Ist ein genehmigter Dienstplan betreffs Arbeitszeit verbindlich?
In unserem Krankenhaus gibt es eine Abteilung (Ambulantes Operieren), welche von Di bis Do mit zwei AN zu je 10 Stunden besetzt ist. Eine Beschäftigte war für den 20.03.im Dienstplan für 1o Stunden eingeplant. Die Abteilung wurde wegen geringen Arbeitsaufkommen kurzfristig für den 20.3. geschlossen. Die Beschäftigte war zufällig am 20.3. für einen Tag krank. Nun behauptet die Stationsleitung, da die Abteilung geschlossen war, bekäme sie nur 7,7 Std. anstatt 10 Stunden angerechnet. Ich denke, ein genehmigter Dienstplan ist für BEIDE Seiten verbindlich. Gibt es irgendwo einen Link oder ein BAG-Urteil dazu?
Vielen Dank an die schlauen Köpfe
Community-Antworten (4)
02.04.2008 um 13:52 Uhr
@FvB
"Mit Inkrafttreten des Dienstplanes hat der Arbeitgeber sein Direktionsrecht in Bezug auf die Lage der Arbeitszeit für die Beschäftigten verbindlich ausgeübt! Änderungen sind NUR MIT Einverständnis der Betroffenen möglich, da der Arbeitgeber keinerlei Weisungsbefugnis über die Freizeit der Beschäftigten hat." Wird bei euch auch der TVÖD angewendet? Dies ist ein Zitat aus einer Verdi-Broschüre für die Dienstplangestaltung im Pflegedienst. Krankheit ist nicht Verschulden des Arbeitnehmers. Wäre der Mitarbeiter an diesem Tag z.B. mit Freizeitausgleich geplant gewesen und wäre krank geworden, dann hätte er den Freizeitausgleich auch nicht gutgeschrieben bekommen. Das bedeutet für mich, geplante Sollarbeitszeit mit 10 Std. MUSS auch im Krankheitsfall mit 10 Std. bewertet werden. Die kurzfristige Schließung hat damit nichts zu tun, da hast du vollkommen recht. Leider ist mir auch kein Link oder BAG-Urteil dazu bekannt. Vielleicht kann der Verdi-Sekretär vor Ort aushelfen????
02.04.2008 um 16:00 Uhr
Danke Galaxy für deinen Rat mit verdi. Habe die Broschüre auch hier. Aber unser AG ist mit Gewerkschaftsmeinungen nicht zu 100% zufrieden zu stellen. Deshalb meine Bitte, falls jemand weitere Links oder Urteile dazu weiß, bitte melden!!!! Danke.
03.04.2008 um 17:54 Uhr
hallo, rein pragmatisch und im nachhinein betrachtet hat der ag ja lohnfortzahlungen in höhe von 100 % zu leisten. wie soll denn das funktionieren, wenn er nur 2/3 des tageslohnes bezahlt? Außerdem ist ein anhaltspunkt eure wochenstundenzahl, die natürlich aus krankheitsgründen nicht verändert werden kann.
viele grüße, br magdeburg
04.04.2008 um 21:51 Uhr
@Fritz von Bayern
Aber unser AG ist mit Gewerkschaftsmeinungen nicht zu 100% zufrieden zu stellen.< Hier etwas, was ihn vielleicht zufriedenstellt:
§ 4 Abs 1 Entgeltfortzahlungsgesetz:Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
Wenn die regelmäßige Arbeitszeit 3 x 10 Stunden beträgt, hat der AG für 10 Std. das Arbeitsentgelt zu zahlen.
Mit Inkrafttreten des Dienstplanes hat der Arbeitgeber sein Direktionsrecht in Bezug auf die Lage der Arbeitszeit für die Beschäftigten verbindlich ausgeübt! <
Das geht sogar soweit, dass der AN, wäre er nun an dem Tag der Schließung nicht zufällig krank gewesen, verlangen kann, dass er für die vorgeplante AZ eingesetzt wird! Nur mit seinem Einverständnis ist es möglich, ihn so kurzfristig ins Frei zu schicken.
Wenn der AG mit den Aussagen der GW nicht zufrieden zu stellen ist, und ihr nirgends Informationen zu einem bestimmten Problem findet, würde ich raten, zu beschließen, einen Sachverständigen zu beauftragen. Den muß der AG dann bezahlen!
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