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AG nötigt Mitarbeiter die Quarantäne mit Urlaub zu belegen

O
Osswald
Dez 2020 bearbeitet

Ich bitte um Hilfe,

denn selten hat der AG mich so wahnsinnig gemacht.

Folgender Sachverhalt: Wir sind ein sozialer Verein, mit dem Schwerpunkt der offenen Jugendarbeit. 15 fest angestellte Personen, hinzu noch zahlreiche Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte.

Aufgrund unserer Tätigkeit eng am Menschen, kam es und wird es auch zukünftig öfter zu Quarantäne-Situationen kommen. Vor 6 Wochen schickte der AG (übrigens ohne uns in Kenntnis zu setzen) einen Verfahrensplan herum, der vorsieht, dass MitarbeiterInnen, die aufgrund bestimmten Verdachts in Quarantäne müssen, diese Quarantänezeit durch den Abbau von Überstunden bzw. Urlaubstagen überbrücken. Ergo: sie sollen Überstundenabbau beantragen bzw. Jahresurlaub opfern.

Wir haben daraufhin mit viel Aufwand ein Schreiben verfasst, welches dieses Vorgehen aushebelt: MitarbeiterInnen sind bei Quarantäne, sofern arbeitsfähig, ins Homeoffice zu schicken oder freizustellen. Und haben den AG zur einer Überarbeitung des Schreibens aufgefordert. Nach nunmehr 6 Wochen trudelte eine überarbeitete Fassung ein (erst sollten wir das Schreiben verfassen), was zwar nun das Homeoffice dem Urlaub und Überstundenabbau voran stellt, aber in seinen letzten Zeilen nochmal folgende Formulierung enthält:

„Überstundenabbau: Der AG kann einen Überstundenabbau verlangen.

Urlaub: Lt. Bundesurlaubsgesetz kann der AG aus „dringend betrieblichen Belangen“ Urlaub anordnen. In dem Fall muss jedoch gewährleistet werden, dass pro Kalenderjahr mindestens 12 zusammenhängende Tage als Erholungsurlaub erhalten bleiben.“

So, Luft raus gelassen habe ich gerade eben schon an der frischen Luft. Jetzt muss ich die Gedanken wieder sortieren.

Ich habe noch nirgendwo gelesen, dass eine angeordnete Quarantäne (ob nun vom Gesundheitsamt oder angeordnet vom AG) den AG die Berechtigung erteilt, MitarbeiterInnen nicht freizustellen, sondern in Urlaub oder Überstundenabbau zu schicken. Irre ich mich da? Überall heißt es: entweder Homeoffice, oder eben Freistellung. Bis zum Negativergebnis oder eben Ende der Quarantäne.

Ich danke schon jetzt für eure Hilfe!

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Community-Antworten (44)

K
krambambuli

12.12.2020 um 16:00 Uhr

Wo steht denn im Burlg, dass der AG Urlaub anordnen darf. Das soll er euch mal zeigen.

Fordert den AG auf, es zu unterlassen, Urlaubsgrundsätze ohne Zustimmung des BR zu erlassen und droht Rechtsmittel an (Unterlassungsanspruch des BR und § 23 Abs. 3 BetrVG).

D
DummerHund

12.12.2020 um 16:41 Uhr

O
Osswald

12.12.2020 um 17:24 Uhr

Der AG beruft sich auf den Paragraf 7 BUrlG, und auf die dort erwähnten besonderen Belange.

Ich habe mich grad nochmal etwas belesen. Die besonderen Belange sind nicht so klar definiert, aber ich konnte recht deutlich entnehmen, dass hier schon driftige Gründe vorliegen müssen. Das kann auch Corona sein, insofern der Betrieb in eine schwierige Lage gerät.

Das liegt in unserem Falle aber garnicht vor. Und es geht auch nicht um verordnete Betriebsferien, zum Ausgleich einer schwierigen wirtschaftlichen Lage für alle, sondern um die Nötigung (und ja, ich nenne es so, weil ich es genau so empfinde) einzelner, ihren Urlaub opfern zu müssen, obwohl eine simple Freistellung genügt.

Ganz klar: der AG möchte keine Arbeitskräfte bezahlt zu Hause sitzen haben. Deswegen haben wir auch empfohlen, die AN mit Homeoffice Aufgaben auf die möglicherweise eintreffende Situation vorzubereiten. Das wurde auch gemacht - genügt aber offensichtlich noch nicht. Wir arbeiten in einem Bereich, der gerade mit digitalen Tagungen, wissenschaftlichen Papieren usw. überschwemmt wird. Eine kurzzeitige Beschäftigung im Homeoffice ist so einfach wie wohl in kaum einem anderen Bereich.

