Erstellt am 21.11.2016 um 09:43 Uhr von Xantippe
Hallo brsieben,
das ist durchaus möglich. Es muss nur vorher mit AG und Krankenkasse geklärt werden. Hatten wir bei uns auch schon.
LG
Erstellt am 21.11.2016 um 10:03 Uhr von nicoline
Urlaub ist eine Freistellung von der Arbeitspflicht und kann nur dann gewährt werden, wenn der AN wieder arbeitsfähig ist. Während der Wiedereingliederung ist man jedoch weiterhin krank geschrieben. Das würde bedeuten, dass die Kollegin nach der Reha arbeitsfähig und nach dem Urlaub wieder arbeitsunfähig ist, wenn sie eine Wiedereingliederung machen möchte.
Wie Xantippe schon schreibt muss so eine Vorgehensweise unbedingt erst mit dem behandelnden Arzt, dann mit der Krankenkasse und mit dem AG abgesprochen werden.
Erstellt am 21.11.2016 um 11:20 Uhr von Niemand
Der AN verliert nicht den Anspruch auf Wiedereingliederung. Es ist nur nicht mehr möglich eine Eingliederung nach Hamburger Modell durchzuführen, da der AN hier bis zum Abschluss der stufenweisen Eingliederung durchgehend arbeitsunfähig geschrieben sein muss, damit die Krankenkasse diese Leistung genehmigt.
Alle anderen Maßnahmen der Wiedereingliederung die im BEM beschlossen werden, können aber ohne Probleme durchgeführt werden.
Erstellt am 21.11.2016 um 12:01 Uhr von Xantippe
Hallo Niemand,
woher hast Du diese Infos.
Bei uns hat es schließlich geklappt, auch ohne BEM.
LG
Erstellt am 21.11.2016 um 12:06 Uhr von Niemand
@Xantippe
Was hat geklappt ohne BEM. Als BEM bezeichnet man das betriebliche Wiedereingliederungsmanagement.
Sprichst du jetzt auf eine spezielle Maßnahme der Wiedereingliederung an? Auf Wiedereingliederung und in dies3em Rahmen auf ein BEM hat jeder MA ein gesetzliches Anrecht.
Erstellt am 21.11.2016 um 12:48 Uhr von nicoline
Niemand
da in der Eingangsfrage von der Krankenkasse die Rede war, ist hier wohl von dem Hamburger Modell die Rede gewesen und nicht vom BEM. Wenn Kasse und AG das genehmigen, steht dem doch nichts im Wege. Allerdings überrascht mich das auch, dass eine Kasse das angeblich genehmigt hat.
Erstellt am 21.11.2016 um 13:21 Uhr von Niemand
Dass das Hamburger Modell noch nach einem Jahresurlaub angewandt werden kann erscheint sehr seltsam. Für den Urlaub müsste die Arbeitsunfähigkeit beendet sein und danach für die Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell wieder Bestand haben.
Warum sollte die Krankenkasse noch mehrere Wochen Lohnersatzleistungen bezahlen, wenn doch der Versicherte bereits wieder voll arbeitsfähig war und seinen Jahresurlaub antreten konnte.
Erstellt am 21.11.2016 um 13:44 Uhr von nicoline
*Dass das Hamburger Modell noch nach einem Jahresurlaub angewandt werden kann erscheint sehr seltsam. Für den Urlaub müsste die Arbeitsunfähigkeit beendet sein und danach für die Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell wieder Bestand haben.*
Wie ich bereits schrieb!
Erstellt am 21.11.2016 um 21:41 Uhr von Frageline
Sie kann im krankgeschriebenen Zustand im Ausland reisen, bekommt aber in dem Moment kein Krankengeld. Der Arzt soll es dann beführworten, dass diese Reise ihre Genesung unterstützt.
In Anschluss einer Reha ist es gesetzlich geregelt, dass der Arbeitgeber den Urlaub genehmigen muss. Wenn sie, statt eine Reha, eine Anschlussheilbehandlung (AHB) gemacht hat, wird sie normalerweise nach der AHB weiterhin krankgeschrieben sein.
