Urlaubsgewährung, wann wie und wieviel
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
in jedem Jahr kommen immer wieder erneut Fragen im Unternehmen auf bezugnehmend auf den Urlaub. Wann darf ich Urlaub nehmen, wie viele können gleichzeitig in den Urlaub und wann bekomme ich meinen Urlaub genehmigt.
Unser Unternehmen unterhält mehrere Betriebstätten die je Betriebstätte mehrere Objekte Unterhält. Nun hatten wir den Fall, dass Urlaube an einem Objekt einfach genehmigt wurden ohne Soziale Auswahl sowie einer Gleichbehandlung der Kollegen. Übersetzt heißt dies, es wurde nicht mit den einzelnen Kollegen die zu einem gleichen Zeitpunkt Urlaube eingereicht hatten gesprochen sondern ohne Hintergrund 2 Kollegen den Urlaub genehmigt und den anderen Kollegen die Urlaube gestrichen.
Auch möchte unser Arbeitgeber bei einer Stärke von 14 Mitarbeitern nur 2 Mitarbeiter gleichzeitig den Urlaub gewähren. Wir als Betriebsrat haben daraufhin über eine Beschlussfassung dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass eine erneute Auswertung der eingereichten Urlaube an dem besagten Objekt durchgeführt werden muss um Sozial sowie AGG zu beachten. Dies ging auch per Mitarbeiterinformation an unsere Kollegen.
Die Frage: Bisher hat sich nichts getan, wie können wir weiter vor gehen? Wie können wir die Regelung "Nur 2 Mitarbeiter gleichzeitig" außer Kraft setzen?
Eine Betriebsvereinbarung ist bereits in Bearbeitung jedoch wissen wir, dass bis zur vollständigen Durchsetzung dieser noch etwas Zeit verstreichen wird.
Vielen Dank im voraus LG
Community-Antworten (4)
05.01.2017 um 10:29 Uhr
Vom Grundsatz her ist die vom AG eigenmächtig erlassene Regelung gar nicht in Kraft. Urlaubsgrundsatze unterliegen zwingend der Mitbestimmung. Ihr müsst dem AG mitteilen, er möge die Regelung widerrufen und stattdessen mit euch über die Urlaubsgrundsätze verhandeln. Tut er es nicht, könnt ihr beim Arbeitsgericht einen Unterlassungsanspruch geltend machen.
05.01.2017 um 11:39 Uhr
Tach auch, ergänzend zu gironimo :
§87 BetrVG 5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; 2. Der Unterlassungsanspruch kann im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.
05.01.2017 um 13:26 Uhr
aber aufpassen. Der AG kann sehr einfach die Regel "nur 2" fallen lassen und im Einzelfall nach den besonderen Gegebenheiten entscheiden und das Ergebnis ist dann evtl. kein anderes
Dann kann das Initiativrecht des BR halt helfen
05.01.2017 um 13:45 Uhr
Wir hatten es bereits mehrmals mit dem AG über die 2M Regelung. Wenn man die Pläne durchsieht ist es machbar auch 3M in den Urlaub zu schicken.
Der AG befürchtet jedoch bei einem Ausfall in zwang zu kommen. Nach unserer Ansicht kann man mit ausfällen immer rechnen dies sollte keine Grundlage zur Planung von Urlaubstagen bzw. Anzahl der Personen die gleichzeitig in den Urlaub gehen dürfen sein.
Wir werden dies wie bereits vorgeschlagen mit dem AG nochmals besprechen und wenn nötig über einen Beschluss per Anwalt regeln lassen sollte es zu keinen Verhandlungen der Urlaubsgrundsätze kommen. Ich denke das dies wohl der beste Weg ist.
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