BV Arbeitszeitregelung contra Arbeitsanweisung
Laut aktuell geltender BV Arbeitszeitregelung muss die Besetzung des Empfangs in der Zeit von 8 - 17 Uhr sichergestellt sein. Die beiden Empfangsvollzeitkräfte teilen sich ihre 8h Schichten entsprechend eigenverantwortlich auf. Ebenfalls laut BV dürfen alle Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Unternehmen zwischen 6 und 22 Uhr erbringen. Eine Kernzeit gibt es aktuell nicht. Auch eine schriftlich definierte Schichtaufteilung für den Empfang (bspw. Schicht 1: 7 - 15:30 Schicht 2: 8:30 - 17 Uhr) existiert nicht. Nun hat Empfangsmitarbeiterin 1 meist die erste Schicht und aus den unterschiedlichsten Gründen ist sie oft schon um 6:15 da. Entsprechend früher, also meist zu 15 Uhr verlässt sie dann das Unternehmen, da ja die zweite Empfangskraft meist zu 8:30 da ist und den Empfang bis 17 Uhr besetzt. Die Besetzung ist also in jedem Fall wie in der BV beschrieben sichergestellt. Nun fordert die Führungskraft aber von Empfangsmitarbeiterin 1, sie dürfe nicht vor sieben Uhr kommen und darf den Empfang erst um 15:30 Uhr verlassen. Sie formuliert dies als Arbeitsanweisung. Empfangskraft 1 möchte sich aber nicht daran halten und verweist auf die BV. Liebe BR KollegInnen, wer von Beiden hat nun die besseren Karten und hat recht?
Community-Antworten (6)
14.06.2023 um 10:51 Uhr
Auch eine Führungskraft hat sich an die bestehende BV zu halten sie hat nicht das Recht Anweisungen zu geben die nicht durch die BV gedeckt sind. Es wäre ja Quatsch eine BV Arbeitszeit zu machen wenn dies jederzeit durchs eine Arbeitsanweisung verändert werden könnte.
14.06.2023 um 10:56 Uhr
Aus meiner Sicht ist die Anweisung unwirksam. Die BV räumt der Mitarbeiterin Rechte ein, die der Vorgesetzte durch seine Anweisung beschneiden würde. Streng genommen kann man das auch als Verstoß gegen die BV auslegen, die u.U. auch entsprechend geahndet werden kann.
Unabhängig von bestimmten Regelungen in einer BV bestünde bei der Auslegung der Arbeitszeit zudem ein echtes Mitbestimmungsrecht des BR nach §87, Abs. 1 (2) BetrVG. Eine einseitige Anordnung des AG wäre auch ohne Regelungen in der BV unzulässig.
14.06.2023 um 11:08 Uhr
moreno und Muschelschubser haben grundsätzlich Recht denke ich. Aber gibt es in der BV irgendwelche Dinge, die es einer FK evtl doch ermöglichen eine solche Anweisung zu erstellen, Wichtig ist halt immer , dass man die BV genau kennt um wirklich zu helfen.
14.06.2023 um 11:52 Uhr
"Aber gibt es in der BV irgendwelche Dinge, die es einer FK evtl doch ermöglichen eine solche Anweisung zu erstellen,"
hier sollte man wirklich nochmal genau hinschauen. Denn meistens interessieren die genauen Regeln niemanden, solange es "funktioniert". Aber oftmals sind da so Kleinigkeiten wie "Abteilungen können zur Sicherstellung des Arbeitsanfalles anderweitige Regeln festlegen" o.ä. versteckt, die das Ganze wieder anders darstellen können.
15.06.2023 um 07:22 Uhr
Tatsächlich lässt sich eine solche Formulierung in der BV nirgends finden. Allerdings steht im Arbeitsvertrag der Mitarbeiterin: "Im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten kann der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit montags bis freitags zwischen 7:00 und 9:00 beginnen und montags bis freitags zwischen 15:30 und 17 Uhr beenden. Im Einzelfall ist davon abweichend ein späterer Arbeitsbeginn oder ein früheres Arbeitsende in Abstimmung mit dem disziplinarischen VG möglich." In der BV hingegen ist diese Arbeitszeit so allgemein gehalten wie in meinem Eingangspost. Nämlich, dass die Besetzung des Empfangs von 8 - 17 Uhr sicherzustellen ist.
19.06.2023 um 14:29 Uhr
ok, dann muss sich an die BV gehalten werden. Aber, man glaubt es kaum, es gibt Führungskräfte die denken können (ob das nun hier der Fall ist, weiß ich natürlich nicht) und solche Forderungen/Anweisungen nicht ohne Grund stellen. Ist das mal hinterfragt worden um?
Und wenn dann im AV steht, dass erst um 7 Uhr angefangen werden darf, naja ich denke, da ist verhandeln angesagt, und in dem AV steht auch kein Verweis auf die BV? Ist halt dann die Frage wie muss man hier das Günstigkeitsprinzip auslegen.
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