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Urlaubsübertrag - Mitbestimmung?

A
Amazone
Nov 2016 bearbeitet

Liebe Mitstreiter,

es besteht in unserem Betrieb noch keine BV zu Urlaubsregelungen, bisher lediglich eine einseitige Regelung des AG. Jetzt haben die Mitarbeiter aufgrund einer Systemumstellung Ihren Urlaub mehrfach verschoben und wurden von der Geschäftsleitung angehalten, den Urlaub noch im November/Dezember zu nehmen, da für alle Mitarbeiter offiziell gilt, dass es keinen Übertrag auf das nächse Jahr gibt. Das war soweit für Alle als Ausnahme ok.

Nun haben wir erfahren, dass die Geschäftsleitung "auserwählten" Kollegen den Übertrag auf das nächste Jahr gestattet.

Auf unseren Hinweis, dass dies der Mitbestimmung des BR unterliegt, erhielten wir die Antwort, dass dies nur bei bestehender BV der Fall sei.

Dass hier grundsätzlich Handlungsbedarf besteht, ist völlig klar, aber wie sieht es mit diesem konkreten Fall aus?

Vielen Dank vorab an alle Unterstützer!

1.759021

Community-Antworten (21)

N
Nanunana

09.12.2014 um 14:37 Uhr

Erste Frage: Seid ihr Tarifgebunden?

Erster Hinweis: Bundesurlaubsgesetz schauen

Zweiter Hinweis: ´Wenn durch Krankheit oder betriebliche Belange der Urlaub nicht genommen werden kann....´ Kann es dann sein, dass der Urlaub einfach verfallen darf? Nein.

Weitere Antworten werden mit Sicherheit folgen!!!

K
Kölner

09.12.2014 um 14:41 Uhr

Ähm. Urlaub unterliegt nicht der Genehmigungspflicht des br.

N
Nanunana

09.12.2014 um 14:52 Uhr

Das nicht, aber die Überwachung der Einhaltung von Gesetzen....BetrVG §80 (1) 1.

W
Wadlbeißer

09.12.2014 um 15:03 Uhr

Großes Veto. Genehmigungspflichtig nicht, aber in der Mitbestimmung nach § 87 Absatz 1 Ziffer 5 BetrVG. Da gibt es zig Ansatz- und Formulierungsmöglichkeiten. Urlaubsgrundsätze, zeitliche Lage des Urlaubs usw. Hier haben zumindest vereinzelte Kollegen ihren Urlaub immer wieder verschieben müssen. Das hat den Arbeitgeber in den Kram gepasst. Das sauber zu Regeln, bedarf es (erst mal) keiner Betriebsvereinbarung.

Grüße aus dem Süden des Landes Wadlbeißer

C
Casandra

09.12.2014 um 15:10 Uhr

Dass dieses nur mitbestimmungspflichtig ist, wenn es eine BV gibt, dürfte hier nicht korrekt sein.

Hier dürfte eher der klassische Gleichbehandlungsgrundsatz des § 3 GG greifen und einen BR aufgrund der Generalklausel des § 80 Abs. 1 BetrVG mit ins Boot bringen.

@Wadlbeißer Mit dem § 87 Absatz 2 Ziffer 5 BetrVG wirst du hier wohl nicht weit kommen. Hier geht es vordergründig ja auch nicht um Grundsätze, sondern um Gewährung von Optinen für nur einige.

W
Wadlbeißer

09.12.2014 um 15:21 Uhr

@Casandra "Die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird".

Reicht dir das, um das Pferd auch mal von einer anderen Seite aufzuzäumen?

Dann benötigt man auch kein GG. Wobei die Kombination mehrerer Gesetze schon sinnvoll sein kann.

Wadlbeißer

S
Snooker

09.12.2014 um 15:26 Uhr

@Casandra Der AG ist gerade dabei einseitig Grundsätze fest zu legen; und das geht nun mal gar nicht. Also wird die mitbestimmung geltend gemacht. Will der AG dies bestreiten, kann man ihm die Telenummer der Einigungsstelle inne Hand drücken. Diese darf er dann gerne anrufen. Nur fürchte ich hätte er dort schlechte Karten.

P
Pickel

09.12.2014 um 16:24 Uhr

Snooker, wenn er es bestreitet ist ganz sicher nicht die Einigungsstelle die richtige TelNr.

