Erstellt am 20.12.2016 um 12:16 Uhr von Challenger
Tach auch,
der AG hat leider recht.
Vergleich : LAG Mainz, Urteil vom 19.11.2015 - 5 Sa 342/15 -
Erstellt am 22.12.2016 um 12:09 Uhr von Hoppel
@ Schaten
BAG, 11.09.2003 – 6 AZR 374/02
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt. Der Arbeitnehmer ist in diesem Falle nicht mehr verpflichtet, im Freistellungszeitraum die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Er kann über diesen Zeitraum frei verfügen, ohne dass die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der entsprechenden Vergütung entfällt.
Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig.
Demnach trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können.
Etwas anderes gilt im Falle eines tarifvertraglich geregelten Arbeitszeitausgleichs nur dann, wenn der Tarifvertrag mit dem Freizeitausgleich die Verschaffung einer zu Erholungszwecken nutzbaren arbeitsfreien Zeit sicherstellen und dazu dem Arbeitgeber bei einer zuvor erfolgten Festlegung der freien Arbeitstage das Risiko dieser Nutzungsmöglichkeit zuweist."
Grundsätzlich gilt also: Wurde der Überstundenabbau, also die Freistellung von arbeitsvertraglichen Pflichten bereits vor Eintritt einer AU festgelegt, gilt der Arbeitszeitausgleich als gewährt. Der AG ist nur zur Nachgewährung verpflichtet, wenn in TV/BV/AV geregelt.
Der AG kann aber keinen wirksamen Freizeitausgleich gewähren, wenn ihm bereits bei Planung bekannt ist, dass der AN (weiterhin) arbeitsunfähig erkrankt sein wird.