Arbeitgeberveranlasste Dienstreise/ Sondereinsatz oder nicht? Nachladungsfähig?
Hallo ihr Lieben,
ich hätte da mal zwei Fragen:
Eines unserer BRM's, welcher ein sog. Warenbereichsleiter (WBL) in unserer Filiale ist, arbeitet in den kommenden 3 Wochen als Urlaubsvertretung für einen Kollegen in einer anderen Filiale. Dafür kommt aus einer anderen Filiale ein Kollege, um die Stelle unseres Gremiumsmitglieds im Markt für die 3 Wochen auszufüllen.
Nun meine Fragen:
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Dass der Kollege aus der anderen Filiale zu uns kommt, stellt doch in eigentlich eine Versetzung dar und müsste deshalb bei uns auf dem Tisch landen oder?
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Der Einsatz unseres Kollegen aus dem Gremium in der anderen Filiale zur Urlaubsvertretung soll laut dessen Aussage als Dienstreise/ Sondereinsatz gebucht werden. - Stellt dies dann einen nachladungsfähigen Verhinderungsgrund dar oder nicht? Meiner Ansicht nach ist dies arbeitgeberveranlasst und nicht wie zum Beispiel ein ifb-Seminar durch den BR veranlasst. Daher würde ich denken, dass der Einsatz zur Urlaubsvertretung durch das BRM nicht nachladungsfähig ist oder wie seht ihr das? Vielleicht hat ja jemand von Euch das ein oder andere Gerichtsurteil dazu parat.
Herzliche Grüße,
roreuka
Community-Antworten (5)
10.06.2023 um 22:33 Uhr
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§95 Abs. 3 steht es eigentlich recht klar. Für ne Versetzung muss es mindestens 1 Monat dauern. Von daher hier eher keine Versetzung.
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Meines Wissens nach spielt es für die Verhinderung keine Rolle ob die Dienstreise Arbeitgeber veranlasst ist oder BR veranlasst. Ich würde hier nachladen. Wenn ihr wirklich unsicher seid und sehr wichtige Beschlüsse habt, holt die Beschlussfassung einfach nochmal nach wenn der Kollege wieder da ist.
10.06.2023 um 23:04 Uhr
@WackleDackle
Danke schon einmal für die Antworten.
Zu 2. Die Kollegin aus dem GBR war aber der Meinung, dass arbeitgeberveranlasste DR nicht nachladungsfähig wären. Daher jetzt meine Konfusion.
Grüße
11.06.2023 um 00:00 Uhr
"1. §95 Abs. 3 steht es eigentlich recht klar. Für ne Versetzung muss es mindestens 1 Monat dauern. Von daher hier eher keine Versetzung."
Naja ... eigentlich steht das da etwas anders:
"(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung."
u.a. steht da ein "ODER", wodurch es eben auch schon bei kürzeren Zeiten trotzdem eine Versetzung sein kann. Und aufgrund des letzten Satzes können sogar "Umsetzungen" die länger dauern "keine" Versetzung sein.
11.06.2023 um 03:52 Uhr
Hab noch mal im Fitting gewälzt: §99 Rn. 148 (31. Auflage) "Dagegen sah das BAG (28.9.1988 - 1 ABR 37/87) in der Abordnung von weniger als einem Monat in eine andere Filiale des Unternehmens in der gleichen Stadt keine Versetzung, weil der bloße Ortswechsel sowie die Arbeit unter einem anderen Vorgesetzten und mit anderen Arbeitskollegen sowie allgemeine Anpassungsschwierigkeiten zu keiner erheblichen Änderung der Arbeitsumstände führen."
Zu der Dienstreise: Ich bin da ein bisschen verwundert, auch über die Kollegin aus dem GBR. Für mich ist der Begriff eigentlich relativ klar, Dienstreisen geschehen so gut wie immer auf Veranlassung des Arbeitgebers. Gerade auch weil bei Verhinderungsgründen immer Dienstreisen und "Teilnahme an Schulungsveranstaltungen" separat aufgeführt werden, impliziert das schon, dass dies (im Kontext der Verhinderung) zwei paar Schuhe sind. Und außer auf Schulungen kann ich mich nicht erinnern, dass ich jemals für den BR auf Dienstreise war. Auch z.B. im Fitting §87 Rn. 93 wird von dem Vergütungsanspruch für Dienstreisen gesprochen (und wie dieser sich in den letzten Jahren hin zum Vorteil für AN entwickelt hat) -> ein weiterer Hinweis, dass Dienstreisen in der Sphäre des normalen Jobs und nicht dem BR stattfinden. Was natürlich gilt: Das BRM muss offiziell eine Verhinderungsanzeige an den BR-Vorsitzenden gemeldet haben, also sprich, er muss ihm sagen: "Ich kann nicht zur BR-Sitzung kommen, ich bin auf Dienstreise." Siehe hierzu Fitting §25, Rn. 23: "Für ein der BRSitzung ohne Verhinderungsanzeige fernbleibendes BRMitgl. ist kein ErsMitgl. zu laden. [...]" Und der Schlusssatz dieser Rn: "Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit legen es daher nahe, die Einzelheiten der Anzeigepflicht bei Verhinderung in der GO des BR zu regeln und überdies die BRBeschlüsse in der darauffolgenden Sitzung zu bestätigen." Also sprich: Ich würde nachladen, wenn das BRM klar kommuniziert hat, dass es nicht kommen kann, weil es in einer anderen Filiale auf Dienstreise ist. Wenn ihr sehr kritische Beschlüsse in der BR-Sitzung beschließt, würde ich diese umgehend nochmal bestätigen lassen, wenn das BRM von seiner 3-wöchigen Dienstreise wieder zurück ist.
15.06.2023 um 23:29 Uhr
@WackleDackle
Kleines Update zu meiner Frage: Ich habe jetzt rausgefunden, dass die Urlaubsvertretung des Kollegen aus dem Gremium als Sondereinsatz gebucht wurde/ wird, was m.M. nach an der Nachladungsfähigkeit nichts ändert und das entsprechende EBRM geladen werden muss oder wie siehst Du das? Angezeigt hatte das BRM seine Abwesenheit ja beim BRV.
Grüße, roreuka
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