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Betriebsrat Überstunden

J
JanaW
Jul 2023 bearbeitet

Hallo Zusammen!

Ich weiß im BetrVG §37 steht das wir für die Betriebsratsarbeit während der Arbeitszeit zu befreien sind. Gründe für BR Arbeit außerhalb der Arbeitszeit können betriebsbedingte Gründe sein und unterschiedliche Arbeitszeiten der Mitglieder.

Meine Frage: müssen wir den AG vorher informieren das wir außerhalb der Arbeitszeit BR Arbeit leisten oder dürfen wir die Stunden einfach so einreichen? Wir wollen eine BV zu Überstunden erstellen und wo unter anderem auch die Anmeldung von Überstunden der MA ein Punkt ist und da kam die Frage auf.

Vielen Dank für euren Input :-)

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Community-Antworten (2)

M
Muschelschubser

04.07.2023 um 19:52 Uhr

Ich würde mal sagen, dass man sich bei Freistellung nach §37 grundsätzlich vorher beim AG abmeldet, und nicht einfach so fern bleibt. Insofern macht das für mich hier keinen Unterschied ob die BR-Arbeit innerhalb oder aus betrieblichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit geleistet wird.

C
Challenger

05.07.2023 um 13:02 Uhr

Nur mal so zur INFO :

Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 27. Juni 1990

  • 7 ABR 43/89 - Leitsatz: Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs. 2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitglie­dern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben er­forderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muss der Arbeitgeber auf die Inanspruch­nahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.

So hat das Bundesarbeitsgericht zu der entsprechenden Vorschrift des § 37 Abs. 3 BetrVG 1952 bereits entschieden, dass diese Bestimmung auch die Möglichkeit gibt, ein Betriebsratsmitglied von einer ganz be­stimmten Arbeit unter Beschäftigung mit einer anderen Arbeit frei­zustellen (dort: Herausnahme aus der Arbeit in Wechselschichten und Beschäftigung in der Normalschicht), wenn gerade die Arbeit, die das Betriebsratsmitglied nach seinem Arbeitsvertrag leisten müsste, dazu führen würde, dass das Betriebsratsmitglied seine Be­triebsratsaufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen könnte, eine ande­re Arbeit aber der Erledigung dieser Aufgaben nicht hindernd im Wege stünde (Beschluss vom 13. November 1964 - 1 ABR 7/64 - AP Nr. 9 zu § 37 BetrVG; vgl. auch Beschluß vom 3. Juni 1969 - 1 ABR 1/69 - AP Nr. 11 zu § 37 BetrVG). Ebenso muss der Arbeitgeber nach § 37 Abs. 2 BetrVG bei der Zuteilung des Arbeitspensums Rücksicht nehmen auf die Belastung des Betriebsratsmitglieds durch die Wahrnehmung von Betriebsrats­ aufgaben während der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit. Er darf sich nicht darauf beschränken, das Betriebsratsmitglied während der Zeit, in der es notwendige Betriebsratsaufgaben erledigen muss, zwar von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ihm aber für die verbleibende Arbeitszeit ein Arbeitspensum aufzubürden, das auf eine nicht durch Betriebsratstätigkeit verringerte Arbeitszeit zugeschnitten ist. Damit brächte er das Betriebsratsmitglied in die Zwangslage, entweder seine Betriebsratsaufgaben oder seine dienstlichen Aufgaben zu vernachlässigen. Eine derartige Konflikt­situation muss der Arbeitgeber vermeiden, indem er der Inanspruch­nahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit wäh­rend der Arbeitszeit bei der Zuweisung der zu bewältigenden Ar­beitsmenge in angemessener Weise Rechnung trägt. Nur dadurch kommt er seiner Freistellungsverpflichtung aus § 37 Abs. 2 BetrVG ordnungsgemäß nach.

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