K
Kölner

09.12.2014 um 16:33 Uhr

@Pickel Naja, Pickel. Bei Einzelfallstreitigkeiten schon.

C
Casandra

09.12.2014 um 17:46 Uhr

@Wadlbeißer @Snooker Hier bringt ihr jetzt einwenig durcheinander.

„Reicht dir das, um das Pferd auch mal von einer anderen Seite aufzuzäumen?“ Nein! Zumal ich dieses natürlich nicht überlesen habe, bzw. auch mir bekannt ist.

Hier geht es auch nicht um die Festsetzung von Urlaubsgrundsätzen, die ja bekanntlich die zeitlichen Abläufe unter Berücksichtigung personeller und betrieblicher Vorgaben festlegen und auf dessen Basis dann der Urlaub im Betrieb abgearbeitet wird, sondern um eine Benachteiligung mit kollektivem Bezug.

Auch ist hier nicht ein individueller Urlaubszeitraum strittig, bei dem dann ein BR ins Boot kommen dürfte und dann u. U. auch eine Einigungsstelle ihre bisherige Untätigkeit einstellen darf, sondern um eine Ausnahme von einer betrieblich gesetzten Regel für einen Teil der Belegschaft. Was nur dann ein Sachgrund wäre, wenn es eine bestimmte Gruppe beträfe und nicht querbeet geht.

Bei Grundsätzen aber (Ausnahmevorbehalt einmal ignoriert) werden in der Regel ja Vorgaben zur Gewährung aufgestellt, die für alle gelten. Was hier aber nicht der Fall ist. Wo sollte hier auch der mitzubestimmende sachliche Grundsatz sein?

Auch ist hier eindeutig zu erkennen, dass es nicht um Grundsätze zur Urlaubsgewährung, sondern um einen Übertragungszeitraum geht, der mit einem kalendermäßigen Urlaubsjahr, und nur darauf können sich Urlaubsgrundsätze beziehen, relativ wenig zu tun hat.

Der AG nutzt hier lediglich sein mittbestimmungsfreies Recht, den Urlaubszeitraum auf das Kalenderjahr zu beschränken. Insofern hat er schon recht, wenn er behauptet, dass es zur Anwendung eines MBR einer BV bedarf. Was er hier nicht machen darf, aber macht, ist andere hier ohne Grund zu benachteiligen. Und um diesem zu begegnen, hilft mir ein nicht bestehendes MBR nach § 87 Absatz 2 Ziffer 5 BetrVG leider nicht weiter.

Aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 3 GG, kann ich jetzt aber ein MBR nach § 80 Abs. 1 BetrVG vorbringen. Hier habe ich als BR dann auch ein Initiativ- und Unterlassungsanspruch und bin auch nicht auf den Umweg einer Einigungsstelle angewiesen und könnte gleich zum AG sprinten.

Das gilt aber nur bei einem kollektiven Bezug. Beträfe es nur eine Person, ginge dies nur über den Umweg des § 85 BetrVG.

K
Kölner

09.12.2014 um 17:55 Uhr

@Casandra Wo im GG soll sich denn Dein Widerspruchsgrund ergeben. Und angenommen, Du meinst das AGG: Wo siehst Du das Gleichheitsprinzip gefährdet, wenn der AG nicht gerade die Frauen bevorzugt? Also bitte nochmals klarer formulieren, was Du meinen könntest!

Urlaubsjahr ist Kalenderjahr. Und wenn ein AN Urlaub übertragen will, sollte er Gründe im Sinne des BUrlG dafür haben. Hat er diese nicht, ist ein Verfall des Urlaubs unvermeidlich. Und ich sehe nichts bis wenig, inwiefern der BR hier mitreden kann.

M
Moreno

09.12.2014 um 18:10 Uhr

Casandra? Orion hast Du schon wieder einen neuen Nick?

