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Urlaubsvereinbahrung schlechter wie das Gesetz

Q
quiestion
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir haben in der Betriebsratssitzung eine Urlaubsvereinbahrung auf den Weg gebracht,wo wir den Arbeitnehmern 25 Tage Urlaub vorgeben. Meine Frage:Können wir eine Urlaubsvereinbahrung abschliessen,die schlechter als das Gesetz ist? Da wir über 3/5 verplanen.. Die Mittarbeiter haben praktisch nur 5 Tage zur freien Verfügung. 25 Tage Betriebsruhe...

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Community-Antworten (17)

P
Pickel

19.11.2016 um 19:54 Uhr

Nein das könnt ihr nicht, sofern das nicht im Gesetz ausdrücklich erklärt wird. Ihr könnt aber ohnehin keine BV abschließen, die die Urlaubstage regelt. Und es ist nicht zu erkennen, was bei euch schlechter das das Gesetz sein sollte.

E
Ernsthaft

19.11.2016 um 20:19 Uhr

Das ist wieder einmal nur die halbe Wahrheit.

Für die Dauer des Erholungsurlaubs sind die Vorschriften des BUrlG, der Sondergesetze für Zusatzurlaube und vor allem die Tarifverträge maßgebend. Ein Mitbestimmungsrecht über die Dauer des Erholungsurlaubs kann der Betriebsrat nicht geltend machen. Sollten allerdings günstigere Urlaubsvereinbarungen getroffen worden sein, die aufgrund einer Öffnungsklausel eines Tarifvertrages zulässig sind, kann auch eine höhere Urlaubsdauer in einer solchen Betriebsvereinbarung geregelt werden……

…….Hingegen sind vor allem Betriebsvereinbarungen zulässig, die Regelungen enthalten, die tarifvertraglich nicht geregelt und auch üblicherweise nicht geregelt werden. Dies ist vornehmlich der Fall, wenn in Vereinbarungen betriebliche Besonderheiten geregelt werden. Auch eine Betriebsvereinbarung zur Gewährung von Zusatzurlaub, die sich an den Jahren der Betriebszugehörigkeit der Beschäftigten orientiert, wurde in der Vergangenheit vom BAG als zulässig erachtet. Auszug aus: http://www.boeckler.de/pdf/mbf_bvd_urlaubsgrundsaetze.pdf unter Punkt 5.2


Das gilt auch für Tage, die der AG von sich aus gewährt, ohne hierzu verpflichtet zu sein.

G
gironimo

19.11.2016 um 20:41 Uhr

Was meinst du eigentlich mit : "Da wir über 3/5 verplanen?

Was genau regelt ihr da eigentlich?

E
Ernsthaft

19.11.2016 um 20:59 Uhr

@ quiestion

Ich vermute jetzt einmal, dass ihr keinem Tarif unterliegt. Ist das der Fall, könnt ihr auch eine BV über zusätzliche Urlaubstage abschließen.

Zu den Grundsätzen: BAG Beschl. v. 18.03.2014, Az.: 1 ABR 75/12 RN 14 FF

Da Urlaubstage ja nicht gratis sind, sondern als Bestandteil einer Jahresvergütung Zeiträume ohne Leistungspflicht festlegen, sind sie auch ein Gesamtvergütungsbestandteil.

Daher unterliegen diese Vergütungsbestandteile, da sie über eine Grundverpflichtung hinausgehen, nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auch dem MBR eines BR. In solchen Fällen greift die Speerwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG nicht und es kann dazu auch eine BV abgeschlossen werden.

Sollte sie dennoch ungültig sein, wäre sie, da euer AG dieses ja im Grunde freiwillig macht, nach § 140 BGB als Gesamtzusage anzusehen und würde dadurch zum arbeitsvertraglichen Anspruch. Für einen BR würde das lediglich bedeuten, dass er hier dann keinen Durchführungsanspruch gegenüber dem AG geltend machen kann, da dieses Recht dann auf die AN übergegangen ist.

Nachtrag:

quiestion, Ergänzungen oder Änderungen bitte nicht in der Ursprunsgfrage vornehmen, sondern immer als neue Antwort. Da später kommenden dann eine ganz andere Frage vorliegt, kommt nur Kauderwelsch dabei raus. Da erst jetzt zu erkennen ist, dass ihr ca. 30 Tage Urlaub habt, geht eine Vermutung in Richtung OT ev. fehl und wird dann ev. sogar, wie hier jetzt geschehen, zu einem ganz anderen Thema.

P
Pickel

19.11.2016 um 21:58 Uhr

ernsthaft, wirklich irritierend wie du vor dem Hintergrund der Frage ob eine Schlechterstellung gegenüber dem gesetzlichen Anspruch auf ellenlange Abhandlungen zu BV über freiwillige Leistungen des AG kommst.

Q
Question

20.11.2016 um 01:08 Uhr

Ich erläutere mal. Scheinbar wurde die Frage missverstanden. Wir sind ein Tarifgebundener 4-Schichtbetrieb, es gibt 32 Tage Jahresurlaub. Der BR hat der Forderung von der Geschäftsleitung entsprochen und eine Vereinbarung zur Regelung des Urlaubs unterschrieben in der den Mitarbeitern 25 Tage verplant werden und somit nur 7 Tage frei planbar bleiben. Die Frage ist, ob sich das mit dem Gesetz vereinbaren last?

