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Fürsorgepflicht des Arbeitgebers - übertrieben ?

S
skull
Jun 2023 bearbeitet

Hallo liebe Betriebsräte, ein Mitarbeiter hat sich hilfesuchend an mich gewandt, weil sein Abteilungsleiter seiner Meinung nach die Fürsorgeplficht übertreibt.

Der Kollege arbeitet gerne und viel - ist aber weit von einem Work-a-Holik entfernt (Urlaub wird genommen, Freizeit genossen....). Bei uns gibt es die Möglichkeit, Gleitzeit aufzubauen und - wenn es passt - abzufeiern, was der Kollege auch nutzt. Der Kollege hat vor ein paar Jahren aus gesundheitlichen Gründen (Krebserkrankung) seine Vollzeit um 3 Stunden/Woche auf Teilzeit gekürzt und hat schon mehrfach versucht, seine Stunden wieder zu erhöhen. Das wird immer wieder abgelehnt mit der Begründung, es sei kein Bedarf für Mehrstunden da. Dieser Bedarf ist aber da, die Arbeit stapelt sich und der Kollege möchte sie abarbeiten und bekommt immer wieder Rüffel, weil er zuviele Stunden da ist.

Unter dem Mantel der "Fürsorgeplficht" wurde ihm jetzt verwehrt, seine Stunden für Gleitzeit aufzubauen, obwohl das in der Betriebsvereinbarung so geregelt ist.

Wie kann ich vorgehen, um den Kollegen zu unterstützen und den Abteilungsleiter "in seine Schranken" zu weisen ?

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Community-Antworten (3)

T
Thomas63

29.06.2023 um 16:20 Uhr

Ein MA hat kein Recht von sich aus einfach Mehrarbeit zu leisten egal ob Er gerne arbeitet oder nicht. Wenn der MA sich trotz Hinweis des Vorgesetzten über die Anordnung hinwegsetzt und weiter Stunden aufbaut verletzt Er seinen Arbeitsvertrag den Er mit dem AG hat. Dies kann Arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. (z.B. Abmahnung usw.)

Wenn der Arbeitgeber akzeptiert das Arbeit liegen bleibt ist das eine Unternehmerische Entscheidung.

Habt Ihr eine BV zu Mehrarbeit/Gleitzeit? Evtl. kann man da ein Recht herleiten die Gleitzeit in einem Gewissen Rahmen erlaubt.

K
Kehler

29.06.2023 um 16:20 Uhr

Hatte ich erst heute wieder bei uns. Änderungen des Beschäftigungsumfanges nur mit Befristung machen. Gibt es eine BV zur Gleitzeit, wenn ja, den Abteilungsleiter mal darauf ansprechen.

M
Muschelschubser

29.06.2023 um 16:22 Uhr

Zunächst einmal findet das Direktionsrecht seine Grenzen in der BV. Wenn er sich in einem Stundenkorridor bewegt, den die BV zulässt, kann der Vorgesetzte daran nicht herumschrauben. Ist hier jedoch nichts geregelt, dann findet ungenehmigte Mehrarbeit statt, die so nicht zulässig ist.

Die Teilzeit ist da schon problematischer. Stunden reduzieren ist aufgrund der Regelungen im TzBfG deutlich einfacher als Stunden aufstocken. Bei unbefristeter Teilzeit kann man m.E. nicht viel mehr tun als zunächst einmal seinen Wunsch beim AG zu hinterlegen.

Daraus resultiert noch kein Recht, auf der bestehenden Stelle die Stunden zu erhöhen, aber er wäre zu berücksichtigen wenn er sich z.B. auf eine ausgeschriebene Stelle bewerben würde, die ihm eine Arbeitszeiterhöhung ermöglichen würde.

Und auch die Möglichkeiten Rechtsmittel einzulegen, beziehen sich m.E. allesamt auf neu zu besetzende Stellen, nicht aber auf die bloße Erhöhung der Arbeitszeit.

Und ob die wöchentliche Arbeitszeit zur Fürsorgepflicht des AG gehört, wage ich zu bezweifeln. Aus meiner Sicht gehören hierzu eher leidensgerechte Arbeitsplätze, zumindest aber die Einhaltung von ArbSchG, ArbStättV etc.

Schwierig finde ich das Thema Ablehnung wegen mangelndem Bedarf. Wie gesagt, ist der AG innerhalb einer Stelle nicht verpflichtet, dem Wunsch nach Mehrarbeit zu entsprechen. Insofern stellt sich die Frage, wer wem den Bedarf nachweisen muss und ob es im Hinblick auf diese Regelungen überhaupt was bringen würde, den Bedarf für eine Erhöhung der Wochenstunden nachweisen zu können.

Wäre es im Krankheitsfall nicht sinnig gewesen, erstmal eine befristete Stundenreduzierung zu beantragen?

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