Urlaubsanspruch - besteht durch den Schichtdienst nicht ein höherer Urlaubsanspruch?
hallo ihr lieben. wir sind ein pflegeheim und jetzt treten immer wieder mitarbeiter an uns heran wegen dem urlaubsanspruch ( durchweg alle ,egal ob küche wäscherei oder verwaltung haben 25 tage jahresurlaub ) ob durch den schichtdienst nicht ein höherer urlaubsanspruch besteht. wir denken,das dies individualrecht ist und leider jeder ma selbst zur geschäftsleitung gehen müsste. oder können wir doch im namen aller ma mal beim monatsgespräch anfragen ? Danke cassy
Community-Antworten (4)
08.09.2009 um 03:26 Uhr
Hier liegt es vielleicht ein bischen am geschick des BR mehr Für die einzelnen MA per BV raus zu holen, sofern die nicht schon in einem AV geregelt ist. So haben wir es z.B. geschafft das den MA die in einem 4schichtsystem arbeiten einen halben Tag auf ihr Überstundenkonto gutgeschrieben bekommen.
08.09.2009 um 10:23 Uhr
Kommt drauf an... Wenn ihr einen "angemessenen" Nachtzuschlag bekommt, gibt es keine zusätzlichen freien Tage (in §6(5) ArbZG steht oder). Gibt es weder Nachtzuschlag noch "Extra-Frei", dann solltet ihr mal das folgende Urteil lesen: BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 1.2.2006, 5 AZR 422/04
08.09.2009 um 12:18 Uhr
In einer BV dazu sollte aber das Wort Urlaub nicht auftauchen, da Urlaubsanspruch Verhandlungssache der Tarifparteien ist und der BR hier außen vor ist. Besser sind Formulierungen wie Freizeitausgleich. Es gibt auch BVs in denen ein höherer Urlaubsanspruch geregelt ist, aber ob es dann auch vor Gericht Bestand hat ist fraglich.
08.09.2009 um 12:25 Uhr
Hallo, so wiet ich wiess, nach dem BUrlG stehen jedem MA unabhängig von der Tätigkeit 24 Tage Urlaub ( in einer 6-Tage Woche). Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit oder Nachtarbeit wird durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen geregelt.
Zusatzurlaub gibt es für gesundheitsgefährdende Tätigkeiten u.A. bei Umgang mit infektiösem Material, Tuberkulosevorsorge, Tätigkeiten in psychatrischen Einrichtungen usw. ( je nach Bundesland ( Niedersachsen z.-B. 4 Tage). Für anerkannte politisch Verfolgte git es auch je nach Bundesland (nicht in allen) Zusatzurlaub. Zusatzurlaub für Schwerbehinderte ist in § 125 SGB IX geregelt.
Zuständigkeit des BR in Urlaubsfragen ( auch bei einzelnen MA) regelt § 87 Abs.1 Pkt.5 BetrVG
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