Kundenakquise durch externen Dienstleister
Hallo zusammen,
unser Betrieb hat u.a. eine Verkaufsmannschaft, die in einem fest definierten Gebiet durch Kundenansprache Umsätze generieren soll. Diese Umsätze zahlen natürlich auf das Gehalt der einzelnen Mitarbeiter ein. Jetzt wurde für ein bestimmtes Teilgebiet ein externer Dienstleister für 3 Monate ins Haus geholt, der quasi auf eigene Rechnung Kunden an Land ziehen soll. Unser Betrieb umfasst ca. 115 Mitarbeiter, allerdings wurde kein Wirtschaftsausschuss gegründet, da sich keiner hierfür bereit erklärt hatte. Lt. Betriebsverfassungsgesetz muss der Wirtschaftsausschuss darüber informiert werden. Da wir keinen haben, übernimmt dann der BR diese Funktion? Geht das so einfach, dass der Belegschaft, vereinfacht gesagt, die Arbeit "weggenommen2 wird und an einen Externen übertragen wird, obwohl die Manpower vorhanden ist? Hat hier der BR kein Info- bzw. Mitbestimmungsrecht?
Community-Antworten (9)
01.07.2024 um 11:09 Uhr
Was hindert euch daran, jetzt einen Wirtschaftsausschuss zu gründen?
01.07.2024 um 11:15 Uhr
Da die meisten BR-Mitglieder im Verkauf sind, fehlt denen schlichtweg die Zeit,. sprich der Verkäufer muss seine vorgegebenen Kontakte und natürlich auch den entsprechenden Umsatz pro Woche zu bringen.
01.07.2024 um 11:24 Uhr
Ja, Luftpumpen haben wir auch. Mit geht es nur um den Sachverhalt, ob der AG dies ohne Zustimmung/Info an den BR machen darf. Evtl. könnte dies ja ein Testballon für ein Outsourcing sein.
01.07.2024 um 11:56 Uhr
Bitte die Antworten von Fried ignorieren, er ist ein Forenbekannter Troll
01.07.2024 um 12:15 Uhr
und man stelle sich vor, diese "Luftpumpen" sind nicht im BR ... was soll der AG dann tun?
01.07.2024 um 12:44 Uhr
BR Mitglieder müssen die Möglichkeit bekommen ihrer BR Arbeit nachzugehen. In eurem Fall würde das bedeuten, dass die Anzahl der Kontakte und die Umsatzvorgaben entsprechend zur zeitlichen Inanspruchnahme durch die BR Arbeit anzupassen sind. Das gilt auch für die Mitarbeit in einem Wirtschaftsausschuss. Alles andere ist Behinderung der BR Arbeit und strafbar.
01.07.2024 um 14:38 Uhr
Die Mitbestimmung hängt davon ab, wer den externen gegenüber weisungsbefugt ist. Werden sie organisatorisch bei Euch eingegliedert, ist die Maßnahme mitbestimmungspflichtig. Vgl. auch BAG 1/ABR 57/14.
Der BR übernimmt nicht automatisch die Funktion des WA. Ohne WA könnte der AG relevantes Zahlenwerk für sich behalten.
Insofern bin ich bei der ersten Antwort: Bekommt Ihr die notwendigen Informationen nicht, nochmal kräftig Klinken putzen für einen WA.
Was externe Dienstleister im Kundenkontakt angeht, habe ich so meine Erlebniswelt und würde mir das gut überlegen. Im Bremer Raum ein Unternehmen aus Dresden einzusetzen, das keine fachspezifischen Kenntnisse hat und wo die Leute kurz vor einer innerdeutschen Sprachbarriere stehen, war für ein regional verwurzeltes Unternehmen schon gewagt...
02.07.2024 um 08:48 Uhr
@medienkraft ... da meine Antworten ohne ersichtlichen Grund gelöscht wurden, kannst Du Dir über den Mehrwert dieses Forums selber Gedanken machen oder direkt woanders nochmals fragen. Bitte auch im Bekanntenkreis Deine Erfahrungen streuen. ;-)
02.07.2024 um 11:43 Uhr
Wenn es dir keinen Mehrwert gibt, dann verlass dieses Forum. Für uns wäre das mehr wert.
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