Kann eine Funktionszulage zum Gewohnheitsrecht werden?
Hallo, Hallo, Hallöchen ihr Lieben
Ich habe natürlich aufm Freitag noch mal ne Frage an den Schwarm. Kurz zur Situation:
Wir sind ein Automobilzulieferer (Kunststoff), 2017 führten wir so genannte Koordinatoren ein. Wir arbeiten in 3 Schichten und jede Schicht hat ihren eigenen Koordinator. Der Koordinator war mal ein Werker und erhält eine Funktionszulage von 150 Euro.
Jetzt, haben Sie festgestellte (in ihren Türmchen) das Sie diese ja eigentlich nicht benötigen. Mal abgesehen davon, dass wir sie auf jeden Fall brauchen (das aber mal außen vor).
Natürlich würde die Auflösung im normal Fall dazu führen, dass die Zulage wegfällt. Gibt es eine Lücke im Gewohnheitsrecht, die man benutzen kann?
Gruß Anqie
Community-Antworten (5)
23.06.2023 um 09:45 Uhr
Hallo, der MA bekommt das Geld ja für eine bestimmte Leistung. Wenn er diese nicht mehr ausübt hat er auch keinen Anspruch mehr auf diese Zulage. Kann man vergleichen mit Erschwerniszulagen, die bekommst du auch nur wenn die "Erschwernis" gegeben ist.
23.06.2023 um 09:47 Uhr
Eine Zulage gibt es zur Funktion und wenn es diese Funktion nicht mehr gibt, gibt es auch keine Zulage.
23.06.2023 um 10:26 Uhr
Funktionszulage ist an eine bestimmte Funktion gebunden daher haben jutti1965 und Kehler grundsätzlich Recht. Es könnte evtl sowas wie eine betriebliche Übung entstehen wenn man die Funktion gar nicht mehr ausführt der AG die Zulage aber weiterzahlt.
23.06.2023 um 14:00 Uhr
oder anders gesagt ... wenn der AG die Leute weiterhin diese Arbeit machen lässt, dann sollten sie auch Anspruch auf die Zulage haben.
24.06.2023 um 17:03 Uhr
Sind die Koordinatoren damals auf diese Stellen versetzt worden? Gibt es eine Aufgabenbeschreibung für diese Tätigkeit? Hat der AG sich dazu geäußert, wer die in dieser Beschreibung genannten Tätigkeiten jetzt übernimmt? Haben die Koordinatoren eine Änderungskündigung bekommen? § 99 Abs 2 Nr. 4? § 92 Abs. 1?
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