Überstundenabbau verweigern seitens GL - was tun?
Folgende Situation: Ich wurde von Kollegen angesprochen, das sie Überstunden abbauen wollen, dürfen aber nicht, weil zu viel zu tun wäre,..... sie dürfen aber Urlaub nehmen. Dies paßt für mich nicht wirklich zusammen. Entweder ist viel zu tun, dann kann ich auch kein Urlaub nehmen oder eben nicht dann wäre meines erachtens auch Überstundenabbau möglich. Hinweis, wir haben eine Betriebsvereinbarung, die da lautetet: Am 31.03. verfallen alle Überstunden. Was sich hinter der Anweisung keine Überstunden abzubauen verbirgt, muss ich wohl nicht erwähnen.
Ist dies rechtlich ok? Kann man auf Überstundenabbau bestehen?
Community-Antworten (11)
16.02.2007 um 10:28 Uhr
was sagt denn die BV, in welchem Zeitfenster die aufgebauten Überstunden abgebaut werden müssen?
16.02.2007 um 11:07 Uhr
@SSGG Es wird auf kein Zeitfenster hingewiesen in dem die Überstunden abgebaut werden müssen. Es wird lediglich darauf verwiesen, das bis zum Ende des Jahres (also 31.12.) auf ein bestimmtes Maß gekürzt wird und am 31.03. auf 0
16.02.2007 um 11:33 Uhr
dann solltet Ihr die BV nacharbeiten und versuchen, einen zeitnahen Ausgleichzeitraum zu verhandeln, möglichst auch eine Limitierung des Zeitguthabens festlegen und Ausnahmefälle zum Zeitguthaben sollten rechtzeitig mit dem BR beraten werden.
16.02.2007 um 11:43 Uhr
@SSGG Eine Limitierung in beide Richtungen gibt es schon. Um aber bei der ursprünglichen Frage zu bleiben, kann ein Abbau der Überstunden seitens des Arbeitgebers verhindert werden? Oder anders herum, kann ein Arbeitnehmer auf den Abbau von Überstunden bestehen? Wenn es darum geht, das er wohl Urlaub nehmen kann, aber Überstunden nicht.
16.02.2007 um 12:06 Uhr
Hallo Albert,
Überstunden sind grundsätzlich zu vergüten, sei es in Geld oder Freizeit.
Also ist der Passus " Am 31.3. verfallen alle Überstunden" rechtlich nicht haltbar und sollte sofort geändert werden.
Können die Überstunden vorher nicht abgebaut werden und dürfen sie auch nicht länger (also zeitlich unbegrenzt) auf dem Konto bleiben, müssen sie ausbezahlt werden.
MfG Angi1
16.02.2007 um 12:16 Uhr
Hallo Angi1
danke für die Antwort, gibt es da einen Gesetzestext den man nachlesen kann? Dieses ist für mich jetzt neu und ich würde mich bevor ich damit losrenne gerne ein wenig Trittfester machen.
MfG Albert
16.02.2007 um 12:35 Uhr
@Angi1 Ich muss hier vielleicht folgendes Ergänzen: Es dreht sich hier nicht um angeordnete Überstunden, d.h. es sind Überstunden die im Bereich des Gleitzeitkontos angefallen sind. Also mehr oder minder freiwillige.
Gruß Albert
16.02.2007 um 12:51 Uhr
@ Albert,
gefunden unter www.anwaltshotline.org./Rechtberater/arbeitsrecht-ueberstunden.htm
"Zum Verfall von Überstundenvergütungen gibt es keine gesetzliche Reglungen, sodass die Ansprüche auf Vergütung grundsätzlich der normalen Verjährungsfrist von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis unterliegt, die seit dem 1.1.2002 drei Jahre beträgt (§ 195 BGB)."
auch im Internet gefunden:
- Verfall von Überstunden bei Gleitzeitvereinbarung
Auch wenn es eine Betriebsvereinbarung über Gleitzeit nicht ausdrücklich vorsieht, können Überstunden dadurch entstehen, dass ein Guthaben an tatsächlich erbrachter Arbeitszeit am Ende der Gleitzeitperiode nicht weiter übertragen werden kann. Die in einer Betriebsvereinbarung enthaltene Regelung, dass zum Stichtag über der Höchstgrenze liegende Zeitguthaben verfallen sind, ist daher in dieser Allgemeinheit wegen des zwingenden Charakters der Bestimmung des § 10 AZG nicht wirksam. Nur wenn der Arbeitnehmer einer Weisung, Zeitguthaben rechtzeitig vor Ende der Gleitzeitperiode durch Zeitausgleich abzubauen, nicht nachkommt und die erbrachte Mehrarbeitsleistung auch nicht aufgrund der dem Arbeitnehmer aufgetragenen Arbeitsmenge erforderlich war, ist eine gesonderte Entgeltpflicht solcher "aufgedrängter Arbeitsleistungen" zu verneinen (OLG Wien 29.8.2005, 10 Ra 47/05p).
MfG Angi1
16.02.2007 um 13:24 Uhr
@Angi1
Danke für die Info
@Ramses II
wieso ist dein Link besser geeignet?
zumindest umfangreich ist er ja, aber das herauszulesen was man wissen will........gibt es da eine bestimmte Textseite die mich auf mein Problem verweißt?
Aber danke für die Info
Ps.: war das ein Insider mit dem Rad der Geschichte?
16.02.2007 um 13:31 Uhr
OLG wien ?? AZG §10 Sonn und feiertags beschäftigung
19.02.2007 um 10:00 Uhr
Ramses II So nun, Wochenende ist rum, und ich habe mir den Link von Ramses II mal näher angeschaut. Es ist ging hierbei wohl um ein größeres Unternhemen mit evtl. ähnlichem Problem. Ich denke mal herausgelesen zu haben, dies ist für "nicht Juristen" nicht so einfach, das der Verfall der Überstunden nicht rechtens ist. Kann man das jetzt so als allgemeingültig stehen lassen? Bin mir da nicht so sicher......???
Albert
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