Erstellt am 18.12.2016 um 15:23 Uhr von gironimo
So ist es. Der BR ist in der Mitbestimmung (§ 87 BetrVG ).
Vielleicht sieht aber eure bestehende BV vor, dass der AG gewisse Freiheiten hat. Also genau prüfen und dann Mitbestimmung geltend machen. .
Erstellt am 18.12.2016 um 16:25 Uhr von crobbi
Es ist so, dass es bei uns eine Strukturänderung gab. Aus den einzelnen Bereichen mit jeweils einen eigenen Betriebrat wurde durch die Zusammenlegung ein gesamter Betriebrat gewählt. Der eine Bereich hatte vor der Strukturänderung eine BV zu dem Thema gemacht. Aber in unserem Bereich hatten wir keine BV, da es für uns auch kein Thema war. Nur jetzt wurde das auch bei uns übergestülpt. Die Frage ist nun, was ist mit der alten BV aus dem einen Bereich, ist der einfach so Übertragbar?
Erstellt am 18.12.2016 um 17:27 Uhr von gironimo
Da hat wohl ein Betriebsübergang stattgefunden? ? Da wäre der § 613a BGB zu beachten.
Aber wird in dieser genannten BV eine derartige Regelung ermöglicht? Kündigt die BV ggf. und fordert eine neue BV.
Erstellt am 19.12.2016 um 07:18 Uhr von nicoline
*Kann der Arbeitgeber fünf Stundendienste einführen, obwohl die Angestellten für sechs Stunden bzw. acht Stunden eingestellt?*
Das hängt zunächst einmal entscheidend davon ab, was im einzelnen Arbeitsvertrag dazu tatsächlich vereinbart ist, vollkommen unabhängig davon, ob eine BV zur Arbeitszeitverteilung existiert!
Steht dort: die tägliche Arbeitszeit beträgt ........ Std
oder
steht dort: die durchschnittliche tgl. Arbeitszeit beträgt ...... Std. Der Durchschnitt muss in einem Zeitraum von ........ Wochen / Monaten / Jahr / Kalenderjahr erreicht werden?
oder
steht dort: die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ...... Std
oder
steht dort: die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt ...... Std. Der Durchschnitt muss in einem Zeitraum von ........ Wochen / Monaten / Jahr / Kalenderjahr erreicht werden?
Erstellt am 19.12.2016 um 11:42 Uhr von crobbi
bei mir steht, die wöchentliche Arbeitszeit beträgt....
Erstellt am 19.12.2016 um 15:37 Uhr von nicoline
Aha, dann bist du also nicht für 6 oder 8 Std. tgl. eingestellt, sondern diese Std Zahl ergibt sich aus der wöchentlichen Arbeitszeit : durch Arbeitstage.
Wenn in deinem AV nichts von einem Durchschnitt oder z.B. Ausgleichszeitraum erwähnt ist, muss der AG dir zunächst mal die vereinbarte, wöchentliche Arbeitszeit zur Verfügung stellen, er kann dich an den einzelnen Tagen aber in unterschiedlicher Länge einsetzen, natürlich unter Beachtung der gesetzlichen und evtl. vorhandenen tariflichen Vorschriften.
Wird ein Tarifvertrag angewendet?