Ist die Mitarbeiterin schwerbehindert? Wenn sie z.B. Krebs hatte ist das normalerweise der Fall. Der Betrieb muss ein Mensch mit einer Schwerbehinderung eine Wiedereingliederung zustimmen. Da soll sie Kontakt mit dem Schwerbehindertenvertretung (SBV) aufnehmen sofern es diese im Unternehmen gibt.
Erstellt am 21.11.2016 um 22:44 Uhr von Hoppel
@ brsieben
Grundsätzlich gilt:
"Können Betroffene während der stufenweisen Wiedereingliederung Urlaub nehmen?
Grundsätzlich nein. Solange während der stufenweisen Wiedereingliederung Übergangsgeld durch die Deutsche Rentenversicherung bzw. Krankengeld durch die jeweilige Krankenkasse gezahlt werden, hat der Betroffene keinen Urlaubsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber.
Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch einig, dass Urlaub genommen werden kann, ist der zahlende Sozialleistungsträger (Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung) zu informieren. Gemeinsam muss geklärt werden, ob durch die Unterbrechung das Ergebnis der stufenweisen Wiedereingliederung gefährdet ist oder nicht. Ist absehbar, dass die stufenweise Wiedereingliederung erfolgreich beendet werden kann, lässt sich die stufenweise Wiedereingliederung in Ausnahmefällen durch einen Urlaub unterbrechen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Ende der Unterbrechung von vornherein absehbar ist und der Arzt den Urlaub befürwortet z.B. zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes."
Quelle: http://www.angela-huber.de/bemerkenswert/bem-in-der-praxis-krankheit-und-urlaub
Auf der Seite der DRV ist allerdings zu lesen:
"Erholungsurlaub vor und während der stufenweisen Wiedereingliederung
Da vor und während der stufenweisen Wiedereingliederung eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bestehen muss, ist ein Erholungsurlaub in dieser Zeit nicht möglich."
Einigkeit dürfte darin bestehen, dass Urlaub im Regelfall nicht vor Beginn der stufenweise Wiedereingliedrung genommen werden kann. Die Ausnahmen wird man vermutlich ziemlich lange suchen müssen.
Erstellt am 11.08.2021 um 19:01 Uhr von Loretto
Hallo
Der Betriebsrat darf mir also verbieten nach 16 Wochen Krankheit in den schon im Januar genemigten Urlaub vor der Wiedereingliederung zu gehen ???????
Besten Dank
s.h
Erstellt am 11.08.2021 um 23:36 Uhr von celestro
Mach doch lieber ein neues Thema auf. Und vor allem ... wieso sollte der BR etwas verbieten wollen?
Erstellt am 14.06.2022 um 12:03 Uhr von Susanne Weiß
Es ist problemlos möglich den Urlaub vor Antritt der Stufenweisen Wiedereingliederung zu nehmen. Ein Anschreiben an die Krankenkasse mit einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung und das o. k. des behandelnden Arztes reicht (wobei: Weshalb sollt der Nein sagen?) Tipp: Crashkurs Betriebliches Eingliederungsmanagement, Haufe Verlag
Erstellt am 14.06.2022 um 12:23 Uhr von Relfe
Wieso sollte der BR Urlaub verbieten können?
Das wäre nur denkbar, wenn es Urlaubsgrundsätze gibt die nicht eingehalten werden oder es eine "Urlaubskollision" mit einem anderen MA gibt.
Aber das kommt beides nicht in Frage, weil Du ja gar nicht beim "AG" beschäftigt bist.
Du bist aktuell bei der KK "angestellt" und somit kannst Du gar nicht mit anderen MA "kollidieren", weil Du gar nicht als Arbeitskraft beim AG geplant werden kannst.
Du kannst die Wiedereingliederung doch auch jederzeit abbrechen und wieder AU sein.
wie @Susanne Weiß geschrieben hat: kläre das mit dem Arzt und der KK, wenn die Ihr ok geben dann klärst Du das mit dem AG, so würde ich vorgehen.
Erstellt am 14.06.2022 um 13:12 Uhr von wdliss
Ich fürchte die gute Susanne Weiß hat sich hier nur angemeldet und geschrieben um ihr Buch besser zu verkaufen.
Erstellt am 14.06.2022 um 13:28 Uhr von fantil
@Relfe,
meinst du, es wird nach einem Jahr noch relevant sein?
