W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Interne Stellenausschreibungen die Leiharbeiter auf Stammarbeitsplätze einsetzen sollen

M
Mitstreiter
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Mitstreiter/Innen!

Wir haben im Gremium eine heikle und sehr kontrovers geführte Diskussion am laufen. Es geht um Stellenausschreibungen, genauer darüber, „Was ist eine interne Stellenausschreibung und wie ist diese zu gestalten“?

Unser Konzern (1) wurde von einem anderen Konzern (2) aufgekauft. Unser Konzern (1) ist aber nicht im Konzern (2) des Konzerns (2) integriert der uns aufgekauft hat, wir sind also ein eigenständiger Konzern. Dieser Konzern (2) hat unter vielen anderen Betrieben eine Leiharbeitsfirma ( nennen wir diese mal Betrieb 2A ) und eine Reinigungsfirma ( nennen wir diese mal Betrieb 2B ), die tarifvertraglich unsere Arbeitsleistungen garnicht im TV stehen haben, da wir mit Reinigung absolut garnichts am Hut haben..

Wir haben seit jeher den AG unseres Betriebs ( nennen wir unseren Betrieb mal Betrieb (1A) aufgefordert sämtliche freigewordenen Stellen in unserem Betrieb (1A) per interne Stellenausschreibung auszuschreiben. Nun haben wir mehrere „interne“ Stellenausschreibungen von unserem AG (1A) erhalten, mit unserem Firmenlogo. In diesen ganzen Stellenausschreibungen sucht Konzern (2) für seine Betriebe (2A) und (2B) AN für Positionen die bei uns im Konzern (1) und in unserem Betrieb (1A) zu besetzen sind, da unser Konzern (1) keine neuen AN einstellen will, weil sie zu teuer wären. Es handelt sich dabei um bei uns freigewordenen Stellen und sind somit Stammarbeitsplätze des Betriebes (1A) im Konzern (1), die Konzern (2) mit AN seiner Betriebe (2A) und (2B) als Leiharbeitnehmer besetzen will, da diese günstiger sind als unsere tarifvertraglich abgesicherten Arbeitsplätze.

In diesen Stellenausschreibungen ist auch die Rede davon, das sich selbstverständlich auch AN aus sämtlichen Betrieben ( A1, A2, A3.....) des Konzerns (1) bewerben können, jedoch die tarifliche Bezahlung nach dem Leiharbeitnehmergesetz bzw. dem Tarifkonstrukt der Leih- bzw. Reinigungsfirma erfolgt und die AN sich dann natürlich für einen Leiharbeitnehmerarbeitsplatz bewerben würden und natürlich deshalb auch die Tarife gelten würden, diese sind natürlich wesentlich schlechter als unsere Tarifverträge, deshalb wird sich ganz sicher nicht ein einziger AN aus unserem Konzern (1) und den Betrieben ( A1, A2, A3.....) auf diese Stellen bewerben, da diese erstens schlechter bezahlt würden und zweitens sich niemand als Leiharbeiter dort bewerben wird wenn er bei uns einen festen Arbeitsplatz inne hat.

Ich weiss, es ist sehr konfus und kompliziert, kommen wir aber nun zu meinen Fragen, da diese nun heftigste Diskussionen ausgelöst haben und wir deshalb noch keine Entscheidung getroffen haben, diese Stellenausschreibungen zu stoppen.

Ist dies eine interne Stellenausschreibung nach § 93 BetrVG? Falls nein, wie würdet Ihr den AG darauf aufmerksam machen? Was für rechtliche Begründungen würden hier ziehen?

Kann der BR diese Stellenausschreibungen stoppen, da diese darauf abzielen Leiharbeiter auf Stammarbeitsplätze einzusetzen? Falls ja, auf welche Begründung würdet ihr euch berufen?

Hättet ihr irgendwelche Tipps? Wie würdet ihr reagieren und was würdet ihr nun tun?

