Erstellt am 12.01.2017 um 22:13 Uhr von gironimo
Gibt es in deinem Betrieb einen Betriebsrat?
Der hat sich sicherlich mit dem Thema näher befasst und wahrscheinlich auch eine Betriebsvereinbarung dazu abgeschlossen.
Erstellt am 13.01.2017 um 07:09 Uhr von WillsWissen
Ich hätte viel mehr Bauchschmerzen mit dem konzerninternen Intranet!!!
Solange die Sicherheitszertifikate https und was es alles gibt vorhanden sind und man ein gewissen Log-In durchführen muss (das wissen wir aber nicht), sehe ich es als sicher und und auch datenschutztechnisch i.O. an.
Datenschutz fängt wohl eher bei der Tatsache an, dass Daten an den externe Dienstleister gegeben werden!!!
Erstellt am 13.01.2017 um 09:32 Uhr von outofmemory
DEerAG kauft in diesem Fall eben eine externe Dienstleistung ein. Dies ist eine unternehmerische Entscheidung die er trifft. In diesem Fall betrifft dies auch die AN, da deren Daten ausgelagert und sie ihre Verdienstnachweise von der Webseite des Dienstleisters heruntergeladen werden sollen. Datenschutzrechtlich erlaubt dies der §11 BDSG. Der AG hat dafür zu sorgen, dass das BDSG für eingehalten wird. Die meisten Anbieter haben hier entsprechende Unterlagen für deren Kunden, wo dies erläutert wird. Vielleicht fragst du mal bei AG nach diesen Unterlagen. Grundsätzlich hast du immer ein Auskunftsrecht, was mit deinen Daten passiert. Du kannst jedoch nicht verhindern, dass der AG diese Entscheidung trifft und umsetzt.
Erstellt am 13.01.2017 um 09:38 Uhr von fantil
§ 108 Gewerbeordnung
Abrechnung des Arbeitsentgelts
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.
Erstellt am 13.01.2017 um 13:51 Uhr von celestro
@ fantil
Das ist jetzt ... weshalb sinnvoll zu posten ?
Erstellt am 13.01.2017 um 14:42 Uhr von NickNeu
Also meiner Ansicht nach bedarf es neben der Berücksichtigung von §126a BGB und §126b BGB sowie dem Signaturgesetz und oben genanntem §108 der Gewerbeordnung einer Rechtsgrundlage um persönliche Daten elektronisch zu verarbeiten (gilt auch für Erfassung etc.).
Das heißt entweder stimmt der Arbeitnehmer freiwillig (gibt es Freiwilligkeit überhaupt in einem Abhängigkeitsverhältnis wie zwischen AG und AN??) und schriftlich der elektronischen Gehaltsabrechnung zu oder dies ist in einer Betriebsvereinbarung geregelt.
Mal ganz abgesehen von dem grundsätzlichen, wie lange können die Daten abgerufen werden, wann werden Sie gelöscht etc.. Dies und weit mehr muss geregelt werden und ohne Zustimmung von AN oder BR heisst es: Schriftlich in beurkundeter Papierform.
Erstellt am 14.01.2017 um 10:42 Uhr von gastpeter
@all
Danke für Eure Antworten!
@gironimo
natürlich habe ich zuerst bei einem Betriebsratsmitglied nachgefragt. Da habe nur eine Wischi-Waschi-Antwort bekommen, dass das Projekt unter Aufsicht des Konzern-Datenschutzbeauftragten und Mitwirkung aller Betriebsräte (der Einzelunternehmen) umgesetzt wurde.
Mir ging es in erster Linie um die Frage, ob es rechtens ist, wenn mein AG mir meine Gehaltsabrechnung ausschließlich über den o.a. Weg zur Verfügung stellt und mich damit sozusagen ZWINGT, meine persönliche Daten (Gehalt, Name, Adresse, Geburtsdatum, Krankenkasse, Steuer-ID etc.) durch das Internet zu schleusen.