Erstellt am 24.02.2007 um 16:15 Uhr von Kölner
@Biggy
Entschuldige...wie kommst Du darauf, dass nicht auch der Freizeitausgleich ausbezahlt werden kann?
§ 8 TVöD?
Erstellt am 24.02.2007 um 17:31 Uhr von wosp
Hallo Biggy
Sieh doch mal ins Arbeitszeitgesetz!
Wird auf einem Feiertag gearbeitet, muß der Arbeitgeber einen Ersatzruhetag gewähren.
Die Arbeitszeit muß natürlich inklusive der Feiertagszulagen usw. bezahlt werden.
Der Betriebsrat begeht eine Amtspflichtverletzung, wenn er gegen ein bestehendes Gesetz verstößt. Amtspflichtverletzungen werden im Betriebsverfassungsgesetz behandelt (z.b.§23).
Erstellt am 24.02.2007 um 20:22 Uhr von Biggy
Hallo Kölner
es soll ja nicht der Freizeitausgleich ausgezahlt werden weil der Arbeitnehmer das will , sondern es soll gererell ausgezahlt werden und kein Freizeitausgleich gewährt werden.Unser Arbeitgeber will so verhindern, dass Überstunden aufgebaut werden, da einfach zu wenig Personal da ist um Freizeitausgleich zu bekommen.
Unser Arbeitgeber will, dass der Betriebsrat zustimmt, dass kein Freizeitausgleich gewährt werden soll.Es geht mir darum Kölner ob der Betriebsrat darüber bestimmen kann, dass das für alle Arbeitnehmer gelten soll.
Was der einzelne Mitarbeiter will, kann er doch selbst bestimmen. Mir schwebt ein Zeitkonto vor, in das man die Feiertagsstunden einbringen kann, und über das dann der Abeitnehmer selbst bestimmt ob er Freizietausgleich dafür nimmt oder ob er es sich auszahlen lässt.
Hallo wosp
Ja so sehe ich das ja auch, und es íst mir klar, dass die Arbeitzeit und die Zuschläge bezahlt werden müssen.
Also bist du wie ich der Meinung, dass der Betriebsrat nicht für die Mitarbeiter bestimmen kann, auf ihren Ersatzruhetag zu verzichten um diesen auzahlen zu lassen.
Gruß Biggy
Erstellt am 24.02.2007 um 23:44 Uhr von Kölner
@Biggy
Dein Glaube trügt...Deine "Vorschwebung" auch :-)
Vielleicht glaubst Du, dass der AN das allein entscheiden kann...dem ist nicht so! Ganz genau genommen kann der AG vollkommen allein entscheiden, ob er die Zeitzuschläge mit oder ohne Freizeitausgleich vergütet und auszahlt.
Ich zitiere mal aus der Kommentierung zum TVöD von Rehm zum § 8: "[...] Es wird nicht verlangt, dass dringende betriebliche oder dienstliche Verhältnisse dagegensprechen [gegen eine Auszahlung]. Ist also z. B. wegen Personalknappheit ein entsprechender Zeitausgleich in absehbarer Zeit nicht möglich, kann der Arbeitgeber einen etwaigen Antrag des Arbeitnehmers zum Freizeitausgleich ablehnen und vergüten."
Der BR hat in diesem Bereich keinerlei Regelungen zu treffen, da es sich NICHT um ein dispositives Recht des TVöD handelt. Er sollte sich schlicht und einfach raushalten...
Der Ersatzruhetag (vgl. BAG, Urteil vom 12. 12. 2001 - 5 AZR 294/ 00) ist dahingehend etwas ganz anderes! Aber vermutlich weisst Du das sowieso!
Erstellt am 25.02.2007 um 15:07 Uhr von wosp
Hallo ihr zwei
Erst einmal zu dem Ersatzruhetag................ der ist gesetzlich im Arbeitszeitgesetz geregelt. Er kann nicht ausbezahlt werden!!!
Ich vermute mal Biggi, du meinst die Mehrarbeitsleistung..............
Hier ist in eurem TV meistens eine Regelung enthalten.
Wenn nicht, dann schaft doch eine!
Freizeitkonten wären doch denkbar!
PS...........dürft ihr denn an einem Sonn oder Feiertag arbeiten?(Arbeitszeitgesetz)
PPS an Kölner..............bei Mehrarbeit und grundzetzlich bei jeder Arbeitszeitregelung hat der BR sein MBR wahrzunehmen. Die Mitarbeiter kennen die Gesetze nicht!!!
Erstellt am 25.02.2007 um 16:07 Uhr von Kölner
@wosp
Das wiederum war nicht die Frage...
Erstellt am 25.02.2007 um 16:54 Uhr von Biggy
Hallo wosp
Also noch einmal, falls ich mich nicht richtig ausgedrückt habe.
