Rufbereitschaft an sogenannten Brückentagen
Liebe Betriebsratskollegen, wir haben im Betrieb ein Rufbereitschaft incl. abgeschlossener BV, die pauschal eine Vergütung in Prozenten der Bruttostundenlohns vorsieht. Das ist für die MA soweit auch ok, es gibt nur immer wieder Unzufriedenheit bei Rufbereitschaft an den sogenannten Brückentagen. An diesen Wochenenden ist der gesamte Betrieb für 4 Tage geschlossen (Do-So oder Sa-Di) und allen MA werden 8 Stunden vom Gleitzeitkonto (bei 40h Wochen) für den Freitag bzw. Montag abgezogen. Allen MA heißt nun leider auch den MA mit Rufbereitschaft, was dort zu großer Unzufriedenheit führt. Das möchten wir nun ändern, der AG stellt sich aber stur und ist nicht bereit diesen 8h Abzug für die MA in Rufbereitschaft zu unterlassen. Hat jemand Erfahrung mit so etwas? Vielen Dank für eure Antworten! Liebe BR Kollegen, sorry für die späte Stellungnahme, aber ich bin nicht freigestellter BR und war letzte Woche so mit Arbeit zu, dass ich erst heute Abend (in meiner Freizeit) dazu komme eure Antworten zu checken. Es tut mir Leid, dass ich etwas ungenau formuliert habe, was hier wohl intern zu etwas Zank geführt hat. Deshalb nochmal zur Klarstellung: Die pauschalen x% vom Bruttoarbeitslohn bekommt man immer (sind je nach Gehalt so ca. 50€ brutto bei 8h Rufbereitschaft), auch wenn man nicht angerufen wird oder arbeitet. Wird man angerufen oder muss ins Werk fahren, zählt das als Arbeitszeit. Wenn man so also z.B. 3 Stunden telefoniert und/oder arbeitet, bekommt man an einem Brückentag dann halt "nur" 5h vom Gleitzeitkonto abgezogen anstatt 8h. Mit anderen Worten: Wenn man 8h telefonieren/arbeiten würde (was aber noch nie der Fall war), ist man bei +/- 0h.
Community-Antworten (9)
11.11.2016 um 13:36 Uhr
Da ich so etwas als BR niemals durchgehen lassen würde, kann ich hier gottseidank nicht mit Erfahrungen prahlen.
Unabhängig davon, dass die Umsetzung von Rufbereitschaft auch eine dieses entlohnende Frage ist, die, sollte sie nicht tariflich geregelt sein, von einem BR mitzubestimmen ist, ist die Einführung von Rufbereitschaft außerhalb der normalen AZ, eine vorübergehenden Verlängerung der AZ, sodass hier der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BetrVG gegeben ist, und ohne Zustimmung des BR hier rein nichts läuft.
Also den AG ansprechen, auf diese Punkte nicht nur hinweisen, sondern darauf bestehen, umgehend hierzu eine gemeinsame Regel zu schaffen. Alternativ dieses umgehend durch ein zulasten des AG gehendes Verfahren nach § 27 BetrVG auf Unterlassung eingeleitet wird.
11.11.2016 um 14:06 Uhr
Naja- ist bei uns auch so. Durch irgendwelche Einflüsse kommt es zu Mehrarbeit und an genau solchen Tagen werden diese Stunden dann abgebaut. Auch wir machen dann eben je 24 Stunden Rufdienst mit entsprechender Vergütung. Was soll erreicht werden? das es keine "Brückentage" mehr gibt? das die ArbN einen freien Tag haben, aber nicht als Freizeit im DP schreiben?
11.11.2016 um 14:12 Uhr
Da hier laut Frage ja eine BV abgeschlossen wurde, läuft Ernsthafts Beitrag mal wieder ins Leere. Und worauf Ernsthaft mit dem Betriebsausschuss hinaus will, das wissen vermutlich nicht einmal die Götter.
Nun scheint die BV insgesamt entweder unvollständig zu sein, oder sie ist ungünstig abgeschlossen. Also muss man überlegen ob eine Nachverhandlung oder Kündigung der BV sinnvoll ist.
