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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Keine Zahlung der Zuschläge nach Taraifvertrag

D
DJCarlo
Jan 2018 bearbeitet

Die Geschäftsleitung hält sich nich an Tariflich geregelter Bezahlung. Im konkreten Fall geht es um Mehrarbeits, Nacht sowie Feiertagszuschläge. Speziell bei den Feiertagen zahlt er den MA dann die geleisteten Stunden aber dann nicht die Tariflich geregelten Zuschläge weder noch nach dem Entgeldfortzahlungsgesetz den Feiertag generell. Was kann der Betriebsrat kollektivrechtlich unternehmen?

2.101029

Community-Antworten (29)

M
Moreno

08.01.2017 um 16:27 Uhr

Na das ist doch ein schönes Thema für die nächste Betriebsversammlung! Da würde ich jemand von der Gewerkschaft einladen der kann den Kollegen dann erzählen wer wann was für Ansprüche hat.

K
Kölner

08.01.2017 um 16:49 Uhr

Und, moreno, kann der BR da was machen?

G
gironimo

08.01.2017 um 17:08 Uhr

Na klar - keiner Mehrarbeit oder Nachtarbeit mehr zustimmen. Ggf. die BV Arbeitszeit kündigen (oder zumindest damit glaubhaft drohen ) und sonstige flankierende Aktivitäten.

Aber gute Öffentlichkeitsarbeit finde ich auch sehr wirksam.

U
UliPK

08.01.2017 um 17:13 Uhr

"Und, moreno, kann der BR da was machen?" Bin zwar nicht moreno aber kann ja schreiben was wir gemacht hatten.

Nicht wirklich viel das es hier um Individualrecht geht. Haben bei uns einen ähnlichen Fall gehabt und den Mitarbeitern in einen Infoschreiben das der Lohnabrechnung beigelegt wurde mitgeteilt welche Möglichkeiten sie haben und wie sie diese nutzen können um ihre Ansprüche geltend zu machen.

P
Pjöööng

08.01.2017 um 18:51 Uhr

Auf welcher Rechtsgrundlage würde denn die Anwendung die Tarifvertrages beruhen?

U
UliPK

08.01.2017 um 19:44 Uhr

@Pjöööng Meinst du mich?

Bei uns ist es der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV). Der ist allgemeinverbindlich erklärt worden.

M
Moreno

08.01.2017 um 20:52 Uhr

Der Pjoeoeng macht hier wieder den Jauch echt Kindergarten !

A
AlterMann

08.01.2017 um 22:27 Uhr

Nein, nein, Moreno: Die Frage von Pjööng ist schon berechtigt: Immerhin kann es sein, dass in den Arbeitsverträge die Bezahlung in Anlehnung an den Tarif vereinbart ist, aber eben nicht die vollumfängliche Geltung des TV. Dann wäre der AG möglicherweise im Recht, und alle, die da ein Fass aufgemacht hätten, ständen ziemlich blöde da. (Trotzdem würde ich den Vorschlag von gironimo umsetzen und Mehrarbeit eben nicht mehr genehmigen.)

P
Pjöööng

09.01.2017 um 00:56 Uhr

UliPK,

nein! Warum sollte mich Dein Tarifvertrag interessieren?

Moreno,

geh doch einfach in ein Forum wo Du etwas von dem Thema verstehst...

M
merkur

09.01.2017 um 01:25 Uhr

Das hatten wir ja vor kurzem schon einmal.

Der Vorschlag, dies zu einem Thema der nächsten BV zu machen wäre möglicher Schritt. Es sollte hier aber auf jeden Fall euer Gewrkschaftssekretär anwesend sein.

Den Vorschlag, künftig keine Mehr- oder Feiertagsarbeit zu genehmigen halte ich für weniger geeignet. Es wäre bestenfalls eine Drohgebärde und Kampfansage - Weil:

Der BR hat KEINE rechtliche Grundlage im Sinne des BetrVG nicht gezahlte Nacht- Feiertags- etc -zuschläge einzufordern bzw. einzuklagen!

Die kann jeder einzelne MA nur individualrechtlich einklagen oder aber die Gewerkschft wird hier tätig, indem sie eine Unterlassungsklage gegen den AG anstrebt, wenn die es denn für aussichtsreich erachtet.

Hier noch mal der Link, der die rechtlichen Rahmenbedingugen dieser Problematik beleuchtet:

https:www.hensche.de/Klage_Gewerkschaft_Klage_auf_Feststellung_falscher_Tarifanwendung_BAG_4AZR371-10.html#tocitem1

M
Moreno

09.01.2017 um 07:52 Uhr

Ach Pjooong Hochmut kommt vor dem Fall ! Dein Forum wäre doch eigentlich Größenwahn was kann ich tun?

