Wiedereingliederung vom AG aggebrochen und in Zwangsurlaub geschickt Corona??
Sehr geehrte Damen und Herren,
Erstmals Danke für Ihre Zeit.
Ich bin nach einem Bandscheibenmassenvorfall seit 25.03.2019 bis 05.04.2020 in AU.
Vom 17.02.2020 bis 05.04.2020 war ich in einer stufenweisen Wiedereingliederung.
Diese wurde durch den AG ohne Angabe vorzeitig am 22.03.2020 mit 6 Stunden täglicher Arbeitszeit vorzeitig beendet. Eine Arbeitsbelastung von vollen 8 Stunden fand also nicht statt.
Im direkten Anschluss muss ich seit dem 06.04.2020 meine ÜST (42 Stunden) und den Jahresurlaub von 2019 (30 Tage) komplett abbauen.
Mein AG, Baustoffgroßhandel (Systemrelevant), hat ab dem 23.03.2020 ein Notfallplan (nur noch bis zu 50% der Mannstärke in den Abteilungen Vertrieb) angeordnet.
Mit ÜSt Abbau und Urlaub gleichmäßig verteilt auf die AN abzuleisten. Als Begründung kommt von NLL die Covid 19 Pandemie.
Frage:
Darf der AG die stufenweise Wiedereingliederung einseitig ohne Begründung abbrechen und ist diese nun gescheitert?
Wie soll die volle Arbeitsbelastung wieder hergestellt werden, wenn man nach 5 Wochen Wiedereingliederung sofort wieder für 7 Wochen nach Hause geschickt wird.
Darf AG den vollständigen Abbau des nicht genommenen Jahresurlaubes vom Vorjahr direkt an die abgebrochenen Wiedereingliederung anordnen?
Herzlichen Dank. Manfred
.
Community-Antworten (4)
10.04.2020 um 19:23 Uhr
Die Lage können Sie selbst beurteilen, Sie sind ja direkt dran. Alles andere hat hier mMn nichts zu suchen. Dies ist kein Krankenforum.
10.04.2020 um 22:29 Uhr
Wie es mit dem Abbruch ( oder vieleicht auch nur Unterbrechung) der Maßnahme ist kann ich nicht sagen. Die anderen Punkte (Urlaub 19 und Plusstunden) sind sogar zwingend bei Kurzarbeit.
11.04.2020 um 00:41 Uhr
@BRHamburg
Und wie soll man den alten Urlaub während der AU abbauen?
11.04.2020 um 18:19 Uhr
Während der Wiedereingliederung sind Sie noch krankgeschrieben und erhalten Krankengeld. Wenn eine Wiedereingliederung abgebrochen wird bedeutet das nicht automatisch Arbeitsfähigkeit. Es gibt die Möglichkeit sich weiterhin krankschreiben zu lassen und nach Ende der Kurzarbeit einen neuen Versuch zur Wiedereingliederung zu unternehmen. In diesem Fall behalten Sie Ihren Urlaubsanspruch und Ihre Überstunden Es gibt auch die Möglichkeit mit dem AG zu sprechen um herauszufinden ob es noch eine schlauere Variante gibt.
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