Und das ärgert mich so.... und wie!

O
Osswald

12.12.2020 um 17:43 Uhr

Danke Dummerhund (herrje, für die persönliche Ansprache wirklich ein ungünstige Name - sorry!) für deinen Link,

die dortigen Inhalte würde ich aber auch eher für einen geringeren Arbeitsaufwand betrachten. Das gibt es bei uns nur punktuell - Aushilfen z.B. lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt schwieriger beschäftigen. Aber bisher konnten alle gehalten werden durch kleinere Beschäftigungen.

Ich rede tatsächlich nur über den Falle einer Quarantäne einzelner MitarbeiterInnen aufgrund von Symptomen oder aber Kontakte zu COVID Infizierten. Also in der Regel ein Zeitraum von 14 Tagen.

Für diesen Zeitraum möchte der AG KollegInnen nicht freistellen... weil er meint, das Recht zu besitzen, hierfür Urlaubstage anzuordnen, oder eben Überstundenausgleich.

Schöne Vorstellung für den/ die MitarbeiterIn, wenn der Urlaub hinter verschlossener Tür stattfindet, weil man das Haus nicht verlassen darf. Herrlich..

K
kratzbürste

12.12.2020 um 17:47 Uhr

"Für diesen Zeitraum möchte der AG KollegInnen nicht freistellen... weil er meint, das Recht zu besitzen, hierfür Urlaubstage anzuordnen, oder eben Überstundenausgleich."

Er hat eben nicht das Recht. Und der BR muss ihn bremsen. Da ihr euch offenbar nicht gut auskennt - beschließt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen und beauftragt ihn, die Rechte des BR durchzusetzen.

O
Osswald

12.12.2020 um 18:56 Uhr

Danke Kratzbürste!

Ja, wir sind in verschiedenen Belangen tatsächlich unsicher. Liegt aber vor allem auch daran, dass ich vor etwa 4 Jahren einen Scherbenhaufen übernommen habe. Bin zwar schon seit fast 8 Jahren im Betriebsrat, habe aber vor 4 Jahren selber das Zepter in die Hand genommen, als erste Betriebsrätin bei uns überhaupt eine Fortbildung besucht (BR1) und versuche so langsam Betriebsratsarbeit im eigentlichen Sinne zu betreiben.

Das ist natürlich in einem recht kleinen Betrieb, der an vielen Stellen Kuschelkurs fährt, viel unter den Tisch gekehrt wird (wir sind doch PädagogInnen, und alle vernünftig und haben Verständnis) und eben nie richtig Betriebsratsarbeit kennengelernt hat, nicht so einfach.

Und auch die Geschäftsführung hat Probleme, unsere Arbeit Ernst zu nehmen.

Darüber hinaus sind wir in der Praxis sehr zugeballert - sich Zeit und Raum für die BR Arbeit zu nehmen ist schwer, und oft mit Überstunden verbunden. Gerade jetzt, wenn man an einem eigentlich eindeutigen Thema nun in die dritte Diskussionsrunde gehen muss.

Aber ich möchte nicht klagen - der Weg ist richtig und wichtig. Wenn auch irgendwie undankbar ?

D
DummerHund

12.12.2020 um 19:53 Uhr

@Osswald Mach dir mal kein Kopp wegen meinem Nick Name. Hatte mal irgendwann mein Passwort vergessen und da habe ich kurzfristig diesen genommen. Wollte ihn schon öfters mal ändern, aber mal schauen.... Wenn ihr unsicher seit, bist du hier schon auf dem richtigem Weg. Auch wenn wir hier untereinander schon mal verschiedener Meinung sind, sind hier doch recht viele mit guten Tipps. Für eure weitere BR Arbeit solltet ihr aber Seminare besuchen. Jedes BR sollte mindestens Die Grundseminare 1-3 besuchen. Viel Arbeit hin oder her....ein AG weiß das er einen BR im Hause hat und muß sich darauf einstellen. Dann muß er eben Personal einstellen. BR Arbeit soll während der Arbeitszeit gemacht werden. Und deshalb sollen keine Überstunden gemacht werden. Wegen der Kosten muss sich der AG einen Kopp machen und nicht ihr. Ich sage es auch noch mal so deutlich wie @Kratzbürste, der AG darf euch weder Urlaub anrechnen noch Überstunden anrechnen. Fasst umgehend einen Beschluss nach § 40 BetrVG und schaltet einen Fachanwalt ein. Das macht ihr dann bei jeder Maßnahme die der AG ohne euch Ein-oder Durchführt; und wenn es 3 mal die Woche ist. Glaub mir, irgendwann nimmt er euch dann schon ernst.