C
Challenger

09.01.2017 um 12:31 Uhr

Tach auch ! mercur schreibt :

" Den Vorschlag, künftig keine Mehr- oder Feiertagsarbeit zu genehmigen halte ich für weniger geeignet. Es wäre bestenfalls eine Drohgebärde und Kampfansage "

Falsch mercur. Warum soll es "weniger geeignet" sein, wenn der BR die Genehmigung von Mehr- oder Feiertagsarbeit verweigert und/oder eine eventuelle BV-Arbeitszeit kündigt, wie dies bereits von gironimo empfohlen wurde ?

Die Drohgebärde und Kampfansage hat doch im vorliegenden Fall der AG ausgelöst.

mercur schreibt :

" oder aber die Gewerkschft wird hier tätig, indem sie eine Unterlassungsklage gegen den AG anstrebt, wenn die es denn für aussichtsreich erachtet. "

Dies kann die Gewerkschaft flankierend einsetzen. Man nennt dies allerdings Einwirkungs- klage und richtet sich nicht gegen den AG, sondern gegen den Arbeitgeberverband.

G
gironimo

09.01.2017 um 14:05 Uhr

nur so nebenbei:

Bezahlung in Anlehnung an den Tarif <

Was heißt das schon? Der AG sucht sich aus, wann er anlehnt und wann nicht? Geht ja wohl auch nicht. Das wäre ja dann eine überraschende Klausel ohne Ende.

W
waf-admin

09.01.2017 um 14:06 Uhr

Bitte bleiben Sie bei einem sachlichen Disput und beachten Sie die Regeln unseres Forums.

P
paula

09.01.2017 um 14:35 Uhr

"Was heißt das schon? Der AG sucht sich aus, wann er anlehnt und wann nicht? Geht ja wohl auch nicht. Das wäre ja dann eine überraschende Klausel ohne Ende."

Das ist in weiten Teilen Deutschlands gang und gäbe. Das kann man als AG auch ganz einfach machen. Du sagst eben keinen TV den MA zu. Und dann Rosinenpicken ;)

M
Moreno

09.01.2017 um 14:44 Uhr

Die Punkte wo sich der AG an den Tarif anlehnt sollten ja doch arbeitsvertraglich geregelt sein und dann ist Rosinen picken auch eingeschränkt.

P
paula

09.01.2017 um 14:49 Uhr

tja und genau das läuft in der Praxis meistens anders...

P
Pjöööng

09.01.2017 um 15:22 Uhr

Zitat (Moreno): "Die Punkte wo sich der AG an den Tarif anlehnt sollten ja doch arbeitsvertraglich geregelt sein ..."

Wieso "sollte" das so sein?

Zitat (Moreno): "dann ist Rosinen picken auch eingeschränkt."

Wieso das denn? Mit dem Begriff "Anlehnung" macht der Arbeitgeber deutlich, dass er eben genau keine Bindung an die tariflichen Regelungen will.

M
Moreno

09.01.2017 um 17:11 Uhr

Am Tarif angelehnt heisst doch das er nicht alle Teile des Tarifes anwendet sondern nur einzelne Teile wie z.B Vergütung. Und da kann er auch keine Rosinen picken wenn dies vertraglich vereinbart ist. Wenn ich unbedingt bei einem 100% tarifanwender arbeiten will Brauch ich ja keinen Vertrag unterschreiben bei einem der sich nur anlehnt.

P
Pjöööng

09.01.2017 um 17:44 Uhr

Zitat (Moreno): "Am Tarif angelehnt heisst doch das er nicht alle Teile des Tarifes anwendet sondern nur einzelne Teile wie z.B Vergütung."

Da vertrittst Du eine Mindermeinung!

Anlehnung ist etwas anderes als Anwendung. Anlehnung heißt eigentlich nichts anderes als: "Ich schau mir das mal an und überlege mir dann, ob ich es vielleicht auch so oder ähnlich mache."

D
DJCarlo

09.01.2017 um 18:40 Uhr

Können wir als Betriebsrat nicht auch eine Unterlassungsklage anstreben, zB das der AG es in der Zukunft unterlässt nicht nach Tarif zu zahlen.

P
paula

09.01.2017 um 19:24 Uhr

Nein und es wäre ja nett, wenn du die zu recht gestellte Frage mal beantworten würdest...

E
Ernsthaft

09.01.2017 um 20:04 Uhr

Wie @paula Nein!

Im Gegensatz zu einer BV, ist ein BR bei der Geltendmachung tariflicher Ansprüche recht schwach bestückt.

Der § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gibt einem BR hier zwar ein Überwachungsrecht (Pflicht) gegenüber dem AG, eröffnet ihm aber nicht auch gleichzeitig eine direkt wirkende Handlungsmöglichkeit.

Hier ist einzig der hier bereits angesprochene Weg über die GW möglich. Selbst ein Verfahren in Form einer Beschwerde auf der Grundlage des § 85 BetrVG geht hier ins Leere.

Eine Unterlassungsklage ist auch nur dann möglich, wenn BR-Rechte verletzt werden. Da hier ein individueller Anspruch vorliegt, würde es auch am notwendigen Rechtsschutz fehlen. Ein dennoch klagender BR müsste sich dann auch ernsthaft mit einem Kostentragungsproblem beschäftigen.

