12 Tage im Jahr "Kind krank" und nun?
Hallo,allerseits! Eine MA musste ihr krankes Kind im Dezember während einer allg. Urlaubssperre betreuen und überschritt die üblichen 10 bezahlten Tage im Jahr um 2. Diese wollte sie nun von ihrem Stundenkonto ausgleichen. AG lehnt ab mit Verweis,das andere AN während der Url.sperre auch nicht frei machen können und sie möge doch bitte 2 Tage unbezahlten Urlaub nehmen. Nun hat sie uns gefragt,wie die rechtliche Lage sei. Können wir der Kollegin eventuell helfen? Auf welcher Grundlage?
Danke schon mal für Eure Antworten!
Community-Antworten (8)
29.12.2016 um 20:33 Uhr
Vielleicht ist der § 45 SGB V etwas für die Kollegin.
Der Arzt müsste eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.
Unabhängig davon, was bei einer Urlaubssperre möglich ist oder nicht, unterliegt der Mitbestimmung.
29.12.2016 um 20:35 Uhr
Ach so - die Tage sind schon ausgeschöpft . Na dann ersten Teil der Antwort streichen.
30.12.2016 um 10:49 Uhr
Wo war denn der Vater die ganze Zeit ? Sofern zutreffend: "Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage."
eine alleinerziehende Mutter hätte hier also "noch" keine Schwierigkeiten.
01.01.2017 um 21:41 Uhr
Wie gironimo schrieb, unterliegt die Urlaubsgewährung der Mitbestimmung. Und spätestens in der Einigungsstelle würde der AG mit seiner Argumentation auf die Nase fallen: Was die Urlaubssperre mit der Gewährung unbezahlten Urlaubs statt Abfeierns von Überstunden zu tun hat, wird er kaum sinnhaft erklären können, zumal der "Urlaub" ja schon genommen wurde.
02.01.2017 um 11:44 Uhr
Zitat (alterMann): "Wie gironimo schrieb, unterliegt die Urlaubsgewährung der Mitbestimmung. Und spätestens in der Einigungsstelle würde der AG mit seiner Argumentation auf die Nase fallen:"
Wenn hier tatsächlich eine rechtlich verbindliche Urlausbsperre besteht, dann hat der BR seine Mitbestimmung bereits ausgeübt. Da sehe ich eher die Gefahr dass der BR schon VOR der Einigungsstelle (nicht "vor der Einigungsstelle") auf die Nase fällt.
Hier hat doch eindeutig der Betriebsrat gepennt: Bei der Vereinbarung der Urlaubssperre hat er versäumt eine Regelung für Ausnahmen zu treffen.
Und falls die Urlaubssperre nicht mitbestimmt ist, dann hat der BR erst recht gepennt!
03.01.2017 um 11:21 Uhr
Unser Betriebsrat besteht erst 3 Monate und hatte keinen Einfluss auf diese Urlaubssperre. Für uns ist die Frage entscheidend,warum die Kollegin ihre Stunden nicht einsetzen kann.Die Begründung,das andere Koll. auch nicht frei bekommen ist unserer Meinung nach nicht in Ordnung,da sie ja nicht zum Vergnügen zu Hause bleiben wollte,sondern ihr krankes Kleinkind pflegen musste. Das Dumme an der Sache ist wohl,das vom Gesetzgeber tatsächlich unbezahlter Urlaub vorgesehen ist und eine Gewährung von Absetzung der Ü-Stunden dann ja eine freiwillige Sache des AG wäre. Da haben wir wohl mit Mitbestimmung schlechte Karten?
03.01.2017 um 16:01 Uhr
Das BetrVG ist zwar wichtig und für die BR Arbeit unentbehrlich, aber trotzdem kann man mit ihm nicht alle Fälle lösen. Ein Gespräch mit dem Arbeitgeber scheint mir hier zielführender.
Welche Motivation hat hier der Arbeitgeber? Er hat ja offensichtlich kein echtes Problem damit, dass die ANin während der Urlaubssperre (unbezahlt) frei bekommt, damit sie sich um ihr Kind kümmern kann. Möglicherweise kann die ANin dann ihre Überstunden gar nicht abbauen und er muss sie auszahlen, gespart hat er dann nichts. Vermutlich geht es ihm darum, keinen Präzedenzfall zu erzeugen. Schnell kommen ja andere AN und sagen "Dann möchte ich während der Urlaubssperre auch meine Überstunden abfeiern!". Da ist es natürlich hilfreich zu sagen "Das war kein Überstundenabbau, sondern unbezahlte Freistellung." Das Interesse anderer AN an einer unbezahlten Freistellung wird nicht so groß sein...
Wenn dem tatsächlich so ist, dann muss man als BR überlegen, ob man dem AG hier helfen kann. Ein Ansatz kann z.B. sein, dass man mit dem Arbeitgeber bespricht, dass man bei der nächsten Urlaubssperre (die ja der Mitbestimmung unterliegt) gemeinsam festlegt, unter welchen Randbedingungen (z.B. Pflege erkranktes Kind, durch ärztliches Attest nachgewiesen; häusliche Pflege der Eltern) Freistellungen innerhalb der Urlaubssperre möglich sind. Damit ist dann die Entstehung eines Präzedenzfalles wirksam zu verhindern.
Aber zuallererst mal verstehen, wo denn den Arbeitgeber der Schuh drückt.
04.01.2017 um 19:25 Uhr
Genauso wie von Pjöööng geschildert, ist es wohl. Chefin hat Angst,das andere MA mit solchen Ansinnen kommen. Aber es war ja halt wegen des kranken Kindes. Und wir glauben nicht,das sie in einem Gespräch freiwillig diese Entscheidung zurücknimmt.Zumal mit der Monatsabrechnung bereits Tatsachen geschaffen wurden. Da werden wir wohl nicht mehr viel machen können,nehmen aber dankbar die Anregungen für die Zukunft in dieser Frage auf. Vielen Dank für Eure Hilfe!
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