Erstellt am 17.11.2016 um 19:15 Uhr von gironimo
Die Angestellten liegen doch wohl (hoffentlich) weit höher als der Mindestlohn. So gesehen kann hier auch eine andere Steigerung möglich sein.
Der BR ist in dieser Frage wegen des § 77 Abs. 3 BetrVG ohnehin außen vor.
Erstellt am 17.11.2016 um 19:19 Uhr von TiminaTor
Danke du die Antwort. Es gibt durchaus noch Bereiche in denen der Mindestlohn wieder an die neue gesetzliche Vorgabe angepasst wird, leider. Trotz allem möchte der Chef eine Staffelung! Er möchte zum Beispiel auch die Topverdiener außen vor lassen, darf er auch das, obwohl ein Großteil der Belegschaft profitieren soll? Gleichberechtigung?
Erstellt am 17.11.2016 um 19:32 Uhr von gironimo
Bei unterschiedlichen Tätigkeiten und Qualifikationen kommen auch unterschiedliche Gehälter zu Stande. Und so lange es keinen Tarifvertrag gibt, sind Gehälter allein individuelle Vereinbarungen.
Wenn Ihr prüfen wollt, ob der BR ein Mitbestimmungsrecht hat forscht nach, ob es Beurteilungsgrundsätze gibt, die dazu führen, dass die Erhöhung auch noch dadurch beeinflusst wird, dass gute Leistung oder ähnliches mit berücksichtigt wird.
Erstellt am 18.11.2016 um 07:29 Uhr von TiminaTor
Okay, das kann ich soweit nachvollziehen! Wird es problematisch wenn beide BezugsGruppen in einer Berufsgruppe zu finden sind? Oder kann man es auch positiv sehen, dass alte eine prozentuale Anpassung bekommen!
Erstellt am 18.11.2016 um 09:22 Uhr von outofmemory
Wenn ich das hier lese springt der §87 Nr. 10 mich förmlich an.
Die Verteilungsgrundsätze der Gehaltserhöhung sollten mit dem AG verhandelt werden. So, wie ihr es für richtig haltet.
Erstellt am 18.11.2016 um 12:16 Uhr von Ernsthaft
Endlich mal einer, der nicht die von @gironimo permanent verbreitete Speerklausel des § 77.3 BetrVG für alles Mögliche, als allein wirkendes sieht und auch dem BR hier eingewisses Tätigkeitsfeld zuspricht.
Ergänzend zu der Aussage zum Punkt 10, kann in einigen Fällen auch der Punkt 11 ein Tätigkeitsfeld für einen BR eröffnen.
„Wird es problematisch wenn beide BezugsGruppen in einer Berufsgruppe zu finden sind?“
Das könnte problematisch werden, wenn sie keine Einheitliche, von der anderen getrennte Tätigkeitsfelder hat. Hier wäre dann zumindest der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
Da es hier ja auch um betriebliche Gruppierungen und deren Zuordnung geht, ist es entgegen der gegenteiligen Aussage von @gironimo natürlich auch ein Thema für den BR und unterliegt nicht der Speerwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG.
Bestand vormals eine Tarifbindung die durch Verbandsaustritt beendet wurde, bestehen die im letzten noch geltenden TV vereinbarten Gruppierungen solange fort, bis sie im Betrieb geändert werden. Das kann in Betrieben ohne BR, durch den AG in Form von individuellen Vereinbarungen sein, oder mit bestehen eines BR, nur unter dessen MBR erfolgen.
Zitat @giro
„Und so lange es keinen Tarifvertrag gibt, sind Gehälter allein individuelle Vereinbarungen.“
Auch das ist nur die halbe Wahrheit.
Wer sich hier einmal etwas näher mit dem § 87 Abs. 1 Nr. 10 u. 11 BetrVG befasst und dabei sein Hirnli nicht gänzlich auf Durchzug stellt, könnte, wie vielerorts auch schon geschehen, auch auf andere Gedanken kommen.
Hier unterliegt lediglich der genau Gehaltsbetrag (Höhe) einer Speere, nicht aber einer Gruppe zugeordnete Grundwerte. Und da zu einer Verhandlung ja immer mindestens zwei gehören, ist dessen Höhe dann erreicht, wenn beide dem Zustimmen.