Erstellt am 14.06.2022 um 13:54 Uhr von Relfe
@fantil
schon wieder ein Jahr rum?
und die Susanne kenne ich nicht, können also keine guten Bücher sein :-)
Erstellt am 17.06.2022 um 18:29 Uhr von Susanne Weiß
Hallo Zusammen,
grundsätzlich mache ich seit 15 Jahren BEM, mit dem Ziel, Menschen dauerhaft im Arbeitsverhältnis zu behalten und nicht um Bücher zu verkaufen. Ein Buch sagt aber deutlich mehr als solch ein Frage-und-Antwort-Spiel.
Ich hatte in dieser Woche ein Gespräch mit der Personalabteilung.
Wie oben schon geschrieben: Erst mit dem Arbeitgeber klären, falls dieser ein Veto einlegt, geht es nicht. Das hängt mit Fristen zusammen, die dazu führen, dass der Arbeitgeber wieder in die Lohnfortzahlung einsteigen muss. Diese Situation kann dadurch vermieden werden, dass die Krankenkasse SCHRIFTLICH ihr o.k. zu dem vorgezogenen Urlaub gibt. Dann ist es möglich, im Gesetz aber immer noch nicht vorgesehen und dadurch ist es so schwierig.
Die DRV hat in meiner Tätigkeit noch nie ein GO für diese Variante gegeben.
Meine Meinung: Da müsste am Gesetz etwas geändert werden. Der hohe Nutzen der Stufenweisen Wiedereingliederung geht flöten, wenn Beschäftigte dann monatelang Zuhause bleiben müssen, eventuell sogar gegen ihren Willen.
Insbesondere nach körperlichen Einschränkung ist die Stufenweise Wiedereingliederung der beste Weg zurück und der Urlaub anschließend schädlich (für die Gesundheit).
Erstellt am 18.06.2022 um 19:03 Uhr von Moreno
Frau Weiß erstmal ist es völliger Quark Urlaub vor der Wiedereingliederung zu nehmen und danngibt es keinerlei Verpflichtung den angesammelten Urlaub gleich nach der Wiedereingliederung zu nehmen! Den kann jeder An dann so beantragen wie er es für richtig hält. Man muss halt auf Verfallfristen schauen. Alles andere wäre nur zum Vorteil vom AG und da ist hier nicht das richtige Forum!
Erstellt am 19.06.2022 um 05:31 Uhr von Susanne Weiß
Ich habe immer wieder Beschäftigte, die den Urlaub gerne vor der SWE nehmen möchten. Aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen ist das nachvollziehbar. Grundsätzlich kann der Urlaub nach der SWE frei beantragt werden . Da bin ich ganz bei Ihnen. Den Urlaub als Arbeitgeber zu verlangen, unterstütze ich nie. Vielen Dank.
Erstellt am 19.06.2022 um 08:49 Uhr von Moreno
Dann sagen Sie den Beschäftigten doch, dass Sie auch während der Krankheit in den Urlaub fahren können wenn dies der Genesung nicht schadet!
Erstellt am 22.06.2022 um 15:01 Uhr von Earlybird
Also wenn ich Frau Weiß richtig verstanden habe, dann ist es im Ausnahmefall möglich, bedarf aber der Zustimmung des AG, der KV und des Arztes. Ist die KV auch dann Ansprechpartner wenn der AN direkt aus einer AHB/Reha kommt bei der die DRV Kostenträger war und ggf. auch Übergangsgeld bezahlt hat? Oder muss dann zwischen Reha/AHB noch ein Zeitraum der AU liegen damit die KV zuständig ist?
Erstellt am 23.06.2022 um 09:13 Uhr von Susanne Weiß
Hallo, im Anschluss an Maßnahmen der DRV, ist die DRV im Normalfall der Kostenträger. Dafür gibt es eigene Formulare der DRV und gelegentlich meldet sich auch die Sozialberatung der Reha-Klinik beim BEM-Berater (falls es einen gibt.)
Die Besonderheit ist, dass es immer nur einen SWE-Plan für 4 Wochen gibt, der dann mit eigenen Formularen verlängert werden kann.
Liegt zwischen der Reha und der SWE noch Krankheitszeit ist die KV zuständig. Manchmal ist es auch einfacher mit der KV, weil die SWE dann über den Hausarzt ausgestellt wird.