Erstellt am 01.02.2013 um 08:58 Uhr von Kölner
@Tulpe
So formuliert stimmt das nicht. Vielleicht gibt es einen TV oder das ArbZG ist gemeint.
Erstellt am 01.02.2013 um 09:29 Uhr von rkoch
Oder anders herum: Wo gibt es ein Gesetz, das festlegt, dass TZ-Kräfte nur an EINEM Wochende oder nur anteilmäßig arbeiten dürfen? Ein derartiges Gesetz gab es nie.
Die Arbeitszeit und deren Verteilung ist nach §8 (3) TzBfG festzulegen. Diese Festlegung kann z.B. auch darin bestehen, dass ein TZ-AN NUR an Wochenenden und da dann Vollzeit arbeitet... (wie in der Gastronomie oft praktiziert, wo AN unter der Woche einer normalen Vollzeitbeschäftigung nachgehen und in den Hauptbetriebszeiten am Samstag/Sonntag in einem Gastronomiebetrieb kellnern - oft als geringfügige Beschäftigung mit AaA, muss aber nicht). Umgekehrt kann der AN von TZ-AN arbeiten an Wochenden nur im Rahmen der vertraglich festgelegten TZ-Regeln verlangen, oder eben als Mehrarbeit.
Erstellt am 01.02.2013 um 09:43 Uhr von Tulpe
@rkoch
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Der Einsatz von Teilzeitbeschäf-tigten zu ungünstigen Arbeitszeiten z.B. Zeiten mit besonderer Arbeitsintensi-tät, kann eine ungerechtfertigte Benachteiligung darstellen (BAG, Urteil vom 24.4.1997 - 2 AZR 352/96).
Erstellt am 01.02.2013 um 09:58 Uhr von rkoch
@Tulpe
Das mit Wochenendarbeit z. B. eine ungerechtfertigte Benachteiligung vorliegen könnte (oder andere Gründe die gegen so was sprechen) und der AG den AN zu so was nicht zwingen kann, ist wohl unbestritten. Aber ein Gesetz das Wochenendarbeit für Teilzeitkräfte in irgendeiner Form verbietet, das gibt es nicht.
Und auch in dem Fall ging es um eine Änderungskündigung mit der der AG die ANin zu Wochenendarbeit zwingen wollte. Das ist ja genau der Fall den ich mit "im Rahmen der vertraglich vereinbarten Regeln" meinte. Der AG wollte eine Änderung dieser Regeln erzwingen - und diesen Zwang (wie auch den zur Mehrarbeit) kann man durchaus rechtlich überprüfen. Hätte die ANin sich nicht gewehrt, sondern die neuen Regeln akzeptiert, wäre das rechtlich kein Problem gewesen...
Erstellt am 01.02.2013 um 10:03 Uhr von gironimo
Dennoch - ein derartiges Gesetz kenne ich auch nicht.
Wenn aber Euer Chef sagt, es gäbe ein neues Gesetz, dann fragt ihn doch welches und bittet ihn, Euch das Gesetz zu zeigen.
Erstellt am 01.02.2013 um 10:18 Uhr von leserin
Tulle, das BAG Urteil ist so zu verstehen, dass wenn man Teilzeitler welche nicht hauptsächlich für Wochenenddienste eingestellt wurden, mehr prozentuell für solche Dienste einsetze als Vollzeitler, dass wäre rechtswidrig. Also Vollzeitler nur jede 6 Woche Teilzeitler aber jede 3 Woche.
Erstellt am 01.02.2013 um 14:02 Uhr von nicoline
Hallo Tulpe,
*Laut Gesetz ist es so das diese am Wochenende auch nur anteilmäßig Arbeiten müssen.*
Es gibt kein Gesetz, welches diese Bestimmung zum Inhalt hat.
Es gibt, wie schon erwähnt, ein Urteil, welches besagt, dass es eine Benachteiligung für Teilzeitkräfte darstellen kann, wenn nur ihnen oder überwiegend ihnen "schlechte" Dienste angeordnet werden um das mal ganz vereinfacht auszudrücken.
In diesem Urteil steht:
**Teilzeitkräfte dürfen, wenn die Arbeitszeit (damit ist die tägl. AZ gemeint) dann verkürzt ist, zu einer gleichen Zahl von Wochenenddiensten wie Vollzeitkräfte herangezogen werden. Unzulässig ist es dagegen, sie immer zu ungünstigeren Arbeitszeiten heranzuziehen, z.B. zu Zeiten besonderer Arbeitsintensität.**
Aus dieser Formulierung wird abgeleitet, dass bei tgl. verkürzter Arbeitszeit die TZ Kräfte zu der gleichen Anzahl von "schlechten" Diensten herangezogen werden dürfen, das aber bei Aufteilung der Arbeitszeitreduzierung in Form von z.B. der Hälfte von Arbeitstagen wie eine Vollzeitkraft auch nur die Hälfte der "schlechten" Dienste geleistet werden muss. Wenn hier also eine Vollzeitkraft alle 2 WE arbeiten muss, muss die 50% Teilzeitkraft nur alle 4 WE arbeiten
*Unsere GL sagt nun : Es gibt ein neues Gesetz das Teilzeitkräfte wie Vollzeitkräfte jedes 2 WE arbeiten müssen?*
Wie gesagt, es gibt weder ein neues noch ein altes Gestz dazu, nur das Urteil!
*Sie sagen uns aber nicht wo dieses Gesetz steht. Kann mir einer weiterhelfen?*
Ich kann Dir nur insofern weiterhelfen als das man ja als BR einem solchen Dienstplan nicht zustimmen muss, wenn Du denn hier als BR fragst. Wenn Du als AN fragst, ist es schon schwieriger, ginge aber auch.
Erstellt am 15.02.2013 um 23:52 Uhr von Ferdi
Hallo,
soweit ich das lt. Verdi verstanden habe,sollten teilzeitkräfte genauso viele (jedes 2te We )
wie Vollzeitkräfte arbeiten dürfen ,aber dann nur anteilig,z.B.:
wer Weihnachten dran ist, hat über Neujahr frei ...
Die Belastungen sind so für die ›Normalbeschäftigten‹
begrenzt. Im nächsten Schritt brechen wir sie
auf jede Teilzeitkraft herunter. Über den Daumen
80 AuK 2010
Regelmäßige Arbeitszeit
im Wochendurchschnitt 40 h 39 h 38,5 h 35 h 30 h 25 h 15 h 10 h 5 h
ein Samstag in 2 Wochen:
1 Zehntel 8 h 7,8 h 7,7 h 7 h 6 h 5 h 3 h 2 h 1 h
ein Sonntag in 2 Wochen:
1 Zehntel 8 h 7,8 h 7,7 h 7 h 6 h 5 h 3 h 2 h 1 h
Spätschichten in 2 Wochen:
höchstens die Hälfte 40 h 39 h 38,5 h 35 h 30 h 25 h 15 h 10 h 5 h
Nachtstunden in 4 Wochen:
höchstens 1 Fünftel 32 h 31 h 31 h 28 h 24 h 20 h 12 h 8 h 4 h
Feiertagsarbeit im Jahr 5 Feiertage
bei 10 Feiertagen an Werktagen 35 h 30 h 25 h 15 h 10 h 5 h
Ungünstige Schichten? Nur anteilig!