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Vergütung bei Rufbereitschaft

F
friedie
Jan 2018 bearbeitet

Guten Abend,

aktuell wird durch unseren Betriebsrat eine neue Betriebsvereinbarung zur Rufbereitschaft mit der Geschäftsführung verhandelt. Es ist sehr schwer im Netz herauszufinden, welche Vergütung als angemessen erachtet wird. Sicher ist hier Verhandlungsgeschick gefragt aber die Meinungen im Unternehmen gehen stark auseinander.

Gefordert ist z.B.

  • Vergütung der Rufbereitschaft mit 20% des individuellen Stundenlohnes, mindestens jedoch EUR 2,50 / Stunde
  • mir erscheint dieses wesentlich zu hoch für eine reine Rufbereitschaft. Wie sind da Ihre Erfahrungen?
  • Vergütung tatsächlicher Einsätze erfolgt über Freizeitausgleich
  • erscheint mir korrekt. Freizeitausgleich ist wichtig!

aber es wird noch gefordert

  • Während der Zeiten des Einsatzes wird die Vergütung für die Rufbereitschaft weitergezahlt
  • das wäre meines Erachtens 2x vergütet. Die geforderten mind. 2,50 EUR / Stunden plus Freizeitausgleich.

Zusätzlich hat die GF bereits zugestimmt, Tankgutscheine für den Fahrweg zu geben sowie 1 zusätzlichen Tag Urlaub erhalten alle Mitarbeiter in Rufbereitschaft.

Was denken Sie darüber? Da es aktuell zu keiner Einigung kommt, stehen wir kurz vor einer Schlichtungsstelle. Für mein Empfinden, kann der BR da nur als Verlierer herausgehen, da die Forderungen meines Erachtens schon hoch sind und die Schlichtungsstelle ggf. zu Gunsten der GF entscheidet. Wie ist Ihr Eindruck. Vielen Dank für Unterstützung!

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Community-Antworten (4)

K
Kölner

24.11.2016 um 21:54 Uhr

Der BR hat schon lange verloren, da er solche Verhandlungen geführt hat, die er gar nicht hat verhandeln dürfen.

F
friedie

24.11.2016 um 21:58 Uhr

Eine Betriebsvereinbarung wird durch die GF sowie den BR festgelegt. Wieso hätte der BR nicht verhandeln dürfen? Das ist doch nicht korrekt1

A
AlterMann

24.11.2016 um 22:54 Uhr

Hallo friedie, Kölner meint wohl dies:

§ 77 (3): Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

Die Bezahlung der Rufbereitschaft gehört üblicherweise zu den Themen, die im Rahmen eines Tarifvertrags geregelt werden. Und da ist nicht der BR gefragt, sondern die zuständige Gewerkschaft. Oder Ihr habt eben genau für die RB eine solche Ermächtigungsklausel im TV.

Aber Ihr könnt Euch natürlich die Vorstellungen des AG anhören, debattieren und ggfs. die Rufbereitschaft im Rahmen einer BV regeln - nur die Vergütung hat dann dort nichts zu suchen. Das heißt, Ihr könnt nicht erzwingen, dass der AG nach Abschluss der BV tatsächlich so zahlt wie vorher angekündigt.

G
gironimo

24.11.2016 um 22:57 Uhr

schau doch mal hier: http://www.boeckler.de/cps/rde/xchg/hbs/hs.xsl/4132.htm?bvdoku.theme.grid=149_7417

Außerdem kenne ich eine BV aus der chem. Industrie aus dem Jahr 2004, die durch google zu finden ist. Damals wurden dort zwischen 3.- bis 5,- Euro gekoppelt an den Tariferhöhungen vereinbart.

Kommt ja auch immer auf die Tätigkeiten an.

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