Wir arbeiten in einem Alten-Pflegeheim dürfen/müssen also Sonn- und Feiertags arbeiten.
Da bei uns ständig zu wenig Personal eingesetzt ist und es leider keinen allgemein gültigen Personlaschlüssel gibt wird auch keins eingestellt.
Das hat zu Folge, dass wir keinen Freizeitausgleich bekommen und so Überstunden aufbauen.
Um durch Feiertage für die man laut Arbeitsgesetz frei zu bekommen hat, nicht noch mehr Überstunden aufzubauen, meint unser AG er bezahlt für den Feiertag an dem gearbeitet wurde 135% und dafür bekommt man keinen freien Tag für diesen gearbeiteten Feiertag.
Es geht also nicht um die Zuschläge sondern um den ganzen Feiertag der zusätzlich bezahlt werden soll um keinen freien Tag geben zu müssen wie ja im Arbeitsgesetz vorgesehen.
§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.
Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
Er will un von uns das OK, dass kein Ersatzruhetag mehr gewährt werden soll.Wie sollen wir das machen, wenn im Gesetz was anderes steht.
Gruß Biggy
Erstellt am 25.02.2007 um 17:25 Uhr von Kölner
@Biggy
Ein letzter Satz:
Das Arbeitszeitgesetz interessiert hier nicht (ist dispositiv)! Der TVöD interessiert.
Aber jetzt mag ich auch nicht mehr!
Erstellt am 25.02.2007 um 17:36 Uhr von wosp
Hallo Biggy
Jetzt sehe ich die Sache doch schon viel klarer!
Ihr dürft also nach §10 (1) Nr. 3 BetrVG an Feiertagen arbeiten.
Mit Sicherheit steht in eurem Tarifvertrag ein Paragraph, der den Paragraphen 11 des Arbeitszeitgesetzes erläutert oder eine Öffnungsklausel erhält, die euch dann wieder zu einer Betriebsvereinbarung zulässt. Das wäre dann eine Anbindung an den §12 des Arbeitszeitgesetzes.
§12 Arbeitszeitgesetz
Abweichende Regelungen
In einem Tarifvertrag oder auf Grund (Öffnungsklausel) eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
Nr.2
abweichend von §11(3) den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines festzulegenden Ausgleichzeitraums beschäftigungsfrei zu stellen.
Ich würde erst einmal den TV überprüfen!
Wenn ich dann noch dürfte würde ich einen längeren Ausgleichszeitraum über einer BV verhandeln.
Erstellt am 25.02.2007 um 17:55 Uhr von wosp
Nochmal Ich
habe gerade euren TV durchgesehen und muß sagen " ES IST ALLES GEREGELT"
Mitarbeiter können einen höheren Zuschlag bekommen, wenn sie auf den Ausgleich verzichten.
Sie können auf einem Zeitkonto -40 Stunden und ein vielfaches von +40 Stunden aufbauen. Der Ausgleichszeitraum ist hier 12 Monate.
In §10 Nr. 6 könnt ihr zusätzlich noch ein Langzeitkonto über einer BV errichten.
Richtet doch so ein Langzeitkonto ein und lasst die Mitarbeiter schön darauf sammeln! 1 Jahr früher bei vollem Lohn in Rente zu gehen ist doch auch nicht zu verachten.......oder
Als .....viel Spaß noch bei der Arbeit
PS: eventuell solltet ihr die Gewerkschaft mit ins Boot holen!
Erstellt am 25.02.2007 um 19:49 Uhr von Kölner
@wosp
Fehinterpretiert...
Erstellt am 25.02.2007 um 20:20 Uhr von Lotte
Biggy,
der Ersatzruhetag im Arbeitszeitgesetz ist etwas ganz anderes, als Freizeitausgleich für geleistete Arbeit am Feiertag!
Das wird doch auch durch das von Kölner erwähnte Urteil (Ersatzruhetage können auch auf einen ohnehin freien Samstag oder anderen freien Werktag fallen) deutlich. Das Arbeitszeitgesetz dient lediglich dem Schutz des AN in die Richtung, dass dieser nicht endlos wochenlang ohne freien Tag arbeitet.
Und der von Kölner zitierte Kommentar des TVöD macht deutlich, dass der AG das Recht hat zu entscheiden, ob er Feiertage auszahlt oder Freizeitausgleich gewährt.
Da beisst auch wosp keinen Faden ab.
Erstellt am 26.02.2007 um 13:37 Uhr von Biggy
Hallo Kolleginnen und Kollegen
Danke für eure Antworten ich habs verstanden.
Ich habe auch die Stelle gefunden im TVöD in dem Feiertagsarbeit geregelt ist.
Ja der Arbeitgeber kann entscheiden ob er Feiertage ausbezahlt oder sie in Freizeit ausgleicht.Danke für eure Hilfe.
Gruß Biggy