Wir haben eine BV mit Rahmenarbeitszeit 8 - 18 Uhr und Kernarbeitszeit 9 - 15:30 Uhr.
Ein Mitarbeiter möchte schon 7 Uhr arbeiten.

Er beruft sich darauf, dass eine Individualvereinbarung nicht mitbestimmungspflichtig sei.

Nach Auffassung des BR steckt die BV den Rahmen, innerhalb dessen eine Individualvereinbarung getroffen werden kann. Ansonsten ist die BV Makulatur, wenn Jeder eine eigene Individualvereinbarung abschließt.

liegen wir da falsch?
Kennt jemand ein Urteil dazu?

Danke für Antworten.