Nachtzuschläge in der Entgeltfortzahlung
Guten Morgen,
in einer Abteilung wird nicht immer an allen Maschinen dreichschichtig gearbeitet. Da von drei Maschinen manchmal nur eine oder zwei in der Nachtschicht produzieren, haben die Mitarbeiter eine eher unregelmäßige Schichtreihenfolge. Die Mitarbeiter haben daduch manchmal 1x im Monat eine Nachtschicht, manchmal auch nur eine in 8 Wochen. In den anderen Abteilungen wird im regelmäßigen drei Wochenrhythmus, Früh-, Spät-, Nachtschicht, gearbeitet.
Ein Mitarbeiter aus der ertsgenannten Abteilung hat Anfang September seinem Abteilungsleiter mitgeteilt, dass er Mitte Oktober operiert werden muss und danach in REHA geht.
Er hat sich nun beim BR gemeldet und wollte wissen ob es rechtmäßig ist, dass die ganze Zeit der EntgFz nur Spätschichtzuschläge und keine Nachtschichtzuschläge bezahlt werden.
Der BR hat beim AL nachgefragt und der meinte, dass er den Mitarbeiter nicht in die Nachtschicht eingeplant hatte und es für ihn sowieso schwierig sei, wenn keine regelmäßigen Nachtschichten für jeden Mitarbeiter einplanbar seien, dem Mitarbeiter eine Nachtschicht in der EntgFz zuzuschreiben.
Was meint ihr dazu?
Wir sind da etwas ratlos und werden dem Mitarbeiter raten, dass er sich da anwaltlich beraten lassen soll.
Grüße
singasong
Community-Antworten (4)
23.12.2016 um 12:32 Uhr
Der BR hat offensichtlich anwaltliche Unterstützung nötig. Ihr solltet eine BV für die Berechnung der Entgeltfortzahlung abschließen.
23.12.2016 um 14:08 Uhr
Eine BV? Warum?
23.12.2016 um 16:21 Uhr
Habt ihr mal die Zahlung mit den Bestimmungen des § 4 EntgFG verglichen?
Ansonsten, wie läuft denn bei euch die Schichtplanung? Ganz ohne BR und rein arbeitsorientiert?
23.12.2016 um 18:16 Uhr
@ singasong
EntgfZG § 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts (1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
Anmerkung: Du schreibst jedoch, dass Nachtschichten eben NICHT zur regelmäßigen Arbeitszeit dieses Kollegen gehören.
Selbst wenn man einen Blick in die Vergangenheit wirft und feststellt, dass der Kollege pro Monat 1 Nachtschicht hat leisten müssen, geht es bei einer AU ab Mitte Oktober um max. drei Nachtschichtzulagen, die nicht berücksichtigt worden sind.
Nehmen wir an, der Kollege hat ein Grundgehalt von 25 Euro/Std, Nachtschichtzuschlag 25%, AZ pro Nachtschicht 8 Std. > dann reden wir pro ausgefallener Nachtschicht über eine Zulage von 50 Euro, die die voll zu versteuern sind.
Falls der Kollege Mitglied einer Gewerkschaft ist, soll er sich da erkundigen. Falls der Kollege eine Rechtsschutzversicherung hat, die das Arbeitsrecht einschließt, soll er einen Anwalt befragen. Als BR würde ich dem Kollegen bei dem aus meiner Sicht geringen Streitwert (selbst wenn pro Schicht eine höhere Zulage zu zahlen wäre) eher nicht anraten, Geld für einen Anwalt aus eigener Tasche zu zahlen.
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