Stundenerhöhung bei Teilzeitkräften
Hallo zusammen,
meine Frage ist, ob die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Teilzeitmitarbeiters von 18 auf 24 Stunden eine Zustmmungspflichtige personelle Einzelmaßnahme nach §99,1 darstellt, oder nach §87, 1, 3 eine zwingende Mitbestimmung darstellt. Die Stundenerhöhung ist befristet bis zum 3.2017, also länger als einen Monat. Oder besteht kein Mitbestimmungsrecht in diesem Fall?
Wie sieht es aus, im Falle einer Stundenreduktion?
Community-Antworten (7)
29.12.2016 um 13:00 Uhr
Sehe da keine Mitbestimmung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 nach diesen Urteil http://lexetius.com/2008,3958
Da reicht wohl die Erhöhung der Stunden nicht. Kannst du hier nachlesen, da wird auch bezug auf das Urteil genommen. http://www.meyer-koering.de/de/meldungen/erhoehung-der-arbeitszeit-von-teilzeitkraeften-mitbestimmung-des-betriebsrats-nach-99-betrvg-04-11-2009.1163/
nach §99 müßten dann diese Bedingungen erfüllt sein.
-die Arbeitszeiterhöhung für die Dauer von mehr als 1 Monat vorgesehen ist und -die Arbeitszeit um mindestens 10 Stunden pro Woche erhöht wird.
29.12.2016 um 13:17 Uhr
Was wäre das Ziel von Euch. Geht es nur ums Prinzip, oder wollt Ihr etwas erreichen oder verhindern?
29.12.2016 um 13:20 Uhr
sieht ein bischen danach aus, als ob der AG Mehrarbeit umgehen will.
Vielleicht, weil die im Arbeitsvertrag nicht vorgesehen ist; oder weil der BR keiner Mehrarbeit mehr zustimmt??
29.12.2016 um 14:14 Uhr
Hallo, vielen Dank für die schnellen Antworten. Das Urteil kenne ich, da ist grundsätzlich die Rede von wesentlicher Erhöhung und in diesem Falle von mehr als 10 Stunden.
Es geht mir bei der Sache darum, dass wir immer gehört wurden egal um wieviel Stunden es da ging, rauf oder runter. Aber in den letzten drei Fällen nicht mehr und ich frage mich warum. Dazu muss ich natürlich erst einmal klären, ist das zustimmungspflichtig oder nicht.
Die Erhöhungen waren beabsichtigt um die vorhandenen Berge an Überstunden abzubauen. Aber nichts desto trotz wundert mich das Fehlen der Anhörungsbögen.
29.12.2016 um 14:22 Uhr
Der Informationsanspruch aus dem § 80 Abs. 2 BetrVG habt ihr immer. Ihr könnt also auf jeden Fall verlangen, darüber in Kenntnis gesetzt zu werden - auch wenn sich daraus keine Mitwirkung ergeben solllte.
und ich frage mich warum< Einfach mal nachfragen.
Irgendwie gefällt mir der Gedanke von "samira". Wie sieht es denn aus, mit der Mehrarbeit im Betrieb und der Personaldecke?
29.12.2016 um 14:39 Uhr
Ich schließe mich gironimo bzgl. des Informationsanspruchs an. Wir werden über jede AZ Erhöhung oder Reduzierung informiert. Unser AG ist, zumindest was das angeht, sogar so nett, dass er die MA befristet reduzieren oder aufstocken lässt.
Mitbestimmung besteht nur bei der hier schon benannten Erhöhung der AZ, weil das BAG das wie eine Einstellung bewertet, bei der Reduzierung der individuell arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit besteht keine Mitbestimmung.
Sprecht mit dem AG, dass ihr wenigstens die Information haben möchtet. Hat es einen Personalwechsel in der zuständigen Abteilung gegeben, dass sich das Verhalten bzgl. der Anhörung plötzlich geändert hat?
29.12.2016 um 14:46 Uhr
Oder der AG hat sich einen Anwalt zur Beratung genommen.
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