Restlicher Urlaubsanspruch Kündigung zum 1.9
Guten Tag,
ich habe eine Frage wegen des Urlaubanspruches bis zum 1.9. Ich wurde am 16.06 in meinem Unternehmen nach der Ausbildung ins Arbeitsverhältnis übernommen. Unser Unternehmen hat den TV-V als Tarifvertrag, in dem mir jährlich 30 Urlaubstage zustehen. 13 dieser Tage musste ich bereits nehmen, da diese mir bis zum Ausbilungsende zugestanden haben und nicht ins Arbeitsverhältnis übernommen werden durften. 17 Tage bleiben mir somit noch übrig. Da ich aber in Wechselschicht arbeite, bekomme ich anteilig nochmal 3 Tage dazu. Jetzt werde ich Mitte September im gleichen Unternehmen als Werkstudent eingestellt, da ich studieren gehe, was bedeutet, dass mein jetziger Arbeitsvertrag gekündigt und durch einen Werkstudentenvertrag ersetzt wird. Meine Frage ist jetzt, ob ich den Urlaub bis zum 1.9 erneut anteilig berechnet bekomme oder vollständig? Laut BUrlG Paragraph 4 besteht der vollständige Urlaubsanspruch, sobald das Arbeitsverhältnis das erste mal sechs Monate besteht. Zählt die Ausbildungszeit dazu? Oder bezieht sich das wirklich nur seit Beginn meiner Übernahme am 16.06
Community-Antworten (3)
26.06.2023 um 14:00 Uhr
Ich kenne das nur im Chemie TV. Da bekommt man 1/12 pro Monat Urlaub. Da heißt die Zeit zwischen Lehre und Studium würde so berechnet. Anschließend kommt es darauf an wie du als Werksstudent für den Rest des Jahres arbeitest. Mit dem Zusatzlurlaub bei Schicht würde ich im TV nachschauen. Bei der Chemie mußt du eine bestimmte Zeit(3 Monate in Vollkonti) arbeiten um erstmal 1 Tag zu bekommen und nur wenn Du das ganze Jahr Vollkonti arbeitest bekommst du die 3 Tage.
26.06.2023 um 16:01 Uhr
Urlaub wird immer anteilig gewährt. 30 Tage pro Jahr wird immer auf den Monat gerechnet und sogar aufgerundet, denn es gibt keine ,5 Tage im Gesetz. Beispiel 30 Tagen pro Jahr sind 2.5 pro Monat. Also Jan bis Juni sind 15 Tagen / Juli bis dez sind auch 15 Tagen = 30 Tagen für den Jahr. Ein neuer Arbeitgeber würde auch den Urlaub auf den Start Monat bis zu Jahres Ende gewähren. In nächsten Jahr startet wir alle mit 100%.
27.06.2023 um 09:38 Uhr
Bitte genau in den Tarifvertrag schauen, dort gibt es häufig Regelungen für die Urlaubsgewährung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ich befürchte, dass dein Ausbildungsverhältnis allerdings nicht dazu zählt, da es eben ein Ausbildungs- und kein Arbeitsverhältnis war. Betriebszugehörigkeit wäre etwas anderes.
Aber immer dran denken, hier sind nur Laien unterwegs. Unsere Auskünfte ersetzen keine Rechtsberatung. Im Zweifel, Anwalt oder Gewerkschaft fragen. Auch der Betriebsrat vor Ort kann hier ggf. helfen.
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