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Verfall von Anspruch auf Urlaubsentgelt

B
Betriebsrätsel
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen liebe Sorgen,

in unserem Betrieb haben wir entdeckt, dass der AG kein Urlausentgelt isD $ 11 BUrlG gezahlt hat (also kein Urlaubsgeld, dass im Haus nicht gezahlt wird). Auf Nachfrage wurde erst verschleppt und wird nun auf eine 3monatige Ausschlußfrist verwiesen, die die Mehrzahl der AN in ihrem Vertrag stehen hat.

Wir werden nun mit Fragen bombardiert, ob ein gesetzlich geregelter Anspruch, von dem hier niemand etwas wusste, nach drei Monaten tatsächlich verfallen sein kann. Die Frage ist auch deshalb nicht unbrisant, weil an der korrekten Errechnung von Urlaubsentgelt ja auch Steuern und Abgaben hängen (die ja verkürzt wurden), für die es kaum eine 3-Monats-Frist geben dürfte.

Es gibt reichlich Urteile und Kommentare zum Thema Urlaubsabgeltung ... aber nicht wirklich etwas Handfestes zum Urlaubsentgelt. Kann da irgendwer aushelfen und eine Quelle benennen?

Danke,

Betriebsrätsel

1.328012

Community-Antworten (12)

C
celestro

04.11.2016 um 15:04 Uhr

nur um sicher zu gehen:

1.) Es gibt kein Urlaubsgelt, richtig ?

2.) Wie wird der Urlaub eines Mitarbeiters "bezahlt" ? Nehmen wir mal als Beispiel, das ein MA einen ganzen Monat Urlaub nimmt. 1. - 31. Mai geht Er / Sie nicht zur Arbeit. Wiviel Geld erhält der Mitarbeiter in diesem Monat ?

P
Pickel

04.11.2016 um 15:04 Uhr

Nur um sicher zu gehen: Du weißt, dass § 11 nicht eine zusätzliche Zahlung regelt, die über das normale Entgelt hinausgeht?

B
Betriebsrätsel

04.11.2016 um 15:23 Uhr

@celestro:

1 - Korrekt, Urlaubsgeld, also eine freiwillige Wohltat des AG, gibt es nicht.

2 - Der AN erhält seinen nackten Grundlohn und eben nicht, wie im BUrlG geregelt, den Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt.

@Pickel:

Jein. Urlaubsentgelt ist eine gesetzliche Vorschrift über die Höhe des Entgeltes während des Urlaubs und das ist eben nicht der Grundlohn, sondern der Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt. Es ist also zwar kein "Urlaubsgeld light", wohl aber eine, die über das derzeit gezahlte Entgelt hinausgeht.

Danke,

Betriebsrätsel

P
Pjöööng

04.11.2016 um 15:45 Uhr

Urlaubsentgelt beinhaltet natürlich auch den Grundlohn. Demnach wäre es nicht so, dass kein Urlaubsentgelt gezahlt wurde, sondern dieses nur möglicherweise falsch berechnet worden wäre.

Ich sehe keinen Grund warum Ausschlussfristen dann nicht gelten sollten.

B
Betriebsrätsel

04.11.2016 um 15:53 Uhr

... weil nach § 13 BUrlG Abs. 1 Satz 3 (wenn ich mich nicht verzählt habe ...) mit Ausnahme von § 7 Abs. 2 Satz 2 nicht zuungunsten des AN abgewichen werden kann - und die Berechnungsformel sich aus dem Gesetz ergibt. Wäre jedenfalls meine Argumentation :) . Die Frage ist halt, ob das ausgeurteilt ist?

P
Pickel

04.11.2016 um 16:54 Uhr

Es findet auch keine Abweichung zu Ungunsten der AN statt. Sie hatten das Recht. Allerdings ist dies durch zulässigen Fristablauf verwirkt. Das Vereinbaren von gegenseitigen Ausschlussfristen wird regelmäßig dazu führen, dass rechtmäßige Ansprüche (auf beiden Seiten) nicht mehr eingefordert werden können.

P
Pjöööng

04.11.2016 um 17:09 Uhr

Eine Abweichung wäre ja nur, wenn der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern vereinbart, oder einseitig erklärt, dass er z.B. nur das Grundgehalt während des Urlaubs gewährt. Diese Vereinbarung / Erklärung wäre nichtig. Das ändert aber nichts daran, dass die AN prüfen müssen, ob sie die ihnen zustehenden Zahlungen im vollen Umfang erhalten haben damit sie diese ggf. fristgerecht einfordern können.

G
gironimo

04.11.2016 um 17:42 Uhr

Auf Nachfrage wurde erst verschleppt und wird nun auf eine 3monatige Ausschlußfrist verwiesen, die die Mehrzahl der AN in ihrem Vertrag stehen hat.<

Also war die Nachfrage noch innerhalb der Frist?

A
AlterMann

04.11.2016 um 17:43 Uhr

Ich bin kein Jurist, aber wenn der AG noch innerhalb der Frist erfährt, dass er das Urlaubsentgelt falsch berechnet hat, und sich dann auf Verjährung beruft, dann verstößt er meines Erachtens nach gegen die guten Sitten. (vergl. §§ 242, 812ff BGB)

Ich würde jedenfalls alles tun, damit der AG an seiner Bereicherung keine Freude hat. Ich würde z.B. die Betriebsversammlungen verlängern bzw. eine zusätzliche Betriebsversammlung einberufen, in der ein Gewerkschaftssekretär die Rechtslage referiert. Und dann kann man ja mal offen darüber reden, wo denn der AG etwas von den Beschäftigten will...

J
Jannipa

04.11.2016 um 22:10 Uhr

Hallo, zunächst solltet ihr klären, ob für euch eine abweichende tarifliche Regelung greift, wenn euer AG tarifgebunden ist. Meistens gibt es da unterschiedliche Methoden was Referenzzeiträume für Durchschnittsberechnungen anbelangt. Der nächste Schritt wäre dann den AG freundlichst darauf hinzuweisen, dass da was nicht richtig läuft. Jetzt ist der AG am Zug. Im besten Fall macht er euch ein Angebot für alle Mitarbeiter über Ausschlussfristen hinaus. Stellt er sich quer, kann natürlich jeder einzelne eine Forderungsgeltendmachung einreichen. Hier sollten zunächst die BRM voran gehen. Spätestens dann sollte es laufen...

E
Ernsthaft

05.11.2016 um 14:44 Uhr

„Das Vereinbaren von gegenseitigen Ausschlussfristen wird regelmäßig dazu führen, dass rechtmäßige Ansprüche (auf beiden Seiten) nicht mehr eingefordert werden können.“

Das sieht das BAG in einigen Fällen aber ganz anders.

BAG Urt. v. 19.02.2014, Az.: 5 AZR 700/12 - Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung

Das BAG hat sich hier zu den tarif- und arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen mal so ein paar Gedanken gemacht und einige Grundsätze dazu aufgestellt.

E
Ernsthaft

05.11.2016 um 14:55 Uhr

@Betriebsrätsel „Es gibt reichlich Urteile und Kommentare zum Thema Urlaubsabgeltung ... aber nicht wirklich etwas Handfestes zum Urlaubsentgelt.“

Doch, auch dieses gibt es.

Schau dir dieses Urteil einmal an: BAG Urt. v. 10.12.2013, Az.: 9 AZR 279/12 - Berechnung des Urlaubsentgelts

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