Erstellt am 24.01.2017 um 09:52 Uhr von moreno
Das wird schwer zu beantworten sein da es ja auch unterschiedliche Verfallfristen vom gesetzlichen zum tariflichen Urlaub geben kann. Ich würde dem Kollegen raten zur Gewerkschaft zu gehen um sich seinen Urlaubsanspruch ausrechnen zu lassen. Dies sollte er ziemlich schnell machen und nicht erst im März da ich mir vorstellen könnte, dass der Anspruch von 2015 am 31.3. 2017 verfällt. Was sagt denn der AG wie viel Urlaub dem Kollegen zusteht?
Erstellt am 24.01.2017 um 11:04 Uhr von ickederdicke
Nun, für 2017 stehen ihm ganz normal die ganzen 30 plus 5 Tage zu.
Die 15 Monatsregel nach EugH sagt, Urlaub verfällt nicht wie bei gesunden am folgenden 31.03. neues Jahr. Bzw. 31.12. Meist wird aber ein Übertrag bis 31.03. gehandhabt, daher bleib ich mal dabei.
Der aus 2016 ist noch im normalen Rahmen da wir noch vor dem 31.03.17 stehen.
Hätte aber auch den längeren Anspruch bis 2018, da 2016 durchgängig AU.
Sein Urlaubsanspruch aus 2015 hat die plus 15 Monatsregelung und besteht bis August 2017
Ich würde an seiner Stelle zuerst den 2016`er Urlaub abbauen, dann den 2015 er`und danach den 2017 bis 31.03.2018
Erstellt am 24.01.2017 um 12:13 Uhr von Widder
Wichtig wäre doch als allerestes den Urlaubsanspruch geltend zu machen.
Schreiben an die Perso:
Hiermit mache ich meinen Urlaubsanspruch aus dem Jahren 2015 und 2016 geltend.
Dann seht ihr wie die Perso reagiert, und er hat etwas schriftliches in der Hand.
Erstellt am 24.01.2017 um 12:15 Uhr von jorojo
Hallo ickederdicke
Da kann ich mich nicht deiner Meinug anschliessen.
Der Urlaub für 2015 verfällt zum 31.3.2017
Warum bis August 2017 ?
31.12 2015 plus 15 Monate ist 31.3.2017
Der Urlaub für 2016 verfällt teoretisch zum 31.3.2018
Üblich ist aber das der Urlaub nach der Wiedereingliederung sofort gemommen wird.
Also in diesem Fall Urlaub 2015 soweit noch möglich, anschliessend Urlaub 2016
Über den Urlaub 2017 brauchen wir hier noch nicht sprechen.
Gruß jorojo
Erstellt am 24.01.2017 um 12:26 Uhr von Brösel
Aber über wieviel Urlaubsanspruch für 2015 und 2016
reden wir ???
Erstellt am 24.01.2017 um 12:59 Uhr von moreno
Da kommt es wohl drauf an wie die Urlaubsübertragung bei Euch im Tarif geregelt ist.
Erstellt am 24.01.2017 um 14:30 Uhr von ickederdicke
@jojoro
genaues lesen hilft.
Ich schrieb:
Meist wird aber ein Übertrag bis 31.03. gehandhabt, daher bleib ich mal dabei.
Den 2016 würd ich zuerst abbauen, da es hier noch kein Gewiggel wegender plus 15 Monate gibt.Muss man aber nicht.
@brösel:
dito,lesen hilft
pro Jahr 30 plus 5 Tage, da auch in 2015 laut Fragendem kein Urlaub genommen wurde.
Streiten kann man über die 30 Tage tariflich - hier ging ich davon aus das der Jahresurlaub noch nicht gesplittet wurde in gestzlich und tariflich.
Erstellt am 25.01.2017 um 07:17 Uhr von Brösel
Das hilft mir alles nicht so wirklich weiter.
Nachdem ich mich noch einmal intensiver mit dem Thema auseinandergesetzt
habe komme ich zu dem Schluss das dem Mitarbeiter für 2015 und 2016 der gesetzliche
Mindesturlaub von jeweils 20 Tagen zusteht und für 2017 30+5 =35 also insgesamt 75 Tage.
Oder aber für 2016 35 Tage da er laut 15 Monatsregel vor dem 31.3. wieder an zu arbeiten fängt. Oder wie seht Ihr das ????
Erstellt am 25.01.2017 um 08:35 Uhr von ickederdicke
Das wird wohl darauf ankommen, wie der Jahresurlaub im Arbeitsvertrag steht. Wird dort nicht zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaub unterschieden und dies explizit aufgeführt, was erst seit kurzem Usus ist, werden ihm die Urlaubstage zustehen die im Vertrag stehen. ( Alte Verträge unterschieden dies bislang nicht, daher gilt, wenn dort z.B. 30 Tage Jahresurlaub stehen sind diese auch zu gewähren).
Erstellt am 25.01.2017 um 11:52 Uhr von jorojo
Hallo Brösel
Nach meiner Ansicht stehen dem Mitarbeiter für 2015 sowie 2016 je 30 Tage plus 5 Tage Urlaub zu, wenn nicht zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaub unterschieden wird.
Voraussetzung ist nätürlich das er 2015 schwerbehindert war und es vor dem 31.12 2015 dem AG gemeldet hat.
Das Problem könnte natürlich darin bestehen, das er den Urlaub für 2015 nicht bis 31.3 2017 ganz verbrauchen kann. Daruf habe ich im Moment keine Antwort.
Sollte ich wieder erwarten irgendwo falsch liegen. hast du auf alle Fälle die 5 Tage Urlaub für 2015 und 2016 vergessen.
Für 2016 ist der 31.3.2017 nicht von Bedeutung.
Er sollte nach meiner Meinung den Urlaub für 2015 sofort nach der Wiedereingliederung nehmen.
Anschliessend den für 2016.
Natürlich kann man sich aber auch anders mit dem AG für 2016 einigen, aber das verschiebt das Problem nur nach hinten.
Der AN sollte also bis 31.12.2017 "105" Tage Urlaub machen. wenn es keinen Übertrag bis 31.3.2018 gibt.
Gruß jorojo