G
ganther

12.12.2020 um 23:39 Uhr

das Problem mit den Überstunden (und auch Arbeitszeitkonten) verursachen teilweise die Behörden. Bei uns gibt es vom Staat keine Leistungen nach Infektionsschutzgesetz in Quarantäne wenn diese nicht abgebaut sind (oder das AZ-Konto komplett geleert ist). Das ist leider die Rückmeldung nicht nur von unserem AG, sondern auch von anderen BRs bei uns in der Gegend. Auskunft von verdi und auch unserem Anwalt: solange die Behörde nicht zahlt, kann der AG die Zahlung einstellen. er braucht nicht in Vorleistung treten. Das macht bei uns gerade richtig Stress. Meine Firma zahlt noch, aber die meisten AG hier nicht mehr und verweisen aufs Amt...

O
Osswald

13.12.2020 um 02:41 Uhr

Danke Ganther, auch für deine Ausführung. Aber, auf welcher Rechtsgrundlage fußt das denn?

Ich meine: betrachten wir die Sachlage doch mal aus Sicht des Arbeitnehmers: ich infiziere mich mit einem Virus, oder stehe im Verdacht möglicherweise infiziert zu sein und werde vom Arbeitsplatz aus Schutzgründen isoliert. Ich bin jedoch körperlich und geistig fit, andernfalls hätte ich ja Anspruch auf eine Krankmeldung.

Wieso darf ich nicht aus dem Homeoffice weiterhin mit meiner Arbeitskraft zur Verfügung stellen? Wieso sollte ich - und auf welcher Rechtsbasis - zum „Opfern“ meiner Überstunden drängen lassen? Eine Quarantänesituation ist doch kein Freizeitausgleich - und das kann doch auch nicht im Sinne der Erfinder sein?

O
Osswald

13.12.2020 um 02:45 Uhr

Und noch ergänzend die Frage: wie, der AG muss nicht in Vorleistung gehen? Das bedeutet, wenn ich in Quarantäne muss, darf er die Zahlung einstellen? Seit wann das denn? Ist es nicht er, der seitens der Ämter Ausgleichsgelder beantragen muss? Was hat denn der Arbeitnehmer damit zu tun?

B
BRHamburg

13.12.2020 um 11:31 Uhr

Osswald stellen wir uns doch einfach mal folgendes vor. Der Mitarbeiter nimmt, was zum Glück sein Recht ist, an einer Demo gegen die Cotona Maßnahmen teil und infiziert sich mit dem Virus. Warum soll dann der Arbeitgeber oder sogar die Gesellschaft dafür zahlen?

O
Osswald

13.12.2020 um 11:59 Uhr

Deswegen sind ja zum Beispiel auch Reiserückkehrer von den Ausgleichszahlungen ausgeschlossen. Zumindest habe ich das so den Grundlagen entnommen. Das ist aber eine ganz andere Diskussion.

Ich arbeite an einer Schule, wie einige meiner KollegInnen auch. Pflegepersonal, Angestellte im Krankenhaus usw. - viele Beschäftigte sind von Berufswegen einem gewissen Risiko ausgesetzt. Manche mehr, manche weniger.

Ich infiziere mich auf Arbeit - nachdem ich wochenlang Überstunden schufte. Muss in Quarantäne und darf meine hart erarbeiteten Überstunden dort absitzen? Ne sorry - da gehe ich echt nicht mit. Und das kann ich so nicht glauben..

O
Osswald

13.12.2020 um 12:09 Uhr

Insgesamt bringt das aber nun nochmal eine ganz andere Sachlage rein, und ich bin komplett verwirrt.

  1. Laut BUrlG darf der AG keinen Urlaub oder Ü-frei anordnen, nur in besonderen Ausnahmefällen. Und nach allem, was ich gelesen und gehört habe, zählt da keine Quarantänezeit einzelner zu.

  2. Hat der AG Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Infektionsschutzgesetz. Das wiederum greift aber nicht, wenn noch zu viele Ü-Stunden vorhanden sind. Die Regelungen in Bezug auf Urlaub hab ich nicht verstanden.

