Urlaub oder nicht, das ist hier die Frage!
Liebes Forum,
ein Mitarbeiter hat im Oktober letzten Jahres für die letzte Januarwoche diesen Jahres Urlaub beantragt und auch genehmigt bekommen. Nun will er aber zum 31.1.2017 gehen und fragt was nun mit seinem genehmigten Urlaub wird. Ich verstehe es so, dass einmal genehmigter Urlaub nicht wiederrufen werden kann. Der Urlaub ist zu gewähren und auch zu bezahlen. Zum Zeitpunkt der Beantragung und Genehmigung war noch nicht bekannt, dass der Kollege Ende Januar ausscheidet.
Ist das so richtig?
mfg Thunderelf
Community-Antworten (3)
05.01.2017 um 14:12 Uhr
Ja hat er denn schon Anspruch auf 5 Tage Urlaub wenn er nur bis Ende Januar bleibt? Ist dies Resturlaub darf er diesen natürlich nehmen wie eingereicht.
05.01.2017 um 15:35 Uhr
Naja bei einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen (hat er die? ) , käme im Januar 2.5 Tage Anspruch zu Stande. Fehlen u.U. 2.5 Tage.
Will man sich darum wirklich streiten?
05.01.2017 um 16:16 Uhr
Hallo thunderelf, Du meinst vielleicht etwas anderes: Einmal erhaltener Urlaub wird nicht verrechnet (s. c Nr 3). Dem Kollegen stehen nach BUrlG 24:12=2 Tage Urlaub für den Januar zu. (Ein TV kan natürlich günstiger sein) Dass mehr Urlaub genehmigt wurde, nützt ihm jedenfalls nichts: Genehmigt ist nicht genommen.
§ 5 (Teilurlaub) (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) ... c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. (2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. (3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
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