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Dieser Beitrag ist vor 2 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Erneut Krank nach Freizeitausgleich AU?

M
Mina
Jul 2023 bearbeitet

Hallo zusammen, Ich bin mir unsicher. Ich war krank geschrieben bis letzte Woche Dienstag und hatte danach Mittwoch- Sonntag Freizeitausgleich und bin jetzt am Montag noch etwas am kränkeln. Brauche ich dafür eine neue AU oder muss ich erst wieder ab dem 3. Krankheitstag eine AU einreichen?

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Community-Antworten (8)

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Kehler

25.07.2023 um 13:10 Uhr

Heute ist Dienstag. Meines erachten brauchst du erst nach dem 3 Tag eine neue AU. Du hast dich aber Krankgemeldet?

E
EDDFBR

25.07.2023 um 22:43 Uhr

Hallo,

du wirst eine neue AU brauchen, da der Montag der 4. Arbeitstag ist, d.h. spätestens an dem Tag muss die AU vorliegen. Dazu kommt, dass man in dem von dir beschrieben Fall nicht von einer neuen, ANDEREN (!) Erkrankung ausgeht, sondern davon, dass deine Erkrankung weiterhin besteht. Daher brauchst du die Folge-AU.

M
Mina

25.07.2023 um 23:13 Uhr

Ich war bis letzte Woche Dienstag krank geschrieben und danach nicht mehr. Also hatte von Mittwoch bis gestern frei. War heute noch krank und hab mich für heute nochmal krank gemeldet. Ich dachte dass ich dafür keine neue AU brauche..

K
Kehler

26.07.2023 um 10:11 Uhr

@Mina Da du ab Mittwoch frei hattest und nicht mehr Krankgeschrieben warst werden die 3 Tage erst wieder ab dem Tag gerechnet an dem du arbeiten hättest müssen und du dich aber Krank gemeldet hast. Wenn du z.B. am Montag wieder arbeiten musstet, dich aber Krank gemeldet hast, brauchst du erst Donnerstag eine AU Bescheinigung.

Du solltest dir mal § 5 EntgFG durchlesen.

Hier steht unter anderem:

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

Durch die Änderung des §5 gilt aber nun, das die Bescheinigung nicht mehr in Papierform vorgelegt werden muss sondern das die AU Bescheinigung sich der AG bei der Krankenkasse online holen muss. Die Fristen sind aber gleich geblieben.

Hier noch der NEUE §5:

https://bdp-essen.de/de/recht/wichtige-gesetzesaenderung-des-5-entgeltfortzahlungsgesetz-entgfg

M
Moreno

26.07.2023 um 10:13 Uhr

Mina nach deiner Argumentation könnte man ja wenn man drei Tage arbeitet und zwei frei hat, durchgehend ohne AU krank sein?

E
EDDFBR

27.07.2023 um 00:06 Uhr

@Kehler,

deine Aussage hat nur dann Gültigkeit, wenn es sich auf eine neue, von der vorherigen ABEWEICHENDE Erkrankung handelt. Da das aber hier nicht der Fall ist (hat Mina ja entsprechend geschrieben) ist es eine Folgeerkrankung, und das bedeutet du brauchst eine Folge-AU ab Montag.

M
Mina

27.07.2023 um 00:25 Uhr

Aber es sind doch 4 Arbeitstage dazwischen ( 6 Tage inklusive Wochenende ) nachdem ich mich nochmal krank gemeldet habe. Verstehe dann nicht dass ich für diesen einen Tag nochmal eine au brauche ..

C
celestro

27.07.2023 um 02:37 Uhr

Ich werfe mal etwas anderes in den Ring:

https://www.wirtschaftsforum.de/tipps/krankschreibung-folgebescheinigung-das-ist-zu-beachten

daraus:

"Wichtig ist bei einer ärztlichen Erstbescheinigung und einer Folgebescheinigung ein lückenloser Nachweis. Es dürfen keine nicht bescheinigten Tage dazwischen liegen."

und weiter:

"Wenn Sie also Dienstag, Mittwoch und Donnerstag krankgeschrieben sind, müssen Sie am Freitag erneut den Arzt aufsuchen, wenn Sie noch nicht wieder arbeitsfähig sind. Wenn ein Wochenende dazwischenliegt, reicht es, wenn Sie sich am darauffolgenden Montag die Folgebescheinigung besorgen."

wobei sich das mit dem WE wohl eher auf Personen bezieht, die am WE nicht arbeiten. Ich würde daher sagen: "Mina, ... Du hättest Dir mEn schon am Mittwoch (trotz Freizeitausgleich) eine Folge-AU holen und den AG darüber informieren müssen".

Dazu passt mMn auch:

"Der Arbeitnehmer muss unverzüglich mitzuteilen, dass seine Arbeitsunfähigkeit länger als ursprünglich gedacht (und vom Arzt in der AU-B bescheinigt) andauern wird. Die Folgebescheinigung muss dann (analog zur gesetzlich geregelten Erstbescheinigung) spätestens am vierten Tag nach dem ursprünglich bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit vorliegen."

aus:

https://fachanwalt-arbeitsrecht-hamburg.eu/wann-muss-die-folgebescheinigung-vorgelegt-werden/

also selbst wenn die Vorlage analog erst nach einigen Tagen erfolgen muss, so ist die Erkrankung durchgängig zu bescheinigen und Du musst Dir mMn nicht am Montag die AU holen, sondern sie muss egal wie am Montag schon längst beim AG sein.

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