  3. Kann der AG indirekt also doch den AN in Ü-frei schicken, wenn noch Ü-Stunden vorhanden sind. Weil er für die Zeit der Quarantäne keine Ersatzleistungsansprüche hat, und auch nicht in Vorleistung gehen muss.

Unterm Strich wären uns in diesem Falle komplett die Hände gebunden: vor allem für diejenigen KollegInnen, die sich in den vergangen Wochen betrieblich besonders bemüht und über ihr Soll hinaus engagiert haben, inklusive mir selbst.

Frohe Weihnachten...

D
DummerHund

13.12.2020 um 12:19 Uhr

@ganther @BRHamburg

§56 des Infektionsschutzgesetz ist euch doch aber wohl bekannt?

Hier mal ein Link von einer Krankenkasse wo er recht einfach erklärt wird https://www.tk.de/firmenkunden/versicherung/arbeitgeberinfos-coronavirus/corona-quarantaene/wer-zahlt-gehalt-fuer-mitarbeiter-in-quarantaene-2080048

Mir ist bisher auch keine gesetzliche oder richterliche Regelung bekannt das Aufgrund der Pandemie Arbeitnehmer einseitig in Urlaub oder zum Überstundenabbau gezwungen werden können. Es gibt auch im Infektionsschutzgesetz keine Öffnungsklausel die die Mitbestimmung eines BR aushebelt. Und wenn wir uns hier noch mal den Eingangsthread anschauen:

"Vor 6 Wochen schickte der AG (übrigens ohne uns in Kenntnis zu setzen) einen Verfahrensplan herum, der vorsieht, dass MitarbeiterInnen, die aufgrund bestimmten Verdachts in Quarantäne müssen, diese Quarantänezeit durch den Abbau von Überstunden bzw. Urlaubstagen überbrücken"

Hier hat der AG seine eigenen Richtlinien festgelegt nach denen MA in Quarantäne sollen. Und nach diesen hin sollen die MA in Quarantäne. Zusätzlich hat er hier den BR übergangen.

Da der AG ja nicht doof ist schreibt er rein: " sie sollen Überstundenabbau beantragen bzw. Jahresurlaub opfern." Er umgeht das ganze indem er es so aussehen lässt das die einzelnen MA den Überstundenabbau oder den Urlaub doch selber beantragt haben.

Diese Verfahrensweise dort stinkt zum Himmel. Als BR dort würde ich mir diese einseitig aufgestellten Regeln des AG kopieren, zum Anwalt gehen und dem AG mal Dampf unterm Hintern machen.

O
Osswald

13.12.2020 um 12:54 Uhr

Das Verfahren, wie es jetzt an uns versendet wurde (diesmal immerhin formal richtig), kann ich unmöglich so durchwinken. Zwar ist laut Handlungsplan die Option im Homeoffice zu arbeiten, dem Überstundenabbau vorangestellt. Fakt ist aber auch, es ist definitiv mehrfach im Schreiben betont, dass die genauen Schritte mit dem AG abzustimmen sind. Und ich kenne unseren AG - der hat in den vergangenen Wochen mehrfach durchblicken lassen, dass er einigen MA nicht zugesteht, Homeofficeaufgaben zu erfüllen, und vor allem Aushilfen, die in Quarantänesituation keine Vor-Ort-Betreuung von pädagogischen Gruppen übernehmen können, jegliche Optionen von Aufgaben im Homeoffice aberkennt. Oder zumindest zweifelt, dass es da überhaupt sinnvolle Aufgaben zu vergeben gibt. Ergo, sind diese MitarbeiterInnen von Quarantäne betroffen, werden sie direkt in Ü-frei geschickt. Genauso kam es vor 4 Wochen etwa. Da rief uns die Verwaltung an und fragte den BR wie sie damit umgehen sollen. Eine MA musste zum Test und isoliert werden - und sollte Ü-frei nehmen.

Der AG entscheidet also, ob der/ die Mitarbeiter/in sinnvolle Homeofficearbeit leisten kann. Wenn sie dieses gut argumentieren und darlegen können, und im besten Falle noch einen guten Draht zum AG haben, haben sie Glück und bekommen das so durchgewunken. Wenn nicht, heißt es „ja dann musst du deinen verblieben Urlaub einreichen, oder Überstunden-frei“ nehmen. So läuft das. Und wird es auch weiterhin laufen, wenn wir das Papier durchlaufen lassen.