M
merkur

20.11.2016 um 02:27 Uhr

Was steht denn in eurem (Mantel)Tarifvertrag zur Urlaubsregelung? Gibt es dort einen Paragraphen, der etwas über die freie Verplanbarkeit von Urlaubstagen regelt? Fslls ja, dürft ihr eure MA nicht schlechter stellen, als im TV vorgesehen.

Gibt es zwingende, sachliche Gründe dafür,dass die Mitarbeiter selbst lediglich 7 Tage zur freien Verplanung haben?

G
gironimo

20.11.2016 um 09:18 Uhr

Das Gesetz sagt dazu nicht viel. Eher die Rechtsprechung . Und da kann man dann immer antworten : Es kommt darauf an. Sicherlich ist das Ganze grenzwertig. Ich frage mich da immer, was den BR bewegt, solche Vereinbarungen abzuschließen.

Ihr hättet ja auch Nein sagen können - Urlaub dient ja nicht zur Kompensation des Betriebsrisikos oder der verfehlten Personalplanung.

Z
Zappelmann

20.11.2016 um 10:32 Uhr

Ich verstehe das etwas anders. Die Mitarbeiter müssen 25 Tage im Urlaubsplan fest verplanen, die werden also nicht etwa vorgegeben und haben dann noch 7 Tage für Eventualitäten, die das Leben so bringen kann. Ich kann auch falsch liegen, aber so etwas wäre logisch. Der AG will ja auch Planungssicherheit haben.

Q
Question

20.11.2016 um 10:37 Uhr

25 tage urlaub ist fest vereinbart,da liegt unsere problem.

Z
Zappelmann

20.11.2016 um 11:16 Uhr

Aber die Tage sind doch nicht vom AG vorgeschrieben, oder? Du musst dich schon mal etwas genauer ausdrücken ...

Q
Question

20.11.2016 um 11:34 Uhr

Doch durch eine bv unterschrieben von der br.fuer die gleich zeitraum musst eine schicht 17 tage nehmen,die anders 25.

Z
Zappelmann

20.11.2016 um 12:19 Uhr

Ich fass mal zusammen, was ich verstehe: Der AG hat allen gesagt, wann sie U nehmen MÜSSEN, und das hat der BR unterschrieben? Mit welcher Begründung?

Q
Question

20.11.2016 um 12:22 Uhr

Arbeitsmangel,ohne produktion Planung vorzulegen.

H
Hoppel

20.11.2016 um 12:28 Uhr

@ quiestion

Ihr habt also Betriebsferien von - bis zugestimmt und das per BV verankert?

Grundsätzlich ist das möglich! Im BUrlG findet sich keine Regelung, wie viele Urlaubstage der AG für Betriebsferien verplanen darf. Das BAG (28.7.1981, 1 ABR 79/79) hat in einem Fall geurteilt, dass 3/5 des Jahresurlaubs für Betriebsferien verplant werden durfte. Aber zwingend zu beachten ist, dass in dieser Entscheidung auch berücksichtigt worden ist, dass die überwiegende Mehrheit der AN auch ohne Betriebsferien Urlaub in diesem Zeitraum (Sommerferien) beantragt hätte.

Stutzig macht mich, dass im identischen Zeitraum eine Schicht 17 Urlaubstage und eine andere Schicht 25 Urlaubstage einbringen müsste. Wie ist diese erhebliche Differenz möglich?

Im ersten Fall können die KollegInnen mehr als 2/5 Urlaubstage frei verplanen, im zweiten Fall noch nicht einmal 1/5.

Als BR hätte ich eine solche BV nie & nimmer unterschrieben! Welcher Teufel hat Euch da geritten? Insbesondere den KollegInnen, die 25 von 30 Urlaubstagen "opfern" sollen, kann man eigentlich nur anraten, die zeitliche Lage ihrer Urlaubsansprüche einzuklagen, so diese von den Betriebsferien abweichen. Die Erfolgsaussichten dürften hoch sein!

Q
Question

20.11.2016 um 12:36 Uhr

Wir arbeit nach eine 4 schicht system,leider hat es eine schicht richtig erwischt.bzw jahres anfang 7 tage urlaub fuer 8 tage frei,2 wochen sommer=13 tage,und weihnachten wieder 5 tage.

H
Hoppel

20.11.2016 um 13:41 Uhr

@ Question

Verstehe ich richtig, dass Euer BR eine BV unterschrieben hat, in welcher insgesamt DREI Betriebsferien wegen "Arbeitsmangel" zugestimmt worden ist?

Sorry, aber wenn meine Vermutung stimmt, würde ich euren BR bei der nächsten Wahl so richtig abwatschen!

Und noch etwas zu Euren Schichtplänen. Wenn KollegInnen 7 Urlaubstage für nur 8 freie Tage einbringen müssen, bedeutet das, dass die KollegInnen 7 Tage durcharbeiten und darauf lediglich 1 freier Tag folgt. Grundsätzlich klingt das übel! Ihr solltet Euch mit dem Thema "Schichtplanung" zwingend auseinander setzen und dazu auch externen Sachverstand bemühen.

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