1.96804

Community-Antworten (4)

M
Master

11.04.2013 um 23:05 Uhr

Leiharbeitnehmer müssen "vorübergehend" eingesetzt werden, sonst kann der Betriebsrat ihrer Einstellung widersprechen Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2012, 4 TaBV 1163/12

Weiter gibt es ja die Rechtsprechung, dass auch beim geplanten Einsatz von Leiharbeitern der AG den § 81 (1) SGB IX beachten muss und der BR bei Missachtung die Einstellung verweigern kann.

Wenn ein Leiharbeiter von Betrieb A auf eine Stelle im Betrieb eingesetzt werden soll, so ist es für Betrieb B eine Einstellung und § 99 BetrVG

M
Mitstreiter

12.04.2013 um 08:45 Uhr

Hallo Master,

danke für Deine Antwort!

Ja das ist bekannt, ablehnen werden wir sowieso, keine Frage, Gründe hatten wir in der Vergangenheit immer jede Menge. Es geht uns vielmehr darum, dem AG mitzuteilen, dass, wenn dies eben möglich ist, diese Stellenausschreibungen nicht dem § 93 BetrVG gerecht werden da möglicherweise keine interne Stellenausschreibung stattgefunden hat (da bewirbt sich eben auch keiner von uns da in diesen Stellenausschreibungen auch kein Bezug auf unseren TV genommen wird) und, wenn es so sein sollte, was wir aber nicht wirklich wissen, solche Stellenausschreibungen illegal wären, da der BR für Gesetzesbrüche keine Beihilfe leistet. Einige wenige im BR sind nämlich der Ansicht das wenn Leiharbeiter auf Stammarbeitsplätze eingesetzt werden sollen, dies illegal nach dem AÜG wäre. Dein oben genanntes Urteil kennen wir natürlich, auch das, welches im Januar von dem gleichen Gericht gesprochen wurde. Wir haben auch schon etliche 99er über den Einsatz von Leiharbeiter über das ArbG gewonnen, auch die Richter unseres zuständigen Gerichtes gaben in letzter Zeit keine Zustimmungsersetzung diesbezüglich, da Einsätze von Leiharbeitern auf Stammarbeitsplätzen in der Vergangenheit überhand genommen haben.

Einige denken, interne Stellenausschreibungen sollen dem vorhandenen Stammpersonal die Möglichkeit geben an höhere Posten bzw. im Berufsleben weiter zu kommen und dadurch auch mehr Geld zu verdienen. Wenn sich aber nun unsere Stammarbeitnehmer auf solche Posten bewerben würden, würden sie viel, viel weniger verdienen, dass Sie dadurch auch noch Leiharbeitnehmer werden würden, Ihr Arbeitsvertrag würde dann ja über die oben genannten Betriebe des Konzern (2) laufen, kommt noch erschwerend hinzu. Da also diese „internen“ Stellenausschreibungen für unsere Leute nur Nachteile bringen würden und letztendlich nach Ansicht einiger weniger BR im Gremium diese Stellenausschreibungen sowieso nur da sind um Leiharbeiter einzustellen, die dann auf unsere Stammarbeitsplätze eingesetzt werden, fragen wir uns, ob wir nicht gleich dieses ganze Prozedere über ein Verbot solcher Stellenausschreibungen verhindern können, da wir die Einstellungen nach 99 sowieso ablehnen werden. Und sollte dies möglich sein, über welchen Weg könnten wir dies tun?

Dem AG ist seit Jahren bekannt das Personal fehlt. Der AG stellt seit Jahren nicht mehr Stammpersonal ein, sondern deckt das fehlende Personal durch Leiharbeiter. Auch Stellen die höherwertiger sind, werden immer öfter mit Leiharbeiter des Konzerns (2) besetzt.

G
gironimo

12.04.2013 um 10:43 Uhr

Ob und wie interne Stellenausschreibungen auszusehen haben, kann in einer freiwilligen BV geregelt werden.Selbst wenn keine BV zu Stande kommt, sollte der BR mit dem AG besprechen, wie das "Verlangen des BR" nach internen Ausschreibungen aussehen sollte.

Dies solltet Ihr für die Zukunft auf jedem Fall tun.

