W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitsanweisung unwirksam - wenn die Form nicht gewahrt wurde?

EJ
elmer j.fudd
Jan 2018 bearbeitet

Welche Formvorschriften muß eine Arbeitsanweisung beinhalten? Muß der Absender erkennbar sein? Reicht es, wenn der zuständige Vorgesetzte ein Häkchen in seiner Liste macht, daß man als Arbeitnehmer die Arbeitsanweisung erhalten hat? Oder muß man sie per Unterschrift bestätigen? Ist sie überhaupt gültig, wenn die Form nicht gewahrt wurde?

Fragen über Fragen, hoffe, ihr könnt mir helfen.

Dank, elmer j.fudd

11.31108

Community-Antworten (8)

W
w-j-l

06.03.2007 um 17:45 Uhr

Das ist zunächst mal nur eine Frage der betrieblichen Organisation.

Sofern daraus ein arbeitsrechtliches Problem werden sollte, wäre m.E. der Arbeitgeber nachweispflichtig, dass der AN von der Anweisung Kenntnis genommen hat.

W
w-j-l

06.03.2007 um 18:13 Uhr

Ramses II, die Frage ist möglicherweise wieder mit unvollständigen Informationen gestellt. In eingeführten QM-Systemen gibt es u.U. schon Formvorschriften für Arbeitsanweisungen und Dokumentationsvorschriften für die Übermittlung.

Deshalb hast Du natürlich mit Deinen Antworten recht, und ich habe vielleicht zu weit gedacht.

W
w-j-l

06.03.2007 um 18:32 Uhr

... die Ernsthaftigkeit sicher nicht, aber den Nachweis des Zugangs und der Kenntnisnahme.

P
paula

06.03.2007 um 23:29 Uhr

@w-j-l Du stellst ja auf die Nachweispflicht des AG ab. Aber falls das ganze streitig werden sollte, so istvor eienm deutschen Arbeitsgericht auch der Zeugenbeweis möglich.

W
w-j-l

07.03.2007 um 09:48 Uhr

paula, hat jemand etwas anderes behauptet? In den Beiträgen ist die Rede von "Nachweis" und bei Ramses II bzw. meiner letzten Antwort von "gefährdet".

P
paula

07.03.2007 um 12:39 Uhr

sorry kam bei mir etwas anders rüber. Aber wir werden uns schön einig :-))))))

B
betriebsratten

07.03.2007 um 14:00 Uhr

Liegt möglicherweise eine Unterweisung vor? Die muss mündlich erfolgen, der unterweisende hat sich davon zu vergewissern dass der Unterwiesene das ganze auch verstanden hat und es sich von diesem mit Unterschrift bestätigen zu lassen.

B
betriebsratten

12.03.2007 um 19:12 Uhr

Oh grosser Faraoooh....schau mal in die Gefahrstoffverordnung Genau da kommts her. Und die ist wiederum entstanden aus der Umsetzung einer EU Richtlinie.

Ihre Antwort