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Schnuppertag = Arbeitszeit?

N
nelchen
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen,

unser ArbG bietet eine Weiterbildung/ Ausbildung für einen MA/ MA`in an. Nun sollen die Bewerber in der Abteilung mal einen Schnuppertag absolvieren. Wäre dies dann ArbZ oder ist dies persönliches Vergnügen in der Freizeit?

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Community-Antworten (2)

E
Ernsthaft

04.01.2017 um 10:22 Uhr

Da es hier ja um einen internen MA geht, liegt ja, im Gegensatz zu einem externen, bereits ein zu entlohnendes Arbeitsverhältnis vor, das dadurch auch nicht pausiert und weiterhin dem Direktionsrecht des AG unterliegt. Somit diese Zeit auch wie als normal gearbeitet zu werten ist.

Da bei einem Schnuppern ja keine Arbeitspflicht besteht, ist das bei externen Bewerbern allerdings nicht der Fall. Hier besteht dann auch kein Direktionsrecht des AG. Wird ein solches dennoch ausgeübt, ist es auch kein Schnuppern mehr.

G
gironimo

04.01.2017 um 11:53 Uhr

Betriebliche Bildungsmaßnahmen unterliegen der Mitbestimmung des BR (§96-98 BetrVG). Wie und unter welchen Voraussetzungen Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt werden (Auswahlkriterien), darüber muss sich der AG mit dem BR verständigen. Und dabei dürfte klar sein, dass der BR derartigen "Schnuppertagen" nur dann sein o.k. gibt, wenn sie innerhalb der Arbeitszeit stattfinden.

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