Erstellt am 02.04.2008 um 11:52 Uhr von Galaxy
@FvB
"Mit Inkrafttreten des Dienstplanes hat der Arbeitgeber sein Direktionsrecht in Bezug auf die Lage der Arbeitszeit für die Beschäftigten verbindlich ausgeübt! Änderungen sind NUR MIT Einverständnis der Betroffenen möglich, da der Arbeitgeber keinerlei Weisungsbefugnis über die Freizeit der Beschäftigten hat."
Wird bei euch auch der TVÖD angewendet?
Dies ist ein Zitat aus einer Verdi-Broschüre für die Dienstplangestaltung im Pflegedienst.
Krankheit ist nicht Verschulden des Arbeitnehmers. Wäre der Mitarbeiter an diesem Tag z.B. mit Freizeitausgleich geplant gewesen und wäre krank geworden, dann hätte er den Freizeitausgleich auch nicht gutgeschrieben bekommen. Das bedeutet für mich, geplante Sollarbeitszeit mit 10 Std. MUSS auch im Krankheitsfall mit 10 Std. bewertet werden. Die kurzfristige Schließung hat damit nichts zu tun, da hast du vollkommen recht.
Leider ist mir auch kein Link oder BAG-Urteil dazu bekannt. Vielleicht kann der Verdi-Sekretär vor Ort aushelfen????
Erstellt am 02.04.2008 um 14:00 Uhr von Fritz von Bayern
Danke Galaxy für deinen Rat mit verdi. Habe die Broschüre auch hier.
Aber unser AG ist mit Gewerkschaftsmeinungen nicht zu 100% zufrieden zu stellen.
Deshalb meine Bitte, falls jemand weitere Links oder Urteile dazu weiß, bitte melden!!!!
Danke.
Erstellt am 03.04.2008 um 15:54 Uhr von BRMagdeburg
hallo,
rein pragmatisch und im nachhinein betrachtet hat der ag ja lohnfortzahlungen in höhe von 100 % zu leisten.
wie soll denn das funktionieren, wenn er nur 2/3 des tageslohnes bezahlt?
Außerdem ist ein anhaltspunkt eure wochenstundenzahl, die natürlich aus krankheitsgründen nicht verändert werden kann.
viele grüße, br magdeburg
Erstellt am 04.04.2008 um 19:51 Uhr von nicoline
@Fritz von Bayern
>Aber unser AG ist mit Gewerkschaftsmeinungen nicht zu 100% zufrieden zu stellen.<
Hier etwas, was ihn vielleicht zufriedenstellt:
§ 4 Abs 1 Entgeltfortzahlungsgesetz:Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes
Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der
für ihn ______maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.______
Wenn die regelmäßige Arbeitszeit 3 x 10 Stunden beträgt, hat der AG für 10 Std. das Arbeitsentgelt zu zahlen.
> Mit Inkrafttreten des Dienstplanes hat der Arbeitgeber sein Direktionsrecht in Bezug auf die Lage der Arbeitszeit für die Beschäftigten verbindlich ausgeübt! <
Das geht sogar soweit, dass der AN, wäre er nun an dem Tag der Schließung nicht zufällig krank gewesen, verlangen kann, dass er für die vorgeplante AZ eingesetzt wird! Nur ____mit seinem Einverständnis____ ist es möglich, ihn so kurzfristig ins Frei zu schicken.
Wenn der AG mit den Aussagen der GW nicht zufrieden zu stellen ist, und ihr nirgends Informationen zu einem bestimmten Problem findet, würde ich raten, zu beschließen, einen Sachverständigen zu beauftragen. Den muß der AG dann bezahlen!