Das kann ich nicht - und werde ich auch nicht.

Gerade die letzten Zeilen des Schreibens, wo der AG nochmal ausdrücklich betont, dass er befugt dazu ist, MitarbeiterInnen in Urlaub zu schicken - bedeutet, er wird genauso weiter verfahren wie bisher. MitarbeiterInnen, die das nicht hinterfragen, werden alle schön ihren Urlaub opfern und der AG reibt sich die Hände..

Und das wird, Stand jetzt, noch öfter passieren. Wir haben insgesamt über 50 MA, die meisten von ihnen sind als Aushilfen mit niedrigem Stundenniveau angestellt, z.T. StudentInnen. Wir arbeiten an Schule, in Gruppen (momentan aber eingeschränkt) und überhaupt Nahe am Menschen. Ergo wird es auch zukünftig Verdachtsfälle geben, das lässt sich in dem Arbeitsfeld kaum vermeiden.

Und mir ist es wirklich ein großes Anliegen, die MA davor zu bewahren, ihren verdienten Urlaub oder hart erarbeitete Überstunden nicht aufgrund der Dreistigkeit vom AG einzubüßen.

Das kann’s doch nicht sein...

D
DummerHund

13.12.2020 um 17:03 Uhr

Und genau deshalb so schnell wie möglich einen Fachanwalt einschaltet. Achtet aber auf die Beschlussfassung dazu.

G
ganther

13.12.2020 um 17:52 Uhr

ich versuche es nun mal so zu erklären, wie es uns die Gewerkschaft und unser Anwalt übereinstimmend erklärt haben. Deckt sich m.E. auch mit deinem Link zu Techniker Krankenkasse

Also im Gesetz ist keine Lohnfortzahlung vorgesehen, sondern eine Entgeltersatzleistung durch den Staat. Der AG ist bei Quarantäne nämlich nicht zur Entgeltleistung verpflichtet, außer es liegt ein Fall des § 616 BGB vor (über die Dauer, die hier ein AG leisten muss, streiten die Gelehrten. Die einen sagen 2 Tage andere 5). Wenn kein Fall des § 616 BGB gegeben ist oder wie bei uns durch den TV klar auf verschiedenen Punkte begrenzt zu denen nicht Quarantäne zählt, dann liegt eine vom AN zu vertretende Unmöglichkeit vor und das bedeutet, dass der AG nicht zur Entgeltleistung verpflichtet ist. Jetzt kann der AG bis zu 6 Wochen Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz vorfinanzieren, aber wenn Vater Staat nicht zahlt, dann kann er sich das gezahlte Geld vom AN zurück holen. Oder er leistet erst gar nicht und wartete ab, ob er Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz überhaupt bekommt. Damit erstes wichtiges Ergebnis: keine Lohnfortzahlungspflicht.

So nun kommt die Behörde ins Spiel und prüft ab: gibt es Homeofficemöglichkeiten? Wenn ja, dann keine Leistungen. Aber nicht jeder Job ist ja dafür geeignet. Nächster Prüfungsschritt: ist eine Leistungspflicht für den AG durch § 616 BGB gegeben. Bei uns zum Bsp. komplett für Quarantäne nicht gegeben. Dann sagt das Amt im dritten Schritt: Kann der AN Überstunden abbauen oder ein AZ-Konto herunter oder sogar ins minus fahren? Erst wenn das gegeben ist zahlen die bei uns. Daher zwingt nicht der AG die MA zum Abbau der Überstunden, sondern das Amt zahlt nicht solange der AN dies nicht tut und damit wird der AG sich das Geld zurück holen (oder er zahlt schon von Beginn an nicht). Der Anspruch nach Infektionsschutz ist subsidiär, also Vater Staat zahlt nur, wenn alles zuvor ausgeschöpft wurde.

Bei uns ist das die Verwaltungspraxis. Das wird mir von ganz vielen BRs bei uns in der Region bestätigt. Wir haben uns zu Beginn von Corona in einem regionalen Arbeitskreis von Betriebsräten zusammen getan. Wir sollten so gewährleisten, dass auch wir als BRs uns über die Praxis von Gesundheitsamt und Arbeitsagentur austauschen können und uns die AG keinen Film erzählen. Inzwischen tauschen sich bei uns über 40 Gremien aus. Und alle berichten in diesem Punkt das gleiche.....

