Erstellt am 07.12.2016 um 17:14 Uhr von Ernsthaft
Da gibt es jetzt zwei Varianten.
Ist die Krankheit der maßgebende Grund den Urlaub nicht nehmen zu können, fällt es unter die 15-monatige Verfallsregel und kann innerhalb dieses Zeitraumes genommen werden.
Ist dies nicht der Fall und der Urlaub kann noch vor dem Übertragungszeitraum bis zum 31. 03 des nächsten Jahres genommen werden, muss er auch abgebaut werden.
Wenn betrieblich nichts anderes vereinbart wurde, ist ein persönlicher Übertragungsantrag hier aber zwingend. Es sei denn, Betriebliches steht dem entgegen. Dann liegt es aber beim AG, der hier dann ein Ersatzzeitraum anbieten muss.
D. h., es bedarf dann einer vertraglichen Vereinbarung zw. AN und AG, die auch in Form einer dann aber belegbaren Abrede getroffen werden kann.
Erstellt am 07.12.2016 um 18:04 Uhr von gironimo
Vielleicht solltest du - nachdem du im Urlaub warst - ein ernstes Wort mit dem Chef sprechen (Überlastung) und dann zwei Dinge üben, nämlich liegen lassen, was nicht in der Arbeitszeit zu schaffen ist und NEIN sagen können.