Nachtzuschläge=Spesen?
Hallo zusammen, ich habe eine Frage zu einem Urteil vom LAG Köln vom 13.12.2013 (Az.12 Sa 682/13 ). Darin heißt es, dass ein BR-Vorsitzender auch Nachtzuschläge bekommt, obwohl er nicht mehr Nachts arbeitet. Bei mir handelt es sich nicht um Nachtzuschläge,aber um Spesen, die ich früher als Servicefahrer bekommen habe. Da ich jetzt freigestellter BR-Vorsitzender bin, sagt mein Chef, die Spesen stehen mir nicht mehr zu, dadurch habe ich etwa 100€ weniger im Monat. Wie seht ihr das? Als BR darf mein Arbeitsentgelt doch nicht geringer sein als das der anderen vergleichbaren Arbeitnehmer.
Community-Antworten (9)
14.03.2014 um 12:39 Uhr
Ich denke, Spesen sind in dem Fall KEIN Arbeitsentgeld. Die sind dafür, dass Du dich verpflegen kannst und sonstige "nicht normale" Auslagen begleichst. Anders gesagt, das Geld ist schon weg, bevor Du es hast. Nachtschichtzuschläge beinhalten etwas ganz anderes. Und die bekommt der Kollege, wenn er freigestellt ist auch nicht steuerfrei.
14.03.2014 um 12:47 Uhr
@Oblatixx , wir haben eine BV, die besagt, bei Abwesenheit ab 6 Std. = 6 € brutto lohnsteuerpfl. und bei Abwesenheit ab 8 Std. = 6 € netto lohnsteuerfrei
14.03.2014 um 12:53 Uhr
Du bist doch aber dann nicht mehr abwesend, denn genau dafür bekommst du Spesen.
14.03.2014 um 13:08 Uhr
@rolfo, ja da hast du recht, aber der kollege bekommt ja auch nachtzuschläge obwohl er nicht mehr nachts arbeitet, weil er sonst weniger verdienen würde als vergleichbare kollegen
14.03.2014 um 13:16 Uhr
Spesen sind aber kein Zusatzlohn wie Nachtzuschläge, sondern Ersatz für Mehraufwendungen wegen beruflicher Abwesenheit
14.03.2014 um 13:44 Uhr
@rolfo, O.K., da hast du recht, ich muss also mit weniger Geld zufrieden sein.
14.03.2014 um 14:02 Uhr
ja, Ehrenämter kosten manchmal Geld
14.03.2014 um 14:11 Uhr
Alles klar, und vielen Dank für die Antworten
15.03.2014 um 15:52 Uhr
@Fußballspieler
Das muss nicht unbedingt in allen Fällen so sein.
Spesen können im Ausnahmefall auch fortzuzahlendes Entgelt sein, wenn sie pauschaliert ohne Rücksicht auf die Ausgaben für Reisen, Unterkunft und Verpflegung gezahlt werden. Sind sie z. B. auch ihm Krankheitsfall nach § 4 Ia 1 EFZG weitergezahlt worden, sind sie dem Lohn zuzurechnen.
Es kommt darauf an, ob hier eine betriebliche oder vertragliche Regelung besteht, oder auch ein allgemeines Verhalten des AG vorliegt. Ist dies der Fall, müssen auch die Spesen weiter gezahlt werden.
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