O
Osswald

13.12.2020 um 18:12 Uhr

Ich fall vom Stuhl! Mit anderen Worten: wenn ich durch das Gesundheitsamt in Quarantäne gesteckt werde, weil ich engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatte, frisst das u.U. mein komplettes Überstunden-Konto leer?

Ich bin gerade wirklich sprachlos - und gleichermaßen ratlos.

G
ganther

13.12.2020 um 18:17 Uhr

zumindest ist das die Verwaltungspraxis bei uns....Es ist eben kein Lohnfortzahlungsanspruch. Obwohl ich ehrlich bin: ich kann Vater Staat sogar etwas verstehen.... aber das ist meine ganz persönliche Meinung und ich habe Verständnis, wenn jemand es anders sieht

O
Osswald

13.12.2020 um 18:26 Uhr

Aus Sicht des AN sehe ich hier tatsächlich eine richtig dicke bittere Pille, die zu schlucken ist.

Und da ich nunmal im Sinne des AN agiere und verhandele, ist das wirklich eine richtig ungünstige Ausgangslage. Ob das staatlich gesehen Sinn macht oder nicht: AN, die sich wirklich um eine gute Arbeitsleistung bemühen und in riskanten Berufen bezüglich einem Infektionsrisiko arbeiten, haben doch unter den Gesichtspunkten doppelt zum Zonk gegriffen.

Allerdings bleibt dennoch folgender Sachverhalt: der AG kann und darf keine/n Mitarbeiterin in Urlaub oder Ü-frei in Quarantänesituation schicken. Und, falls Homeoffice sinnvoller wäre, ist eben genau das vorzuziehen.

Wie wir jetzt allerdings insgesamt damit umgehen, was wir raten und tun, das ist mir gerade noch ein Rätsel...

G
ganther

13.12.2020 um 18:36 Uhr

"der AG kann und darf keine/n Mitarbeiterin in Urlaub oder Ü-frei in Quarantänesituation schicken. Und, falls Homeoffice sinnvoller wäre, ist eben genau das vorzuziehen."

Zwingen nicht... er zahlt halt einfach nicht und MA hat so kein Entgelt. Da könnte Urlaub oder Überstundenabbau angenehmer sein

O
Osswald

13.12.2020 um 18:52 Uhr

Und genau da komme ich gerade noch nicht weiter. Selbstverständlich ist eine Freistellung unter Bezahlung die beste Option, auch wenn der AN dabei sein Freizeitausgleichskonto schmälern muss.

Aber: will ich das als Betriebsrat unterzeichnen? Nein, ich finde es absolut abartig, dass der AN z.T. sogar beruflich bedingt in Qurantäne gerät, Homeoffice vom AG (obwohl durchaus möglich) abgelehnt wird, und er/sie noch hart erarbeiteten und definitiv verdienten Freizeitausgleich gestrichen bekommt. Bezahlung hin oder her - gerecht ist das in keinem Falle!

Und es stimmt schlichtweg auch so nicht. Ergo muss das Formular in jedem Falle verändert werden. Wie und was - dafür brauch ich die Zeit bis Mittwoch sicherlich noch...

D
DummerHund

13.12.2020 um 20:38 Uhr

@Osswald ganther hat es leider immer noch nicht verstanden das der AG hier sein eigenes kreiertes Ding machen will und es zum Schluss so aussehen lassen will das die AN Urlaub oder Überstundenfrei beantragt hätten. Nehmt das Schreiben vom AG und wendet euch an den Fachanwalt. Erwähnt auch das der AG euch von A-Z übergangen hat. Nochmal, die Pandemie hebelt nicht die Mitbestimmung aus.

Ich möchte ganther auch nicht zu nahe treten, aber schaut man in der Historie fällt auf das er meistens sehr AG nahe antwortet.

G
ganther

13.12.2020 um 20:48 Uhr

Dummerhund was für eine Unterstellung! Ich habe schon verstanden was der AG hier macht. Ich wollte aber darstellen, wie die Praxis bei uns ist und warum die Behörden so agieren können und was das für den AN bedeutet. Denn ggf. geht der BR hier gegen den AG vor, aber dann sollte er auch wissen, was das trotzdem bedeuten kann. Man sollte immer seine Alternativen kennen bevor man los marschiert und dafür sollte man eben einen Schritt weiter denken und nicht einfach nur wie ein Hund nach dem Knochen schnappen

Und ich verkneife mir nun was ich von dir manchmal denke. Denn das tut nichts zur Sache und und wäre ja auf deinem Niveau...