Wenn der BR pauschal lediglich die Ausschreibung der Stellen gefordert hat, muss der AG auch dann Stellen ausschreiben, wenn diese tendenziell schlechtere Arbeitsbedingungen ausweisen als die der Beschäftigten schlichthin.

Natürlich hat auch die Rechtsprechung Mindestanforderungen an Stellenausschreibungen entwickelt (Stelle, Tätigkeit, Anforderung an den AN, Ab wann, eventuell tarifl. Eingruppierung u.s.w.) aber die scheinen ja bei Euch erfüllt.

Ich denke, über die Schiene interne Stellenausschreibung ist Euer Problem eher nicht zu lösen.

R
rkoch

12.04.2013 um 12:50 Uhr

Es handelt sich dabei um bei uns freigewordenen Stellen und sind somit Stammarbeitsplätze des Betriebes (1A) im Konzern (1), die Konzern (2) mit AN seiner Betriebe (2A) und (2B) als Leiharbeitnehmer besetzen will, da diese günstiger sind als unsere tarifvertraglich abgesicherten Arbeitsplätze.

Also: mal Formal: Du sprichts zwar von "Betrieben" meinst aber wohl "Unternehmen".. Kleiner, aber ganz wesentlicher Unterschied!

§ 1 AÜG: Erlaubnispflicht (1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis. (3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung 2. zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,

Darauf kann sich der AG also schon mal nicht berufen, da die AN ja eben zum Zweck der Überlassung eingestellt werden, er braucht also eine Erlaubnis. Damit kommt wohl nur der "echte" LA-AG 1A als Verleiher in Frage, die Reinigungsfirma 2A hat die erforderliche Erlaubnis wohl eher nicht, kann also seine AN nicht an den Konzern 1 verleihen.

In diesen Stellenausschreibungen ist auch die Rede davon, das sich selbstverständlich auch AN aus sämtlichen Betrieben ( A1, A2, A3.....) des Konzerns (1) bewerben können, jedoch die tarifliche Bezahlung nach dem Leiharbeitnehmergesetz bzw. dem Tarifkonstrukt der Leih- bzw. Reinigungsfirma erfolgt und die AN sich dann natürlich für einen Leiharbeitnehmerarbeitsplatz bewerben würden und natürlich deshalb auch die Tarife gelten würden,

§ 9 AÜG Unwirksamkeit Unwirksam sind: 2. Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen; (...) eine abweichende tarifliche Regelung gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind,

Demnach würde es dem AG 2A wenig bringen, seine AN aus 1A, 1B, etc. zu rekrutieren, da er denen die gleichen Bedingungen (Lohn, etc.) gewähren müsste, wie sie für alle anderen AN dieser Betriebe gelten, denn auf den Tarifvertrag LA kann er sich dann nicht berufen, denn nach obigem § gilt der TV nicht für AN des Konzerns 1, die in den letzten 6 Monaten in diesem Konzern gearbeitet haben! So weit er diese AN aus Bestands-AN von 2A oder 2B rekrutiert, wäre die Konzernstruktur GENAU zu überprüfen, denn wenn 1 und 2 DOCH einen Konzern bilden, gilt für diese AN genau das selbe. Ausnahme: AN die von vorneherein in 2A zum Zwecke der Überlassung eingestellt waren und in den letzten 6 Monaten nicht in einem anderen Unternehmen des Konzerns gearbeitet haben, gilt das natürlich nicht; für diese GILT der TV LA.

Dieser § wurde ja eben genau zu dem Zweck ins AÜG eingefügt, damit AG genau solche Schweinereien (AN aus Unternehmen A in LA-Firma B zu schlechterem Lohn dann wieder am alten Arbeitsplatz in Unternehmen A beschäftigen) nicht machen können! Die AN aus 1 können sich also gerne bewerben, sie müssen dann, wenn sie an ihren alten (oder verwandten) AG ausgeliehen werden normal nach TV bezahlt werden. Vorsicht allerdings: Wenn der AG das spitzkriegt, wird er alle Hebel in Bewegung setzen, um diese AN zu kündigen.

Ihre Antwort