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BRM nach Rente

D
Danke
Jun 2023 bearbeitet

Hallo zusammen,

Frage: Ein Mitarbeiter scheidet zum 30.04. aus dem Unternehmen aus (Rente) Bekommt einen neuen Vertrag zum 15.05. - er ist der Meinung, das er weiterhin im BR sein könnte, da er 32 Jahre im Unternehmen ist und die Zeitspanne zu kurz wäre. Er ist nicht separat ausgetreten aus dem BR, da es sich mit der Rente erledigt hatte.

Gibt es dazu eine Rechtslage?

Vielen Dank

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Community-Antworten (11)

K
Kehler

27.06.2023 um 15:49 Uhr

Ich würde sagen Vertragsende = Betriebsratsende. Ich habe noch nie was von einer Übergangszeit gehört. Aber ich lasse mich da gerne eines bessernen belehren.

J
jutti1965

27.06.2023 um 15:50 Uhr

Ich wäre da auch ganz bei Kehler, interessante Frage.

D
DummerHund

27.06.2023 um 16:04 Uhr

Der MA ist raus aus dem BR da das Arbeitsverhältnis am 30.04. endet Am 15.05., also 2 Wochen später soll sein neuer Vertag dann wieder gelten. Dies ist dann eine Neueinstellung die auch wieder Mitbestimmungspflichtig ist. Dazwischen ist er für euch nicht existent.

K
Kehler

27.06.2023 um 16:06 Uhr

@ Dummerhund

Gilt dann auch wieder die 6 Monatsregel, falls er wieder in den BR gewählt werden möchte?

R
RudiRadeberger

27.06.2023 um 16:12 Uhr

D
DummerHund

27.06.2023 um 16:25 Uhr

@Kehler Auch wenn es dort um einen gekündigten MA ging, hat Rudi den richtigen Hinweis gegeben.

M
Moreno

27.06.2023 um 16:26 Uhr

Man spricht von einer juristischen Sekunde die ausreicht und er will 2 Wochen draus machen ;-) Gilt dann auch wieder die 6 Monatsregel, falls er wieder in den BR gewählt werden möchte? Zitat Kehler Kommt meiner Ansicht nach darauf an was er mit dem AG vereinbart hat. Wenn keine Vereinbarung ist die Betriebszugehörigkeit weg und er muss erst 6 Monate im Betrieb sein.

R
RudiRadeberger

27.06.2023 um 16:32 Uhr

"Wenn keine Vereinbarung ist die Betriebszugehörigkeit weg und er muss erst 6 Monate im Betrieb sein."

Die Wählbarkeit u.U. - aber nicht die Betriebszugehörigkeit.

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/1a-individualarbeitsrecht-teil1-c-betriebszugehoerigkeit_idesk_PI17574_HI14404983.html

M
Muschelschubser

27.06.2023 um 17:57 Uhr

Die 2 Wochen Unterbrechung führen unmissverständlich dazu, dass §24 Abs. 3 BetrVG greift - also die Beendigung des Mandats.

Danach folgt die Neueinstellung mit der 6-Monats-Frist für das passive Wahlrecht.

Vielleicht kann man das Eintrittsdatum im persönlichen Gespräch mit der GF lösen, aber das sieht schon fast nach Kalkül aus...

K
Kehler

28.06.2023 um 09:54 Uhr

Das war auch mein erster Gedanke, wieso mit 2 Wochen Unterbrechung, Kalkül?!

NB
nicht brauchen

28.06.2023 um 17:23 Uhr

Das BR Mitglied verliert mit Ausscheiden aus dem Betrieb sein Amt. Der erste Nachrücker nimmt seinen Platz ein (falls die Quote erfüllt wird). Wenn der jetzt wiederkommt und der Nachrücker ist dann nicht mehr im BR, dann würde ich als Nachrücker dagegen klagen und bekäme 100% Recht.

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