O
Osswald

13.12.2020 um 21:15 Uhr

Alles gut- ich kann alle Sichtweisen gut nachvollziehen, und ich bedanke mich für jeden einzelnen Gedankenanstoß.

Ich bespreche morgen mit meiner Kollegin, was wir nun daraus machen. Der AG möchte bis Mittwoch eine Rückmeldung von uns. Ich sammle morgen nochmal alle Infos, um gut vorbereitet an die Sache ranzutreten. Darum hab ich den Beitrag hier ja eröffnet.

P
Pickel

13.12.2020 um 23:37 Uhr

„ und definitiv verdienten Freizeitausgleich gestrichen bekommt“

Er bekommt dafür doch freie bezahlte Freizeit. Nur eben in den eigenen 4 Wänden. In Deutschland herrscht nunmal das Grundprinzip „keine Arbeit, kein Geld“.

O
Osswald

14.12.2020 um 00:03 Uhr

Das stimmt ja so nun nicht ganz. Der AG hat dem AN im Sinne des Arbeitsvertrages auch Arbeit anzubieten. Solange dieser seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, hat er/sie auch ein Anrecht drauf. Der AG kann dem AN auch bei schlechter Auftragslage nicht so einfach das Gehalt streichen..

Aber das ist ein anderes Thema.

P
Pickel

14.12.2020 um 00:28 Uhr

Osswald, du muss auch als BR lernen differenzierter beide Seiten zu sehen. Durch die Quarantäne ist es der AN, der seine vertraglich geschuldete Pflicht nicht erbringt und eben seine Arbeit nicht anbietet. Darum bekommt er auch kein Geld, wenn er nicht Überstunden abbaut. Das Thema HO ist bei euch ja anscheinend geklärt.

D
DummerHund

14.12.2020 um 00:44 Uhr

Es sind doch aber zwei ganz andere Geschichten ob die Quarantäne begründet ist, oder ob, wie Osswald schreibt, ein bestimmter Verdacht ist den der AG hier einseitig fest zu legen scheint. Zuerst sollte man hier den TE helfen und dann eine Grundsatzdiskusion starten. Vom ersteren habe ich bisher hier wenig mit bekommen.

Deshalb nochmals. Konsultiert für das Vorgehen in eurem Unternehmen einen Anwalt.

O
Osswald

14.12.2020 um 08:47 Uhr

Ich habe lediglich auf die Aussage „Keine Arbeit, kein Geld“ als Grundprinzip Bezug genommen. Das stimmt eben so nicht ganz.

Wir wollten doch differenzieren ?

O
Osswald

14.12.2020 um 08:57 Uhr

Es waren viele sehr interessante Hinweise und Denkanstöße dabei, aber jetzt wird’s mir tatsächlich auch ein wenig zu quer.

Nochmal: der AG ist der Meinung, laut Papier, AN in Zwangsurlaub zu schicken bzw. Ü-frei zu verordnen, beruft sich auf das BUrlG und besondere betriebliche Belange. Und nutzt das als Argument, die Option von der Arbeit aus dem Homeoffice zu umgehen. Der AN wurde über das Arbeiten im Homeoffice unterrichtet, die Möglichkeit eingerichtet, und, er stellt seine Arbeitskraft zur Verfügung. Ich sehe hier nach wie vor nur in Ausnahmen einen Anlass, wirklich and Stunden- oder Urlaubskonto zu gehen. Im Sinne des AN und der Arbeit eigentlich garkeinen.

Und das kann man so nicht stehen lassen.

Dass uns das Infektionsschutzgesetz hier so einen Strich durch die Rechnung macht, ist eine andere, aber für den Fall durchaus wichtige Geschichte.

M
Moreno

14.12.2020 um 10:08 Uhr

Na Ihr solltet Euren AG mal an die Kette nehmen! ;-)

B
BRHamburg

14.12.2020 um 10:31 Uhr

Das erst der nicht verplant Jahresurlaub und / oder vorhandene Zeitguthaben von den AN eingebracht werden müssen ist doch bei Kurzarbeit auch der Fall. Das es nicht gerecht ist spielt bei so Sachen leider eine untergeordnete Rolle.

M
Moreno

14.12.2020 um 10:41 Uhr

Quarantäne hat doch nix mit Kurzarbeit zu tun!

