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Betriebsurlaub anordnen

H
Hansen
Jun 2023 bearbeitet

Hallo liebe BR- Kollegen,

ich habe folgenden Fall: Eine Filiale wird zum 31.1.24 schließen. Dort befinden sich 5 Mitarbeiter, wobei ein Mitarbeiter (Vollzeit) in 6 Wochen weniger in der Filiale sein wird.

Allmählich wird die Personaldecke sehr knapp, gerade während der Urlaubsphase.

Sollte noch eine Mitarbeiterin kündigen, hat der AG angekündigt, dass dann die Filiale zwar nicht ganz schließen wird, aber andere Modelle überlegt werden.

Hier ist auch von einen Betriebsurlaub die Rede, d.h. die Filiale soll irgendwann dann zwei Wochen schließen, um Urlaubstage abzubauen.

Ist das zu rechtens?

Gruß Hansen

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Community-Antworten (1)

M
Muschelschubser

09.06.2023 um 12:48 Uhr

Für die Anordnung von Betriebsurlaub benötigt der AG zumindest Gründe, die den betroffenen Mitarbeitern eine Ausübung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung unmöglich machen. Das Gesetz spricht hier von dringenden betrieblichen Erfordernissen.

Denn beschließt der AG aus Jux und Dollerei einen Betriebsurlaub, stehen dem eigentlich die Regelungen nach dem BUrlG entgegen, wonach bei der Urlaubsplanung auf die Belange der Beschäftigten Rücksicht genommen werden muss.

Ob die willkürliche Schließung einer Filiale zu diesen dringenden betrieblichen Gründen gehört, wäre zu prüfen. Das kann ich in Eurem Fall leider nicht beurteilen. Entscheidend ist ja auch, ob man den Betroffenen an einem anderen Standort eine Aufgabe zuweisen kann.

Zudem muss der Betriebsurlaub vorher in angemessener Zeit angekündigt werden, damit er bei der generellen Urlaubsplanung berücksichtigt werden kann.

Und ohne den BR geht's dann auch nicht. Betriebsurlaub ist mitbestimmungspflichtig nach §87 Abs. 1 (5) BetrVG.

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