@Pjöööng „Anlehnung heißt eigentlich nichts anderes als: "Ich schau mir das mal an und überlege mir dann, ob ich es vielleicht auch so oder ähnlich mache."

In „Verbindung mit (Dativ)“, halte ich das jetzt doch für eine sehr gewagte individuelle bildungssprachliche Interpretation.

Auch auf ein Gleichstellungsabrede bezogen, steht sie eher schlecht da.

U
UliPK

09.01.2017 um 21:19 Uhr

Im Grunde vollkommen egal was die Deutsche Gramatik dazu sagt. Gelebt und praktiziert wird es so wie Pjöööng es beschreibt. Habe dazu leider selber genügent Erfahrungen machen dürfen als BR. Blöd nur wenn man den betroffenen sagen muss das man als BR da nichts oder nur wenig machen kann.

C
Challenger

10.01.2017 um 01:27 Uhr

Good Morning, wenn Ihr, worauf gironimo bereits darauf hingewiesen hat, zukünftig Euere Zustimmung zu Mehr- und/oder Schicht- bzw Feiertagsarbeit verweigert, dann könnt Ihr, sofern keine BV existiert, eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht beantragen.

M
merkur

10.01.2017 um 11:42 Uhr

@challenger

Zitat.

"Warum soll es "weniger geeignet" sein, wenn der BR die Genehmigung von Mehr- oder Feiertagsarbeit verweigert und/oder eine eventuelle BV-Arbeitszeit kündigt, wie dies bereits von gironimo empfohlen wurde ?"

Den Grund hatte ich zwar bereits angedeutet, aber gern noch einmal ausführlicher:

Ich behaupte keineswegs, dass solche Strategien eines BR, sog. "Koppelungforderungen" zu stellen, generell weniger geeignet wären. Im Gegenteil: Auch in der Rechtssprechung werden derartige Praktiken als legitimes Mittel von Betriebsräten grundsätzlich gutgeheißen.

Eine Grenze liegt aber dort, wo die Forderungen einen sog. "norm- oder zweckfremden" Charakter bekommen. Eine "normgerechte" Forderung wäre es in meinen Augen wenn ein BR seine Zustimmung zu Mehrarbeit, Sonntagsarbeit etc davon abhängig machte, dass z.B. die befristeten Verträge bestimmter MA verlängert oder dass bestimmte Leiharbeiter im Gegenzug übernommen würden oder ähnliches. Kurzum alles, was im erzwingbaren Mitbestimmungsbereich eines BR liegt.

Siehe z.B hier:

http://www.zaar.uni-muenchen.de/pub/vr2006-1.pdf

Ich sehe in dem vorliegenden Fall eine "Zweckentfremdung" darin, Koppelungsforderungen gegenüber dem AG zu nutzen, die grundsätzlich AUßERHALB des BetrVG, und damit auch grundsätzlich außerhalb des Mitbestimmungsbereich des BR's liegen.

Klar, ich kenne den Betrieb des Fragestellers nicht. Natürich kann es sein, dass sein AG ohne große Widerworte einlenkt, nur um sich weiteren Ärger vom Halse zu halten oder weil er dringend auf Mehrabeit etc angewiesen ist. Das kann aber nur der Fragesteller selbst beurteilen.

Grundsätzlich trete ich persönlich immer für eine Strategie ein die ALLE möglichen Konsequenzen im Vorfeld abwägt um mich dann für die in meinen Augen erfolgversprechenste Strategie zu entscheiden und dafür einzutreten.

Der Fragesteller schrieb in seiner Eingangsfrage auch nichts darüber, inwiefern sein MTV Mehrarbeit zulässt, oder ob es überhaupt eine BV über die Mehrartbeitsregelung gibt.

Ich denke, dass die Tarifautonomie in unserer Rechsprechung ein relativ hohes Ansehen genießt. Daher halte ich es generell für sehr schwierig und wenig erfolgversprechend als BR Forderungen zu vertreten, die allein im Hoheitsbereich von Tarifparteien liegen.

P
Pjöööng

10.01.2017 um 14:58 Uhr

Zitat (Challenger): "wenn Ihr ... zukünftig Euere Zustimmung zu Mehr- und/oder Schicht- bzw Feiertagsarbeit verweigert, dann könnt Ihr, sofern keine BV existiert, eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht beantragen."

Worauf soll dann die einstweilige Verfügung gerichtet sein? Für die nicht mehr anfallenden Mehrarbeitsstunden Zuschläge zu zahlen?

C
Challenger

10.01.2017 um 17:42 Uhr

Tach auch Pjöööng, danke für den Hinweis. Ich habe mich nämlich falsch bzw unzulänglich ausgedrückt. Eine EV kommt natürlich nur dann in Betracht, wenn der AG ohne Zustimmung des BR zB Überstunden anordnet, duldet oder entgegen nimmt.

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