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Dieser Beitrag ist vor 2 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Rücknahme genehmigter Diensttausch

R
roreuka
Jun 2023 bearbeitet

Hallo ihr Lieben,

ich hätte da mal ne Frage, für die ich leider etwas weiter ausholen muss.

Folgendes Szenario:

In der Abteilung X arbeiten fest die Arbeitnehmer (AN) A/ B/ C/ D und E. Im Kern dreht sich das Problem um die AN A bis C. Was ist mit D und E ist (Urlaub/ Krank etc.) ist nicht bekannt.

Arbeitnehmer A muss laut Dienstplan am Montag in der Spätschicht arbeiten und B in der Mittelschicht. AN A hat mit B bereits vor über einer Woche für diesen Montag getauscht und den Tausch mit der Schichtleitung abgesprochen und (mündlich) bestätigt bekommen. Jetzt würde also am Montag A in der Mittelschicht und B in der Spätschicht arbeiten. Ob der Tausch von der Schichtleitung bzw. der Vorgesetzten auch ordnungsgemäß ins System eingetragen wurde, ist dabei fraglich.

Da Arbeitnehmer C sich jetzt aber kurzfristig krank gemeldet hat, wurde AN B von der Schichtleitung gesagt, dass er wie geplant seine Mittelschicht am Montag machen soll, damit er am Dienstag die Frühschicht von C übernehmen kann. Soweit mir bekannt ist, hat B diesem auch zugestimmt. Der AN B sollte dann seinen Kollegen A darüber in Kenntnis setzen, welcher allerdings die letzten 3 Tage aufgrund der Teilnahme an einem ordnungsgemäßen Streik auf keinerlei Anrufe seitens der Arbeitsstelle reagiert hat und anscheinend auch nicht versucht wurde ihn zu erreichen. Ob AN B den AN A in Kenntnis gesetzt hat ist mir nicht bekannt und m.M. nach ist fraglich, ob er dazu verpflichtet gewesen wäre oder dies nicht vielmehr die Aufgabe der Führungskraft/ Vorgesetzten gewesen wäre.

So viel zum Ablauf. Nun zum eigentlichen Problem:

AN A ist aufgrund des durchgeführten und genehmigten Schichttauschs am betreffenden Montag Abend nun nicht mehr vor Ort (also in der Stadt), sodass er seine Spätschicht gar nicht mehr antreten kann. - Wie lässt sich das Problem nun lösen, falls sich kein einvernehmlicher Lösungsweg (zum Beispiel ein AN aus einer anderen Abteilung übernimmt die Spätschicht am Montag oder die Frühschicht am Dienstag) finden lässt? - Kann der AG im Zuge seines Weisungsrechts nach § 106 GewO den AN A dazu verpflichten vor Ort zu sein und seinen Dienst laut Dienstplan am Montag in der Spätschicht anzutreten? Was ist mit dem genehmigten Tausch der Schichten zwischen A und B?

Tut mir leid, dass es etwas kompliziert ist, aber vielleicht kann mir bei meinen Fragen ja jemand weiterhelfen.

Herzliche Grüße,

Euer roreuka

Kleines Update um 19.38:

Habe soeben von A erfahren, dass er von B doch darüber informiert wurde, dass der Tausch aufgrund der Krankheit von C nicht stattfinden kann. Daraufhin hat A bei seiner Vorgesetzten (für Schichtplanung verantwortlich) angerufen (am 3. Tag des rechtmäßigen Streiks) und ihr geschildert, dass er die Spätschicht am Montag nicht antreten kann, da er, in der Annahme dass der Tausch geklappt hat und so von statten geht, am Montag Nachmittag wegfährt. Die Vorgesetzte meinte dann nur lapidar, dass er seine ursprünglich geplante Spätschicht am Montag machen müsse, ansonsten würde man sich am Montag dann beim Chef sehen.

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Community-Antworten (6)

G
ganther

11.06.2023 um 22:03 Uhr

Ist das ein echter Fall? Klingt wie eine Hausaufgabe....

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roreuka

11.06.2023 um 22:25 Uhr

@ganther

Jaaa, dass ist echt! Wenn es anders wäre, würde ich es hier nicht einstellen.

Grüße, roreuka

C
celestro

11.06.2023 um 23:53 Uhr

Wie laufen denn so "Tauschgeschäfte" normalerweise ab? Immer nur mündlich? Oder wird da der Plan geändert? Gibt es eine BV?

G
ganther

12.06.2023 um 00:02 Uhr

es kommt halt darauf an, welche Kompetenz der Schichtleiter hat, wie die BV Arbeitszeit aussieht, wie weitere betriebliche Regelungen sind und am Ende dann, was der AN beweisen kann

T
takkus

12.06.2023 um 10:25 Uhr

Ich sehe das so: der ArbGeb hat 2x seine Weisungsrecht im Rahmen der Dienstplanung verbraucht. Der/ Die Dienstplanverantwortliche als Erfüllungsgehilfe des ArbGeb hat den Dienstplan erstellt und bekannt gegeben. Nun kommen 2 ArbN und wollen einen Dienst tauschen. das genehmigt der /die Dienstplanverantwortliche. Die Dienste sind weiterhin besetzt. Nun kommt ein ArbN und meldet sich krank. Der ArbGeb kann nun, m.A.n., nicht mehr einseitig den DP ändern.

Bevor jetzt nach Gesetzen und Paragrafen auf die mich berufe gefragt wird-> das ist meine erste Meine tief aus meinem Inneren heraus.

G
ganther

12.06.2023 um 11:37 Uhr

Ob der AG sein Weisungssrecht verbraucht hat, hängt aber zb davon ab welche Rechte der Schichleiter hat...

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