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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wochenendlehrgang fällt aus, Verdienstausfall im Nebenerwerb

F
Fragenmann
Jan 2018 bearbeitet

Moin Moin, ein Kollege der Selbstständig nebenberuflich tätig ist war für einen Staplerscheinlehrgang angemeldet. Dieser sollte am übernächsten Wochenende stattfinden. Der Vorgesetzte hat die Anmeldung vergessen und nun ist der Lehrgang voll.

Meinem Kollegen wurde mitgeteilt, dass der Lehrgang ausfällt. Er hat für dieses Wochenende aber keine Kunden im Nebengewerbe angenommen und somit nun zwei Tage an denen er nichts verdient die er sich frei gehalten hatte.

Kann er Schadenersatz geltend machen?

90204

Community-Antworten (4)

K
Kölner

18.11.2016 um 14:44 Uhr

Ja, Schadenersatz. Klar. Ist ja logisch, dass der AG für das bestehen des nebengewerbes haftet... Und wem wird die Klageschrift zugestellt? Dem AG? Dem Vorgesetzten?

S
stehipp

18.11.2016 um 15:00 Uhr

Ich traue mich einfach mal an eine Antwort, bin aber kein Jurist.

Nachdem das Thema Schadenersatz ist, bewegen wir uns hier ja nicht unbedingt bei Themen, die ein BR betreffen.

Mir fällt jetzt aber nicht wirklich ein Anspruchsgrund ein, den dein Kollege geltend machen kann. Ich erkenne hier keinen Vorsatz Eures Arbeitgebers. Er hat es schlichtweg vergessen, also keine Absicht, Arglist zu erkennen. Euer Arbeitgeber hat auch keine Sorgfaltspflicht verletzt. Er ist wohl kaum für den wirtschaflichen Erfolg der nebenberuflichen Tätigkeit seiner Arbeitnehmer verantwortlich.

Zudem erinnere ich mich grob, dass ich während einer Vorlesung an der Uni mal gehört habe (ist aber schon vielezuviele Jahre her), dass bei Schadenersatzforderungen erstmal ein Schaden entstanden sein muss. Dies zu beweisen könnte schwierig sein. Alleine die Tatsache, dass er während der Zeit eigene Kunden annehmen hätte können stellt kein Beweis dar. Vielleicht wäre ja keiner gekommen, hätte nicht bezahlt........

Ich sehe hier noch eine andere Problematik, wenn Euer Kollege meint hier Ansprüche stellen zu können. Zumindest bei uns muss der Arbeitgeber jedem Nebenerwerb eines Arbeitnehmers zustimmen (egal ob angestellt, oder freiberuflich). Sollte der Arbeitnehmer hier nun Ansprüche stellen würde ich als Arbeitgeber mir mal genau überlegen, ob ich diese Zustimmung aufrechterhalten sollte.

E
Ernsthaft

18.11.2016 um 15:06 Uhr

Kommt auch nicht häufig vor, dass man Fragen mit gegenfragen auch gleich korrekt beantworten kann.

G
gironimo

18.11.2016 um 16:30 Uhr

Man kann es sich auch ganz gewaltig mit seinem Arbeitgeber verscherzen.

Wenn er zur Schulung gefahren wäre, hätte er ja auch keine Kunden gehabt.

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