Erstellt am 06.12.2016 um 11:51 Uhr von Moorhuhn
Hallo Sloggy,
Urlaub in "Gleitzeitstunden" umzurechnen steht im Widerspruch zum BUrlG und ist somit überhaupt nicht zulässig. Das es dann doch immer wieder passiert liegt daran, dass sich AG und AN darauf verständigen. Wenn aber eine Partei das nicht möchte gehts auch nicht.
Wenn es bei euch Gleitzeit gibt, kann der MA die versäumte Zeit ja jederzeit an anderen Tagen nachholen.
Erstellt am 06.12.2016 um 12:06 Uhr von gironimo
Aus praktischen Erfahrungen sehe ich das ein wenig anders.
Allerdings habe ich auch meine Bedenken, wenn Urlaub zum Zeitausgleich genommen werden soll.
Ich würde erst einmal dem Personalchef auf den Zahn fühlen : Warum will er es nicht. Möge er sich klar äußern. Dann kann man sich damit auseinandersetzen.
Erstellt am 06.12.2016 um 12:27 Uhr von Sloggy
Steht im BUrlG explizit das das nicht zulässig ist. Wenn ja, wo? Ich weiß es nicht.
Wir haben 30 Tage sbM35 Tage Urlaub. Ich sehe nicht das Problem wenn ein MA 5 davon überschreiben lassen möchte. Es ist doch beiden geholfen .Der MA fehlt nur einen halben Tag und der MA kann einen halben Tag frei nehmen statt einen ganzen Urlaubstag zu verbraten.
Für mich Win - Win.
Wie sieht es mit der betrieblichen Übung aus wenn das schon Jahre praktiziert wird ???
Erstellt am 06.12.2016 um 12:45 Uhr von celestro
Das ist auch Unsinn ... bis auf die Urlaubstage, die man mindestens nehmen muß, also 4 Wochen. Die kann man durchaus in ein "Konto" einzahlen.
Erstellt am 06.12.2016 um 13:08 Uhr von outofmemory
Wenn es denn erkenntlich ist, was übertariflich ist.....
Das ist oftmals das Hauptproblem.
Erstellt am 06.12.2016 um 13:17 Uhr von celestro
wer redet von "übertariflich" ?
Erstellt am 06.12.2016 um 13:24 Uhr von Sloggy
@outofmemory
Versteh ich nicht kannst du das erklären? Hab ICH nie von gesprochen.
Aber von betrieblicher Übung hab ich gesprochen. Was ist denn damit
Erstellt am 06.12.2016 um 13:41 Uhr von outofmemory
Meinetwegen auch übergesetzlich.
Wenn nicht erkennbar ist, was der Mindestanspruch ist und was darüber hinaus geht, dann ist alles wie der Mindestanspruch zu behandeln. Da ja nicht erkennbar ist ob und wieviel von dem jeweiligen genommen wurde.
z.B. 20 Tage Mindestanspruch 10 Tage zusätzlich.
Wenn hierfür jeweils ein Konto existiert und der MA explizit sagen kann ich nehme ich jetzt z.B. den zusätzlichen Urlaub, dann kann man dieses umwandeln. (Geld oder Zeit) Wenn jetzt aber nur ein Konto mit 30 Tagen existiert oder nur die Möglichkeit Urlaub zu nehmen, ohne zu differenzieren, dann ist dies nicht möglich. Weil man eben nicht differenzieren kann.
Analog zu der Rechtsprechung bzgl. Bewertung von Urlaubsansprüchen bei Langzeitkranken.
Erstellt am 06.12.2016 um 13:54 Uhr von galaxy
@sloggy
"Urlaub in "Gleitzeitstunden" umzurechnen steht im Widerspruch zum BUrlG und ist somit überhaupt nicht zulässig."
Wenn etwas nicht zulässig ist, kann auch keine "betriebliche Übung" daraus entstehen.
Wo kein Kläger, da kein Richter. Wenn euer "alter HR Chef" mit dieser gemeinsam entwickelten, wenn auch nicht rechtskonformen Lösung, kein Problem hatte, dann war das so.
Jetzt möchte der "neue HR Chef" diese Regelung nicht weiterführen, also keine gemeinsame Einigung mehr, dann müsst ihr dieses so akzeptieren. Es gibt keinen gesetzeskonformen Weg, einen Urlaubstag zu streichen und diese Stunden dann dem Gleitzeitkonto zu zuführen, darum ist diese Form auch nicht in der BV Gleitzeit enthalten.
Dieses gilt für den gesetzlichen Mindesturlaub, die andere mögliche Regelung von "splitten" der Urlaubstage in z.b 20/10 hat ja schon outofmemory beschrieben.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 06.12.2016 um 13:58 Uhr von Sloggy
@Galaxy
Danke, das war hilfreich.
Jetzt verstehe ich auch outofmemory
Erstellt am 06.12.2016 um 15:10 Uhr von gironimo
Bitte beachtet, dass auch der "zusätzliche" tarifliche Urlaub, der über das BUrlG hinausgeht, Regelungen unterworfen ist (gesetzlichen und tariflichen). Es lohnt also auch immer der Blick in den Tarif.