Erstellt am 29.06.2006 um 10:17 Uhr von Saluk
Hallo gandhi,
nachdem heute schon der 29. ist, stellt sich die Frage, welcher Fakt denn bereits geschaffen ist. Wieviel Urlaub wurde denn wirklich genommen dieses Jahr?
Was ist der Zweck der Frage?
Grüße
Saluk
Erstellt am 29.06.2006 um 10:36 Uhr von DocPille
Hallo,
Antwort:
Bei einer Beendigung bis einschließlich 30.06., also innerhalb der ersten Jahreshälfte, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 5 I lit. c, BUrlG). Scheidet der Arbeitnehmer also z.B. zum 31.05. eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat er bei einem arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Urlaubstagen für das gesamte Kalenderjahr, einen Urlaubsanspruch in Höhe von 13 Urlaubstagen. Weil das Arbeitsverhältnis in diesem Kalenderjahr nur fünf volle Monate (01.01. bis einschließlich 31.05.) bestand, ergibt sich folgende Berechnung: 5 Monate / 12 Monate x 30 Urlaubstage = 12,5 Urlaubstage. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind dabei auf ganze Urlaubstage aufzurunden, also in unserem Beispiel auf 13 Urlaubstage.
Bei einer Beendigung zu einem Zeitpunkt nach dem 30.06., z.B. zum 31.07. ist die Sachlage eine andere, jedenfalls wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit dem 01.01. eines Jahres bestand. Die Regelung zum Teilurlaub ist hier nicht heranzuziehen. Vielmehr hat der Arbeitnehmer immer einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub, bei einer 5-Tage-Woche also auf 20 Urlaubstage.
In welchem Umfang der darüber hinaus arbeitsvertraglich vereinbarte Urlaub in Anspruch genommen werden kann, hängt davon ab, ob im Arbeitsvertrag eine "pro rata temporis"-Regelung getroffen wurde. Dies ist eine Klausel, nach welcher der Urlaub im Jahr des Eintritts in ein Unternehmen oder im Jahr des Ausscheidens der Urlaub nur anteilig gewährt werden soll. Ist eine solche zusätzliche Klausel im Arbeitsvertrag nicht enthalten, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaub. Sind z.B. 30 Urlaubstage vereinbart, so kann der Arbeitnehmer im Falle eines Ausscheidens nach dem 30.06. auch 30 Urlaubstage in Anspruch nehmen.
Wartezeit ist nicht erfüllt,erst am 01.07.,AG hat Recht
Erstellt am 29.06.2006 um 11:12 Uhr von gandhi
Hallo zurück,
im Arbeitsvertrag ist keine anteilige Urlaubsregelung vereinbart;im Manteltarifvertrag allerdings. Zweifelsfall ist hier nur der 30.06.
Der AN arbeitet doch am 30.06. noch und ist erst am 01.07. ausgeschieden, oder? Oder sehe ich das zu haarspalterisch?
Das Problem zieht weitere Kreise. Azubis, die normalerweise ihr Ausbildungsverhältnis am 31.07. beenden, haben nach Meinung des AG nur den anteiligen Anspruch (somit: 30 Tage x 7/12 =17,5 Tage) während der gesetzl. Jahresurlaubsanspruch 20 Tage vorsieht. Somit sind 20 Tage Jahresurlaub zu geben? Richtig?
Danke für Eure Antworten.
Erstellt am 29.06.2006 um 11:20 Uhr von Saluk
Hallo gandhi,
"Der AN arbeitet doch am 30.06. noch und ist erst am 01.07. ausgeschieden, oder?"
Das Arbeitsverhältnis endet zum 30.6. Damit ist es morgen abend beendet. Und nicht erst übermorgen früh.
Grüße
Saluk
Erstellt am 29.06.2006 um 11:51 Uhr von gandhi
Hallo DocPille und Saluk,
okay, danke, kann ich nachvollziehen.
Der AN, der am 30.06. den letzten Arbeitstag hat, scheidet also "in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitverhältnis" aus, hat somit also nur anteiligen Urlaubsanspruch.
Um dies abzuschließen.
Azubis, die ihr Ausbildungsverhältnis am 31.07. beenden, haben somit 20 Tage Jahresurlaubanspruch? Richtig?
Danke nochmals.
Erstellt am 29.06.2006 um 12:12 Uhr von DocPille
Nochmals hallo,
das ist richtig,lies dir bitte aber auch mal den §19 JArbSchG durch,weil bei Jugendlichen die noch nicht 18 sind der Urlaub anders geregelt ist.
Erstellt am 29.06.2006 um 12:35 Uhr von gandhi
Danke erstmal.
Hat mir geholfen.