Urlaubsvergütung bei Teilzeitbeschäftigen nach Bedarf
In unserem Betrieb gibt hinsichtlich Teilzeitbeschäftigte nach Bedarf Probleme bei der Urlaubsvergütung. Da diese Teilzeitbeschäftigten keine feste monatlich Stundenzahl haben, also nach Bedarf, im Bereich zwischen 20-48 Stunden im Monat beschäftigt sind.
Hierbei werden alle geleisteten Stunden voll Entgeltlich ausbezahlt.
Da dem AG der Verwaltungsaufwand zu hoch war, jedes mal das Urlaubsentgelt nach den letzten 13 Wochen neu zu berechnen. hat er bei diesen MB ein Stundensatz jeweils am Anfang des Jahres
festgelegt mit welcher Stundenzahl jeder Urlaubstag abzurechnen ist. (2013 2,4 Std., 2014 3 Std je Urlaubstag im Stundennachweis) Hinweise durch MB das der Stundensatz 2014 zu hoch bemessen sein könnte, wurde ignoriert!
Der AG berechnet nun Nachträglich aus der Jahresstundenleistung der jeweiligen Mitarbeiters.
Nur kam das was kommen musste, ein Mitarbeiter kam durch diese AG Berechnung auf ein Minus von 75 Stunden in den letzten zwei Jahren.
Bei Gespräch wurde vom AG unmissverständlich klar gestellt, dass er dass nach seiner Ansicht zu viel ausbezahlte Urlaubsentgelt zurück haben möchte. Wenn der AN sich nicht Einigungsbereit zeigt, könnte der zukünftige Lohn einbehalten werden und dann müsste der AN zum Arbeitsgericht und sein Lohn einklagen. Rechtsanwalt und Gericht kosten ja auch Geld und Zeit! So die Ansage des AG an den MB
Wie sollte sich der MB verhalte und wie kann der BR ihn unterstützen.
Community-Antworten (3)
19.04.2015 um 09:28 Uhr
Er könnte sich bei seiner Gewerkschaft (bei der er hoffentlich Mitglied ist) rechtlich beraten lassen. Gibt es denn bei Euch im Haus einen Tarifvertrag? Wenn ja, wären hier die tariflichen Ausschlussfristen zu prüfen (Verjährung), die oft nur wenige Monate Forderungen zulassen.
Ansonsten könnte der BR nur vermittelnt tätig werden. Es handelt sich ja um individualrechtliche Ansprüche.
19.04.2015 um 16:30 Uhr
@gironimo,
hmm, damit tue ich mich jetzt etwas schwer, denn das BetVG gibt dem BR vielfach die Möglichkeit hier tätig zu werden, nämlich § 80 Abs. 1 Nr. 1 erster und zweiter Halbsatz BetrVG, i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 BurlG, sowie § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
Im Übrigen würde ich den AG mit Fristsetzung auffordern eine entsprechende BV zur Urlaubsvergütung abzuschließen. Weigert er sich, Einigungsstelle anrufen. Damit verhindert der BR in Zukunft solche Alleingangversuche und schützt die AN vor deren eigenmächtigen Interpretationen der Gesetze ;-)
19.04.2015 um 19:57 Uhr
@gironimo Tarifliche Ausschlussfristen haben nur etwas mit Zeiträumen der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem TV zu tun. Zuviel gezahltes Entgelt oder Entgeltbestandteile, wozu auch Urlaubsgeld gehört, Unterliegen nicht diesen Ausschlussfristen. Wenn überhaupt, geht es hier eher nach dem Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung, die in den §§ 812 ff. BGB behandelt wird.
@tobistef Euer AG dürfte hier jetzt aber schlechte Karten haben. Schon gar nicht darf er hier einfach den Lohn entsprechend einbehalten.
Hier dürften dann die §§ 814 u. 815 BGB greifen.
Dazu kommt, dass er hier auch als der Alleinige verschuldende anzusehen ist.
Konnte ein AG bis zum 31.12.2000 noch über die in den sogenannten KAPOVAZ-Arbeitsverträgen festgelegten Zeiträume auf der Grundlage des Beschäftigungsförderungsgesetzes (BeschFG) frei verfügen, wird die Abrufarbeit seit dem 01.01.2001 durch § 12 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) stark eingeschränkt.
Seit diesem Zeitpunkt sind entweder die Zahlen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geregelt und somit als Berechnungsgrundlage auch bekannt, oder es greifen die Bestimmungen des § 12 TzBfG.
Da dazu dann ein stinknormaler Taschenrechner ausreicht, wäre auch ein stetiger Verwaltungsaufwand nicht zu hoch, weil lediglich ein einmaliger Vorgang.
In diese Richtung geht auch das BAG mit Urt. v. 24.09.2014, Az.: 5 AZR 1024/12
Nachtrag: Und das ein BR hier auch voll Beteiligter ist, hat @PeterPaula ja schon zutreffend benannt.
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