C
Casandra

09.12.2014 um 19:48 Uhr

@Kölner

Durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des GG ist der Arbeitgeber ja verpflichtet, seine AN oder Gruppen seiner AN, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer von ihm selbst gesetzten Regel oder Leistung gleichzubehandeln. Er verbietet eine willkürliche Schlechterstellung einzelner AN innerhalb der Gruppen und eine sachfremde Gruppenbildung. Das dürfte auch einer der nicht gerade vielen Fälle sein, wo es einmal einen Sinn macht und überhaupt zur Anwendung kommen kann. So das BAG mit Urteil vom 13.09.2006 - 4 AZR 236/05

Dass ein AGG nicht gemeint sein kann, dürfte sich durch den dritten Absatz meiner MT doch eindeutig ergeben, insofern kann ich nicht ernsthaft nachvollziehen, was hier unklar sein sollte und wie hier ev. das AGG gemeint sein könnte. Dieses hier anwenden zu wollen, würde doch nur Belegen, irgendwie im Dunkeln herum zu tapsen. Was du mir hoffentlich nicht unterstellst.

Bei deinem letzten Absatz sind wir ja gleicher Meinung. Mit der Differenzierung, dass es hier vordergründig um eine Benachteiligung geht und die Urlaubsfrage hier nur der Auslöser ist.

Da es hier auch um eine Gewährung von Vorteilen geht, könnte es auch eine Frage der betrieblichen Ordnung nach § 87 Abs 1. Satz 1 sein. Was ich aber eher grenzwertig sehe. Zumindest hat das BAG mit Urteil vom 19.08.2008 - 3 AZR 194/07 - zu einer unterschiedlichen Altersversorgung - eine solche in gleich gelagerten Fällen gesehen.

@Moreno ?????????? Wieso anderer Nick?

Es geht dich zwar nichts an, aber warum solltest du es nicht erfahren sollen. Über kurz oder lang werden es sowieso alle wissen. Ich bin hier nicht allein unterwegs. Wir sind eine 5-köpfige Damengruppe und gestern hier neu eingeschneit, um auch einmal andere mit unserer Unwissenheit zu beglücken.

Sollte es passieren, dass wir hier länger bleiben sollten, wirst du irgendwann bestimmt bemerken, dass du es hier nicht nur mit gestressten Betriebsräten zu tun hast, sondern auch noch andere Qualitäten vorhanden sind. Jede schreibt zwar unter einem eigenen Nick. Es wird aber auch bestimmt einmal vorkommen, dass die eine oder andere bei Abwesenheit einer gerade angesprochenen, auch einmal unter deren Nick antwortet. Da hier ja sowieso alles virtuell ist und es ja letztlich nur auf die inhaltliche Aussage ankommt und nicht darauf, wer diese gerade tätigt, dürfte das ja egal sein. Wichtig ist hier nur der Inhalt und da sind wir uns fast immer einig. Also nicht Wundern und sich überraschen lassen.

V
Victorious

09.12.2014 um 20:08 Uhr

Casi, hängst du die Latte für uns jetzt nicht einwenig zu hoch?

I
iCarly

09.12.2014 um 20:11 Uhr

Das Torilein hat doch nicht etwa Schiss?

M
Melissa

09.12.2014 um 20:14 Uhr

Die tutet doch nur so ;-)

C
Casandra

09.12.2014 um 20:19 Uhr

Finde ich ja Geil!

Hängen hier auch alle rum. Lassen mich aber die ganze Tickerei allein machen. Fehlt jetzt nur noch, dass Domi hier auch noch rumhängt. Ich kann ihr Grinsen ja förmlich spüren >;->

M
Melissa

09.12.2014 um 20:23 Uhr

Nee, die ist bei Omi und spielt mit Opa Canasta und mit Händy mag sie ja nicht.

C
Casandra

09.12.2014 um 20:29 Uhr

Jetzt ist aber gut hier. Das nächste mal im Talk. Ich mache mich jetzt auch davon. Ab Morgen sind ja schließlich wieder drei Tage Unterricht angesagt.

M
Moreno

09.12.2014 um 22:00 Uhr

Orion / Casandra wir sind eine fünfköpfige Damentruppe vergiss es! Du hast doch eindeutig ne Einzelgummizelle!

M
Melissa

10.12.2014 um 16:54 Uhr

Was bist du denn für ein Zeitgenosse?

Wenn Casi schon eine Gummizelle hat, solltest du darin besser nicht herumspringen. Hält sie auch Hartgummi noch aus, führt bei dir ja schon das Anschlagen auf Weichem zu nachhaltigen Schäden.

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