R
rtjum

14.12.2020 um 11:11 Uhr

Ab zum Anwalt ist, m.M.n., für Euch genau das richtige. Zusätzlich nehmt doch mal Kontakt auf zu den zuständigen Behörden und erklärt denen eure Situation und fragt mal wie das gehandhabt wird.

O
Osswald

14.12.2020 um 11:35 Uhr

In Bezug auf Kurzarbeit sehe ich auch einen gewaltigen Unterschied: hier wird ja auch der AN vor einer Lohnkürzung gesichert, wenn noch Überstunden o.Ä. vorhanden ist.

Und: er hat tatsächlich etwas davon, nämlich wirkliche Freizeit.

Das ist doch ne ganze andere Grundlage?

M
Moreno

14.12.2020 um 13:42 Uhr

Natürlich ist dies eine ganz andere Grundlage! Ich finde den Ansatz von Rtjum gut Kontakt zu den Behörden aufnehmen. Bei uns in BA WÜ musste noch nie jemand Überstunden abbauen für Quarantäne. Ich würde als BR auch nicht mit dem Chef rumklüngeln und irgendwas unterschreiben. Das Thema Quarantäne ist gesetzlich geregelt und lässt keinen Spielraum für den BR.

D
DummerHund

14.12.2020 um 14:46 Uhr

Ich sehe es genau so wie rtjum und moreno. Kurzarbeit ist ein ganz andere Geschichte. Genau so wie Quarantäne die behördlich Angeordnet wird. Nicht aber wenn der AG per Dekret etwas fest setz und das ganze Umschiffen will indem MA Urlaub dann noch einreichen sollen. Dann könnte der AG nämlich noch sagen, was wollt ihr denn, ich habe mich mit dem AN doch einvernehmlich geeinigt. Als BR würde ich hier nichts unterschreiben bevor ich mich nicht bei Behörden und Anwalt abgesichert hätte.

O
Osswald

15.12.2020 um 16:14 Uhr

Nun wird’s lustig, oder eben auch nicht. Die GF hat heute, ohne unsere Stellungnahme oder Einwände abzuwarten, das Schreiben an die Belegschaft versendet. Frist dazu hatte der BR bis morgen. Ergo wurden wir hier erneut übergangen und diskutieren nun auf einer ganz anderen Ebene.

Wir haben noch nie rechtlichen Beistand eingeholt. Gibt es hierzu irgendwelche Tipps?

D
DummerHund

15.12.2020 um 16:53 Uhr

Bevor ihr den Rechtsanwalt einschaltet müsst ihr erst einen Beschluss nach §40 BetrVG fassen. Da Dringlichkeit geboten ist solltet ihr dazu umgehend eine Außerordentliche Sitzung einberufen. Parallel dazu solltet ihr umgehend die Belegschaft dazu informieren das diese mit einer evt. Unterschrift oder Handlung warten sollen bis es rechtlich geklärt ist.

P
paula

15.12.2020 um 17:44 Uhr

ich würde mir den Beschluss vom RA vorformulieren lassen. Denn nichts ist peinlicher, als die Einleitung eines Verfahrens und der Beschluss des BR ist fehlerhaft. Kann man nachholen, aber wie unprofessionell ist das und wenn ihr ggf mit einer einstweiligen Verfügung gegen den AG vorgehen wollt, dann kann es euch das Genick brechen.

D
DummerHund

16.12.2020 um 11:11 Uhr

Da gebe ich paula recht.

O
Osswald

16.12.2020 um 12:50 Uhr

Danke für euren Beistand und eure Beratung! Ich bin wirklich begeistert über die tolle Beteiligung hier!

Gemeinsam erträgt sich dieser Wahnsinn gleich viel besser ;-)

N
nicoline

16.12.2020 um 15:30 Uhr

Osswald Wir haben noch nie rechtlichen Beistand eingeholt. Gibt es hierzu irgendwelche Tipps? Wenn ihr andere BR kennt, mal Kontakt aufnehmen und nach Erfahrungen mit Rechtsanwälten fragen. Wenn nicht: in eurer Stadt oder Umgebung gibt es sicherlich mindestens einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dort anrufen, Problem schildern und auch sagen, dass ihr Hilfe von Anfang an braucht, auch bei der Formulierung des Beschlusses für die Tagesordnung etc.. Alternativ wäre noch Rechtsbeistand durch eine Gewerkschaft möglich. Die werden oft aber nur tätig, wenn es in der Firma einen gewissen Organisierungsgrad gibt. Viel Glück!

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