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Kündigung einer Funktionszulage

K
KarlZaster
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Betriebsräte(innen)

Ich habe folgendes Problem. Als ich noch kein Betriebsratsmitglied war wurde mir 2008 eine Funktionszulage zugesichert. Diese wurde auch mit folgendem Wortlaut als Anlage meinem Arbeitsvertrag zugefügt.

"Der Mitarbeiter erhält im Falle der Ausübung folgender Tätigkeiten eine Funktionszulage von 2 Euro pro Stunde.

Tätigkeiten: Konzepterstellung Stellvertretung des Bereichsleiters xxxx Controlling xxxx Abwicklung und Instandhaltung xxxx

Diese Zulage wurde mir nun entzogen und ich muss mit 16 Prozent weniger Gehalt auskommen. Mal abgesehen davon dass ich persönlich die Gründe auf meine BR Arbeit zurück führe würde ich gerne wissen ob mir diese Zulage einfach so grundlos abgenommen werden kann. Laut einem BAG Urteil ist es doch so dass in der Anlage des Arbeitsvertrags Widerrufklauseln eingebaut sein müssen, welche bei mir meiner Ansicht nach fehlen.

Oder ist die Formulierung "Im Falle einer Ausübung" ausreichend um mir diese Zulage einfach wieder abnehmen zu können.

Wie müssen diese Widerrufsklauseln den formuliert sein und müssen Gründe mit angegeben werden?

Ein Antrag auf Versetzung ging beim BR auch nicht ein.

Über Eure Meinungen und Einschätzungen würde ich mich freuen.

Grüße

Karl Zaster

2.08303

Community-Antworten (3)

Z
zyklus

14.03.2012 um 13:17 Uhr

Hallo KarlZaster,

führst Du denn diese Tätigkeiten im Moment aus?

K
KarlZaster

14.03.2012 um 13:28 Uhr

Bisher hat die Geschäftsführung immer geleugnet dass mir die Aufgaben entzogen wurden. Aber hab ich nicht auch ein Recht nach diesen vertraglich geregelten Tätigkeiten beschäftigt zu werden. Man tut alles dass ich diese Aufgaben nicht mehr durchführe. Allerdings kommt es dann doch wieder vor...lässt sich nicht vermeiden.

G
gironimo

14.03.2012 um 19:09 Uhr

Ich lege das Benachteiligungsverbot des § 37 BetrVG (auch Kommentare, z.B. den Kittner oder Däubker lesen) so aus, dass Du wegen der BR-Tätigkeit weder finanziell noch berufliche Nachteile erleiden darfst.

Ich würde zunächst die GL unter Hinweis auf den § 37 BetrVG um Erklärung bitten und sie gleichzeitig auffordern, den alten Zustand wieder herzustellen.

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