Informationsverpflichtung des Arbeitgebers
Obwohl der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit unter §9 Abs.3 eine Abfindungsregelung mit der Formulierung "hat er Anspruch" (der Arbeitnehmer) vorsieht, muß diese Abfindung zum Ende der Altersteilzeit beim Arbeitgeber besonders beantragt werden.
Bei Abschluß der Altersteilzeitvereinbarung informiert der Arbeitgeber nicht über den ggf. bei Ende des Altersteilzeitverhältnisses bestehenden Anspruch. Die Mitarbeiter in unserer Firma haben bisher von dieser Abfindungsregelung nicht gewußt und deshalb keine Anträge gestellt.
Ist der Arbeitgeber aufgrund der obigen Formulierung "hat er Anspruch" ohne Beantragung durch den Arbeitnehmer verpflichtet die Abfindung zu zahlen?
Gibt es eine sich speziell aus dem Altersteilzeitgesetz ergebende Bestimmung bezüglich der Informationsverpflichtung des Arbeitgebers oder könnte man auch sagen, hier muß der Arbeitgeber aufgrund allgemeiner Informationsverpflichtung und der Fürsorgepflicht seinem Arbeitnehmer gegenüber ohne Antrag tätig werden?