Übernahme einzelnen Unternehmensbereiches durch externen Dienstleister, Kündigungen
Welche Handlungsoptionen hat ein BR, wenn ein Unternehmensbereich so umorganisiert wird, dass ein Teil der bisherigen MA der Kündigung entgegensieht, während deren Arbeit (Wachdienst, Empfang) an einen externen Dienstleister vergeben wird. Vollkommene unternehmerische Freiheit?
Community-Antworten (7)
07.02.2012 um 16:26 Uhr
ja so etwas darf der AG durchaus!
Schau Dir aber mal §§ 111 ff. an. Da kann der BR durchaus etwas für die Kollegen erreichen
07.02.2012 um 18:40 Uhr
mhmhmhm..vielen Dank....noch weitere Ideen?
Da sind immer nur ganz wenige betroffen....Salamitaktik Grüße von den Betriebsratten
07.02.2012 um 18:54 Uhr
was für Trümpfe habt ihr? irgendwelche BV's die der AG will, ihr aber eingentlich nicht, evtl. Kompromiss möglich... Da kann man dann was für die Kollegen raus holen
07.02.2012 um 19:28 Uhr
Also Sozialauswahl und Versuch die Koll. anderweitig zu beschäftigen ggf. auch auf Arbeitplätzen auf welchen zur Zeit Leiharbeitnehmer arbeiten. Denn eine Kündigung muss immer das Ultimaratio sein.
07.02.2012 um 21:14 Uhr
Interessenausgleich und Sozialplan!
wenn ein Unternehmensbereich so umorganisiert wird... Was ist mit den anderen Unternehmensbereichen? Dort könnten, laut Sozislplan die MA "untergebracht" werden. Hab`t Ihr rentennahe MA? Abfindungen aushandeln, die für die MA interessant sind, über Ruhestand nachzudenken. Jetzt wäre die Chance da. Beispiel: Wenn ein MA 62 Jahre alt ist, 2 Jahre arbeitslos und 1 jahr Abfindung einplanen. Für manche könnte es interessant sein. Etc. Wir hatten eine ähnliche Situation und wir haben einen guten SP ausgehandelt. Der AG war gaaaaanz lieb und ist auf viele Kompromisse eingegangen.
08.02.2012 um 10:26 Uhr
Da sind immer nur ganz wenige betroffen....Salamitaktik
Die funktioniert aber im deutschen Arbeitsrecht nicht wirklich gut. Am Ende zählt für die Frage einer Betriebsänderung nur die Maßnahme "an sich". Sprich: So bald der AG entweder eine weitreichende unternehmerische Entscheidung trifft und diese dann aber nur "scheibchenweise" umsetzt, zählt vom Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung nur das "Gesamtpaket". Wenn er hingegen auch die unternehmerische Entscheidung nur "scheibchenweise" trifft und die Scheibchen zusammen mindestens ein gutes Stück der Salami ergeben, dann muß er im Streit (vor dem ArbG) um die Frage ob eine Betriebsänderung vorliegt Farbe bekennen, sprich dem Gericht schlüssig beweisen, das hinter den "Scheibchen" nicht doch eine ganze Salami steckt. Er muss dann z.B. beweisen, das die einzelnen Maßnahmen durch jeweils eigene, unabhängige Gründe ausgelöst wurden, nicht etwa dadurch, dass das Unternehmen eine grundsätzliche Umstrukturierung betreibt.
Insofern könntet ihr ein Beschlußverfahren einleiten um gerichtlich prüfen zu lassen ob eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung vorliegt.
08.02.2012 um 10:49 Uhr
Die unternehmerische Freiheit Tätigkeiten auszulagern hat der AG schon - und bei Wachdienst und Empfang ist das ja schon fast der Normalzustand.
Ich würde - ehe ich mich an Formalien festbeiße - die Sache offensiv angehen und den AG zu Gesprächen auffordern, wie das personelle Problem zu lösen ist.
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