11.11.2016 um 14:25 Uhr
wir haben im Betrieb ein Rufbereitschaft incl. abgeschlossener BV, die pauschal eine Vergütung in Prozenten der Bruttostundenlohns vorsieht. Verstehe ich das richtig, egal, ob jemand in der Rufbereitschaft einen Einsatz hatte oder nicht, es gibt immer den gleichen Betrag? Wenn ja, verstehe ich den Frust der MA! Grundsätzlich ist ja so, dass die Zeit der Rufbereitschaft ohne Arbeitseinsätze zur Ruhezeit gehört. Hinzu kommt, dass Rufbereitschaft nur angeordnet werden sollte, wenn in der Regel keine Arbeit anfällt, ein Arbeitseinsatz also eher die Ausnahme als die Regel sein sollte.
Ich bin auch der Auffassung, dass die BV nachverhandelt, wenn nicht möglich gekündigt werden sollte. Man kann z.B. für die Zeit der RB ohne Arbeitseinsatz eine Pauschale vereinbaren, bei Arbeitseinsatz entweder die gearbeiteten Std. vergüten oder auf dem AZ Konto gutschreiben, gibt diverse Möglichkeiten. Aber machen solltet ihr etwas.
11.11.2016 um 14:44 Uhr
@Pjöööng
Wenn du hier mal etwas pingeliger nachdenken würdest, hättest du ev. bemerken können, dass es hier auch um eine Entlohnungsfrage für diese Zeiten geht, die wohl anscheinend nicht in der BV geregelt wurde. Wurde sie dort geregelt, dürfte sich die hier gestellte Frage in dieser Form ja überhaupt nicht stellen, oder meinst du etwa, diese hätte noch bestand, wenn dort eine unentgeltliche Rufbereitschaft vereinbart wäre?
Da du ja erkannt zu haben scheinst, dass in der BV etwas zu fehlen scheint, und es die Entlohnung ja nicht sein kann, stellt sich mir jetzt die Frage, was du hier als noch fehlend sehen könntest.
Der Kommentar zum BA finde ich auch einwenig dämlich. Einen darauf hinweisen, hier einen Zahlenfehler fabriziert zu haben, wäre bedeutend geistreicher gewesen.
Oder meinst du wirklich, dass hier keiner imstande ist, ein Verfahren dem korrekten 23er zuzuordnen. Aber einem Herrn Dingdong passieren solche Fehler natürlich nicht!
Sorry, aber für zumindest ein klein wenig Intelligenter habe ich dich nun doch gehalten. Aber Irren ist ja menschlich.
„Also muss man überlegen ob eine Nachverhandlung oder Kündigung der BV sinnvoll ist.“ Das ist zwar korrekt, bringt aber bei einer Entscheidung zur schnellstmöglichen Wahrung von AN-Rechten recht wenig und daher aktuell eher zweitrangig.
11.11.2016 um 14:52 Uhr
Ich kann hier nicht erkennen, dass die Frage der Entlohnung nicht geklärt wäre. Ich kann aus der Frage auch nicht herauslesen, ob der BR überhaupt befugt ist, diese Frage mit dem Arbeitgeber zu verhandeln. Und falls sie tatsächlich keine Vereinbarung hierzu geben sollte, dann gäbe es ja immer noch den § 612 BGB.
Zitat (Ernsthaft): "... wenn dort eine unentgeltliche Rufbereitschaft vereinbart wäre?"
Vielleicht solltest Du überhaupt erst mal lesen und nachdenken, denn dann hättest Du erkannt, dass definitiv keine unentgeltliche Rufbereitschaft definiert wurde.
11.11.2016 um 15:25 Uhr
Wenn du deinen eigenen Ratschlägen mal folgen würdest, wäre uns dieser Quatsch ev. erspart geblieben.
Keiner hat hier etwas in Richtung einer definierten unentgeltlichen Rufbereitschaft behauptet!
Aber im Zusammenhänge auseinanderreißen, und sich das dann so zusammenzimmern wie es dir am besten passt, bist du ja olympiafähig.
Zweiter Halbsatz meine Aussage: „oder meinst du etwa, diese hätte noch bestand, wenn dort eine unentgeltliche Rufbereitschaft vereinbart wäre?“
Ist das nicht eher eine an dich gerichtete Frage als eine Definierung von was auch immer?
11.11.2016 um 15:36 Uhr
Ernsthaft,
lange habe ich mich gefragt, was wohl bei Deiner Erziehung falsch gelaufen sein mag. Mittlerweile weiß ich dass diese Frage falsch gestellt ist.
11.11.2016 um 16:46 Uhr
Dann hast du ja heute zumindest EIN Erfolgserlebnis!
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