Freistellung - variabler Anteil
Wenn ein BRV freigestellt wird, dann darf er finanziell nicht schlechter gestellt werden.
Nun aber die Frage: das Gehalt setzt sich aus 80% Festgehalt (wird monatlich bezahlt) und 20% erfolgsabhängige Prämie (wird einmal jährlich bezahlt)
Die Prämie hängt aber an einer individuellen Vereinbarung (wird jedes Jahr neu abgeschlossen) mit verschiedenen „weichen“ Zielen (also nicht Umsatz, Ertrag, Mengen, etc) mit unterschiedlichen Gewichtungen (Bsp. Erstellung Konzept für XYZ, Projekt ABC in einem bestimmten Zeitraum zum Abschluss bringen, etc). Die „Zielerreichung“ und damit die Summe war in den letzten Jahren unterschiedlich.
Wenn der BRV freigestellt wird, wie verhält sich denn das Thema „darf nicht schlechter gestellt werden“? Wie geht man das richtig an, denn die Ziele (siehe genannte Beispiele) kann er ja gar nicht mehr erreichen/erfüllen?
Community-Antworten (6)
13.04.2023 um 01:12 Uhr
hängt ein wenig vom System ab. Wir haben den Fall bereits in der BV mitgeregelt. Das BRM bekommt den Durschnitt vergleichbarer Kollegen in dem Jahr. Das ist unseres Erachtens auch gerecht auf Grund des Zielverfahrens, da es einen erheblichen kollektiven Faktor hat. Sicher wäre es auch vertretbar, dass man einen Schnitt der Vorjahre heranzieht. Kenne auch Unternehmen, da gibt es eine Art Normleistung und dann wird dieser Faktor angesetzt
13.04.2023 um 09:05 Uhr
Wir hatten vor Jahren ein Beurteilungssystem das mit Geld verbunden war. Die Summe hat auch von Jahr zu Jahr geschwankt. Bei Freigestellten BRs hatten wir damals wie bei "ganther" den Schnitt genommen. Summe geteilt durch Anzahl Leistungsberechtiger.
Ein Teil der MA hat da mehr und ein Teil weniger als die Freigestellten bekommen. Aber man konnte es erklären. Und was die Messlatte der Leistungbeurteilung von den freigestellten ist ergibt sich alle 4 Jahre mit dem Wahlergebniss wieder.
13.04.2023 um 10:03 Uhr
Mir sind drei Modelle geläufig, die Teilweise schon genannt wurden.
1.) Man orientiert sich an einem Vergleichsmaßstab, z.B. dem Durchschnitt der KollegInnen mit vergleichbarer Stelle
2.) Man schreibt den eigenen, selbst erreichten Durchschnitt fort, z.B. der letzten 3 Jahre
3.) Im Falle einer Teilfreistellung reduziert man die Vertriebsziele um den Grad der Freistellung
Bei 1.) und 2.) muss man ggf. regelmäßig nachsteuern, wenn sich an der Bemessung der Zulagen etwas ändert.
13.04.2023 um 11:11 Uhr
Danke für die Infos.
Das blöde in diesem Fall ist, dass es keine Vergleichsgruppe gibt und es eben individuell ist, und der Schnitt nur aus 2 Jahren gebildet werden könnte.
Also recht kompliziert irgendwie, vor allem wenn die GF nicht mitspielen würde (was zu befürchten ist)
13.04.2023 um 11:50 Uhr
Ich würde meinen das ein freigestelltes BRM einen Anspruch geltend machen kann. Dies ergibt sich für mich nach § 37 Abs. 2 BetrVG. Dazu mal: https://kliemt.blog/2021/06/17/wie-ermittelt-man-die-leistungsbezogene-verguetung-bei-teilweise-freigestellten-betriebsratsmitgliedern/
14.04.2023 um 00:32 Uhr
@Dummerhund das löst aber das Problem der Berechnung nicht. Es geht ja um die Grundlage der Berechnung und dazu ist ja schon was geschrieben. @Josefina dann nimmt man halt nur 2 Jahre, wenn es mehr nicht gibt. Irgendeinen Anhaltspunkt braucht man ja
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