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Ist Freizeitausgleich für gearbeitete Feiertage zwingend an Arbeitstagen zu nehmen, die die gleiche Arbeitszeit haben?

M
MikeFA
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

ein Mitarbeiter unseres Betriebes hat am 1. Januar gearbeitet. Die Arbeitszeit an diesem Feiertag betrug 7,5 Stunden. Dies ist die übliche Arbeitszeit an einem Sonn- und Feiertag in dieser Abteilung. Für diesen gearbeiteten Feiertag hat nun dieser Mitarbeiter einen Anspruch auf einen Freizeitausgleich. Die Mitarbeiter unseres Betriebes können Wünsche bzgl. des Freizeitausgleichs äußern, die nur dann abgelehnt werden dürfen, wenn drigende betriebliche Erfordernisse dies begründen.

Der betroffene Mitarbeiter arbeitet leider nicht an all seinen Arbeitstagen gleich. Seine tägliche Arbeitzeit schwankt je nach Dienstplaneinteilung zwischen 3 - 7,5 Stunden. Nun hat er sich als Freizeitausgleich einen Tag gewählt, an dem er nur 5,75 Std. arbeiten müsste. Die Vorgesetze meint nun, dass dieser Tag als Freizeitausgleichstag nicht herangezogen werden kann, weil nur Arbeitstage mit gleicher Arbeitszeit als Freizeitausgleich gelten dürfen.

Da man Werktage als Freizeitausgleich bestimmen kann, an dem ein Mitarbeiter nie arbeiten würde (Beispiel: Samstag als FA, auch wenn der MA Samstags nicht arbeitet), folglich für diesen Werktag überhautpt keine Arbeitszeit hinterlegt ist, können wir diese Meinung nicht nachvollziehen.

Hat die Vorgesetze recht?

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Community-Antworten (4)

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Hawkace

21.01.2015 um 16:04 Uhr

Nein. Die Arbeitszeit (wöchentlich) wird durch die Arbeitstage (täglich) geteilt. Dann ergibt sich ein Schnitt. Dieser Schnitt ist z.B. bei Urlaub zu bekommen. Wenn jetzt als Schnitt herauskommt, dass er nur 5h arbeiten muss hat er halt noch 2,5 Stunden gut. Wenn er allerdings z.B. mit Überstunden einen Tag nicht arbeiten will so werden ihm 5 Stunden abgezogen obwohl er nur 3 machen müßte. Wenn er Samstag seinen Freizeitausgleich macht (obwohl er nicht arbeiten müßte) dann hat er 7,5h als +Stunden (und es bleibt wieder gleich).

M
MikeFA

21.01.2015 um 16:31 Uhr

Hallo Hawkace,

wenn ich Dich richtig verstehe, ist der FA nicht daran gebunden, dass man ihn an einem Tag nehmen muss, der die gleiche Arbeitszeit hat. - Soweit ist meine Frage schon beantwortet. Du hast aber auch noch die Arbeitszeitberechnung ins Spiel gebracht, was ich hier noch einmal aufgreifen möchte.

Ich habe mir einmal die Arbeitzeiten des betreffenden Mitarbeiters angesehen. Er hat eine vertraglich vereinbarte Arbeitzeit von 27 Std. in der Woche. Die Anzahl der Arbeitstage ergibt sich aus dem Dienstplan - vertraglich fixiert ist da natürlich nichts. Durchschnittlich arbeitet der MA 4 Tage in der Woche; aufgeteilt in 1 Woche á 3 Tage und eine Woche á 5 Tage. Gemäß Deiner Berechnung ergibt sich eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 6,75 Std. - Jetzt komme ich bei Deiner Beschreibung etwas ins Trudeln!

An besagten Feiertag hat der MA 7,5 Std. gearbeitet; das sind 0,75 Std. mehr als der Schnitt. Als FA-Tag hat er einen Arbeitstag gewählt, bei dem er nach Dienstplan nur 5,75 Std. arbeiten müsste; also 1 Std. weniger als der Schnitt.

Hat der MA nun minus 1 Std oder plus 0,75 Std. oder minus 0,25 Std oder plus 1,75 oder was?

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gironimo

21.01.2015 um 19:29 Uhr

Natürlich hat er plus. Ihr braucht doch nur die geleisteten Stunden am Monatsende zusammenzählen. Alles was über 27 ist, ist dann mehr. Der Ausgleichstag - sofern er auf einen Arbeitstag fällt, zählt dann Null Stunden.

Ich glaube, Ihr macht es Euch mit der Rechnerei zu schwer

P
Pjöööng

21.01.2015 um 20:29 Uhr

Ähemm, in Hawkaces Antwort steht so viel Falsches dass man es alles gar nicht richtigstellen kann.

MikeFA, Du wirfst hier meines Erachtens zwei Dinge zusammen die man strikt trennen muss. Wenn ein AN außerplanmäßig an einem gesetzlichen Feiertag arbeitet, dann leistet er zum Einen Mehrarbeit und zum Anderen hat er Anspruch auf einen Ersatzruhetag nach § 11 ArbZG.

Die Mehrarbeit ist in der Regel entweder zu vergüten, oder durch Freizeitausgleich abzugelten. Ein eventueller Freizeitausgleich erfolgt nach Stunden und kann (in Absprache mit dem AG und unter Beachtung evtl gültiger Betriebsvereinbarungen) an jedem beliebigen Tag genommen werden. Und wenn er Anspruch auf 7,5 Stunden Ausgleich hat und an dem Tag nur 5,75 Stunden arbeiten müsste, dann hat er noch 1,75 Stunden gut.

Der Ersatzruhetag enthält keine Zeitgutschrift. Er soll lediglich sicherstellen dass auch der Sonn- und Feiertagarbeiter mindestens gleichviel freie Tage (und in einem vergleichbaren Rhythmus) hat wie der Werktagsarbeiter. Deshalb kann dieser Ersatzruhetag auch auf einen arbeitsfreien Samstag gelegt werden.

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